Art. 6

REG_2019_1716 · über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua

(1)Abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 2 können die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung gehören, oder die Zurverfügungstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfeleistungen, einschließlich medizinischer Versorgung, Nahrungsmittellieferungen oder des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe, oder für Evakuierungen aus Nicaragua erforderlich ist.
(2)Die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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