Art. 7 – Vorsitzender des Verwaltungsrats

REG_2019_127 · über die Gründung der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates

(1)Der Verwaltungsrat wählt einen Vorsitzenden sowie drei stellvertretende Vorsitzende wie folgt: a) eine Person aus der Gruppe der Mitglieder, die die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten; b) eine Person aus der Gruppe der Mitglieder, die die Arbeitgeberverbände vertreten; c) eine Person aus der Gruppe der Mitglieder, die die Arbeitnehmerverbände vertreten; und d) eine Person aus der Gruppe der Mitglieder, die die Kommission vertreten. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden werden mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt.
(2)Die Amtszeit des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden beträgt ein Jahr. Sie kann verlängert werden. Endet ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsrat während ihrer Amtszeit, so endet auch diese automatisch am selben Tag.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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