Art. 31 – Sitzabkommen und Arbeitsbedingungen

REG_2019_127 · über die Gründung der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates

(1)Die notwendigen Regelungen über die Unterbringung von Eurofound im Sitzmitgliedstaat und die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellenden Einrichtungen sowie die besonderen Vorschriften, die im Sitzmitgliedstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das zwischen Eurofound und dem Mitgliedstaat geschlossen wird, in dem Eurofound ihren Sitz hat.
(2)Der Sitzmitgliedstaat von Eurofound schafft die erforderlichen Bedingungen für die Tätigkeit von Eurofound, einschließlich eines mehrsprachigen, europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und angemessener Verkehrsanbindungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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