Anhang I – Liste elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte

REG_2019_1782 · zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an externe Netzteile gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission

1.Haushaltsgeräte: — Geräte zum Kochen und zur sonstigen Verarbeitung von Lebensmitteln, zur Zubereitung von Getränken, zum Öffnen oder Verschließen von Behältnissen oder Verpackungen, zum Putzen sowie zum Pflegen von Wäsche; — Haarschneidegeräte, Haartrockner, Haarbehandlungsgeräte, elektrische Zahnbürsten, Rasierapparate, Massage- und sonstige Körperpflegegeräte; — elektrische Messer; — Waagen; — Wecker, Armbanduhren und sonstige Geräte zum Messen, Anzeigen oder Aufzeichnen der Zeit.
— Geräte zum Kochen und zur sonstigen Verarbeitung von Lebensmitteln, zur Zubereitung von Getränken, zum Öffnen oder Verschließen von Behältnissen oder Verpackungen, zum Putzen sowie zum Pflegen von Wäsche;
— Haarschneidegeräte, Haartrockner, Haarbehandlungsgeräte, elektrische Zahnbürsten, Rasierapparate, Massage- und sonstige Körperpflegegeräte;
— elektrische Messer;
— Waagen;
— Wecker, Armbanduhren und sonstige Geräte zum Messen, Anzeigen oder Aufzeichnen der Zeit.
2.Überwiegend zum Einsatz im Wohnbereich bestimmte informationstechnische Geräte einschließlich Kopier- und Druckgeräten sowie Set-top-Boxen.
3.Geräte der Unterhaltungselektronik: — Radiogeräte; — Videokameras; — Videorekorder; — Hi-Fi-Anlagen; — Audio-Verstärker; — Heimkinosysteme; — Fernsehgeräte; — Musikinstrumente; — sonstige Geräte zur Aufnahme und Wiedergabe von Bild und Ton, auch durch Signale oder andere Technologien, mit denen Bild und Ton auf andere Weise als durch Telekommunikation verbreitet werden.
— Radiogeräte;
— Videokameras;
— Videorekorder;
— Hi-Fi-Anlagen;
— Audio-Verstärker;
— Heimkinosysteme;
— Fernsehgeräte;
— Musikinstrumente;
— sonstige Geräte zur Aufnahme und Wiedergabe von Bild und Ton, auch durch Signale oder andere Technologien, mit denen Bild und Ton auf andere Weise als durch Telekommunikation verbreitet werden.
4.Elektrische und elektronische Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte: — elektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen; — Spielkonsolen einschließlich handgehaltener Spielkonsolen; — Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen; — sonstige Spielzeuge, Freizeit- und Sportgeräte.
— elektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen;
— Spielkonsolen einschließlich handgehaltener Spielkonsolen;
— Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen;
— sonstige Spielzeuge, Freizeit- und Sportgeräte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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