Art. 13 – Haushalt

REG_2019_127 · über die Gründung der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates

(1)Für jedes Haushaltsjahr wird ein Voranschlag sämtlicher Einnahmen und Ausgaben von Eurofound erstellt und im Haushaltsplan von Eurofound ausgewiesen. Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(2)Der Haushalt von Eurofound muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
(3)Unbeschadet anderer Ressourcen umfassen die Einnahmen von Eurofound: a) einen in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Beitrag der Union; b) etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten; c) Vergütungen für Veröffentlichungen oder sonstige Leistungen von Eurofound; d) etwaige Beiträge von Drittstaaten, die gemäß Artikel 30 an der Arbeit von Eurofound beteiligt sind;
(4)Die Ausgaben von Eurofound umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben sowie die operativen Ausgaben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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