ErwGr. 17

REG_2019_1791 · zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstgehalte an Rückständen von 1-Decanol, 2,4-D, ABE-IT 56, Cyprodinil, Dimethenamid, Fettalkoholen, Florpyrauxifen-benzyl, Fludioxonil, Fluopyram, Mepiquat, Pendimethalin, Picolinafen, Pyraflufen-ethyl, Pyridaben, S-Abscisinsäure und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

In Bezug auf Pyridaben wurden mit der Verordnung (EU) 2019/90 der Kommission (10) mehrere RHG geändert. Mit der genannten Verordnung werden die RHG für mehrere Erzeugnisse, darunter Tomaten und Auberginen/Eierfrüchte, mit Wirkung vom 13. August 2019 auf die Bestimmungsgrenze festgesetzt. Im Interesse der Rechtssicherheit sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten RHG für Pyridaben ab demselben Tag gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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