ErwGr. 7

REG_2019_129 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 hinsichtlich der Anwendung der Stufe Euro 5 auf die Typgenehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen

Die zur Erfüllung der Euro-5-Grenzwerte erforderliche Technologie ist bereits verfügbar. Die Kommission kam in ihrer Verträglichkeitsstudie jedoch zu dem Schluss, dass die Anwendung der Euro-5-Emissionsgrenzwerte auf Fahrzeuge bestimmter L-Klassen (L6e-B, L2e-U, L3e-AxT und L3e-AxE) von 2020 auf 2024 verschoben werden muss, um das Kosten-Nutzen-Verhältnis im Vergleich zum Basisszenario zu verbessern. Darüber hinaus brauchen die Hersteller dieser Fahrzeuge, bei denen es sich hauptsächlich um KMU handelt, mehr Vorlaufzeit, um sicherzustellen, dass der Übergang zu emissionsfreien Antriebssträngen, wie z. B. elektrischen, kosteneffizient verwirklicht werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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