Art. 1

REG_2019_1333 · über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Gambia

Die in dem Protokoll zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Gambia festgelegten Fangmöglichkeiten sollte wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden:
a)Thunfischwadenfänger: Spanien 16 Schiffe Frankreich 12 Schiffe
b)Angelfänger: Spanien 8 Schiffe Frankreich 2 Schiffe
c)Tiefsee-Trawler: Mitgliedstaat Höchstanzahl Tiefsee-Trawler, die zu einem beliebigen Zeitpunkt aktiv sein dürfen Anzahl vierteljährlicher Fanggenehmigungen pro Jahr (3) Tonnen Zielarten gemäß Anlage 2b des Anhangs zum Protokoll Spanien 3 10 625 Griechenland 2 (in zwei verschiedenen Quartalen) 125

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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