Art. 1 – Gegenstand und Anwendungsbereich

REG_2019_1784 · zur Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Schweißgeräten gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von mit Netzstrom betriebenen Schweißgeräten festgelegt.
(2)Diese Verordnung gilt für Schweißgeräte, bei denen einer oder mehrere der folgenden Schweiß- und verwandten Verfahren eingesetzt werden: a) Metall-Lichtbogenhandschweißen, b) Metall-Schutzgasschweißen, c) Schweißen mit selbstschützender Fülldrahtelektrode; d) Fülldrahtelektrodenschweißen, e) Metall-Aktivgasschweißen und Metall-Inertgasschweißen, f) Wolfram-Inertgasschweißen, g) Plasma-Lichtbogenschneiden.
(3)Diese Verordnung gilt nicht für Schweißgeräte, bei denen die folgenden Schweiß- und verwandten Verfahren eingesetzt werden: a) Unterpulverschweißen, b) Lichtbogenschweißen mit begrenzter Einschaltdauer, c) Widerstandsschweißen, d) Bolzenschweißen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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