ErwGr. 17

REG_2019_126 · zur Errichtung der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates

Um die vollständige Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der EU-OSHA sicherzustellen und sie in die Lage zu versetzen, ihre Ziele und Aufgaben gemäß dieser Verordnung ordnungsgemäß zu erfüllen, sollte die EU-OSHA mit einem ausreichenden und eigenständigen Haushalt ausgestattet werden, dessen Einnahmen hauptsächlich aus einem Beitrag aus dem Gesamthaushalt der Union bestehen sollten. Was den Beitrag der Union und etwaige weitere Zuschüsse aus dem Gesamthaushalt der Union betrifft, sollte die EU-OSHA dem Haushaltsverfahren der Union unterliegen. Die Rechnungslegung der EU-OSHA sollte vom Rechnungshof geprüft werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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