Art. 1 – Errichtung und Ziele

REG_2019_128 · über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates

(1)Das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (im Folgenden „Cedefop“) wird als Agentur der Union errichtet.
(2)Ziel des Cedefop ist es, die Förderung, Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen der Union auf dem Gebiet der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie Kompetenzen und Qualifikationen zu unterstützen, indem es mit der Kommission, den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern zusammenarbeitet. Zu diesem Zweck fördert und verbreitet das Cedefop Wissen, stellt zum Zwecke der Politikgestaltung Nachweise und Dienstleistungen, einschließlich forschungsbasierter Schlussfolgerungen, zur Verfügung und erleichtert den Wissensaustausch zwischen den Akteuren auf Unionsebene und nationaler Ebene.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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