Art. 20 – Rechtsform

REG_2019_128 · über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates

(1)Das Cedefop ist eine Agentur der Union. Es besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2)Das Cedefop besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem nationalen Recht zuerkannt ist. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(3)Das Cedefop hat seinen Sitz in Thessaloniki.
(4)Das Cedefop kann gemäß Artikel 11 Absatz 6 ein Verbindungsbüro in Brüssel einrichten, um seine Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der Union zu erleichtern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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