ErwGr. 7

REG_2019_1561 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstgehalte an Rückständen von Chlormequat in Kulturpilzen

Angesichts der Schlussfolgerungen der Behörde bezüglich des Risikos für die Verbraucher sollte der RHG für Austern-Seitlinge/Austernpilze auf den Wert festgesetzt werden, der dem 95. Perzentil aller Probenergebnisse entspricht, und für die anderen Kulturpilze sollte der geltende RHG beibehalten werden. Dieser RHG wird überprüft unter Berücksichtigung der Informationen, die am 13. April 2021 vorliegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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