Art. 32 – Übergangsbestimmungen für den Verwaltungsrat

REG_2019_126 · zur Errichtung der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates

Die Mitglieder des auf der Grundlage von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 errichteten Verwaltungsrats bleiben im Amt und nehmen die in Artikel 5 der vorliegenden Verordnung genannten Aufgaben des Verwaltungsrats bis zur Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats und des unabhängigen Sachverständigen nach Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung wahr.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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