ErwGr. 4

REG_2019_1559 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cyflufenamid, Fenbuconazol, Fluquinconazol und Tembotrion in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Fluquinconazol legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor (4). Die Behörde schlussfolgerte, dass in Bezug auf Fluquinconazol in der Union derzeit keine Verwendungen oder Einfuhrtoleranzen zugelassen sind und dass für den betreffenden Wirkstoff keine Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) vorliegen. Es sind daher keine Rückstände von Fluquinconazol in pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen zu erwarten. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für Fluquinconazol in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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