ErwGr. 4

REG_2019_1716 · über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua

Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Gewährleistung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union sollten die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden sollten, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erfolgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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