Art. 23 – Übergangsbestimmungen für Durchführungsmaßnahmen

REG_2019_1700 · zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates

Die vor dem 1. Januar 2021 angenommenen Durchführungsmaßnahmen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 gelten weiterhin bis zum Ende ihrer Geltungsdauer oder bis sie ersetzt oder aufgehoben werden.
Die in diesen Verordnungen dargelegten Verpflichtungen bezüglich der Übermittlung von Daten und Metadaten, einschließlich Qualitätsberichte, im Hinblick auf Bezugszeiträume, die ganz oder teilweise vor den 1. Januar 2021 fallen, gelten weiterhin.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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