Anhang II

REG_2019_1601 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/2025 und (EU) 2019/124 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

1.Anhang IA der Verordnung (EU) 2019/124 wird wie folgt geändert: (1) Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sardelle in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 erhält folgende Fassung: „Art: Sardelle Engraulis encrasicolus Gebiet: 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 (ANE/9/3411) Spanien 4 897 (1) Portugal 5 343 (1) Union 10 240 (1) TAC 10 240 (1) Vorsorgliche TAC (2) Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Kabeljau im ICES-Untergebiet 4, in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und in dem Teil der ICES-Division 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, erhält folgende Fassung: „Art: Kabeljau Gadus morhua Gebiet: 4; Unionsgewässer von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört (COD/2A3AX4) Belgien 870 (2) Dänemark 4 998 Deutschland 3 169 Frankreich 1 075 (2) Niederlande 2 824 (2) Schweden 33 Vereinigtes Königreich 11 464 (2) Union 24 433 Norwegen 5 004 (3) TAC 29 437 Analytische TAC Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden: Norwegische Gewässer von 4 (COD/*04N-) Union 21 236 “ (3) Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Bastardmakrele in der ICES-Division 8c erhält folgende Fassung: „Art: Bastardmakrele Trachurus spp. Gebiet: 8c (JAX/08C.) Spanien 16 895 (4) Frankreich 293 Portugal 1 670 (4) Union 18 858 (4) TAC 18 858 Analytical TAC (4) Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Bastardmakrele im ICES-Untergebiet 9 erhält folgende Fassung: „Art: Bastardmakrele Trachurus spp. Gebiet: 9 (JAX/09.) Spanien 24 324 (5) Portugal 69 693 (5) Union 94 017 TAC 94 017 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt
2.In Anhang IB der Verordnung (EU) 2019/124 erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Schwarzen Heilbutt in den internationalen Gewässern von 1 und 2 folgende Fassung: „Art: Schwarzer Heilbutt Reinhardtius hippoglossoides Gebiet: Internationale Gewässer von 1 und 2 (GHL/1/2INT) Union 900 (6) (7) TAC entfällt Vorsorgliche TAC
(1)Die Quote darf nur vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 befischt werden.“
(2)Besondere Bedingung: Bis zu 5 % hiervon dürfen in folgenden Gebieten gefangen werden: 7d (COD/*07D.).
(3)Darf in Unionsgewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.
(4)Besondere Bedingung: bis zu 10 % dieser Quote dürfen im Gebiet 9 gefangen werden (JAX/*09.).“
(5)Besondere Bedingung: bis zu 10 % dieser Quote dürfen im Gebiet 8c gefangen werden (JAX/*08C.).“
(6)Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.
(7)Zusätzlich zu dieser TAC dürfen Mitgliedstaaten, die eine wissenschaftliche Studie zum Beifang in der Garnelenfischerei durchführen, den an der Studie teilnehmenden Schiffen mit Beobachtern an Bord insgesamt eine Gesamtmenge von 130 Tonnen zuteilen (GHL/*12INT). Die betroffenen Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Namen des Schiffs/die Namen der Schiffe mit bevor sie Anlandungen erlauben.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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