Art. 104 – Sitzungen des Verwaltungsrats

REG_2019_1896 · über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624

(1)Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen.
(2)Der Exekutivdirektor nimmt ohne Stimmrecht an den Beratungen teil.
(3)Der Verwaltungsrat hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung des Vorsitzenden, auf Verlangen der Kommission oder auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder des Verwaltungsrats zusammen. Bei Bedarf kann der Verwaltungsrat gemeinsame Sitzungen mit dem Verwaltungsrat des EASO und Europol abhalten.
(4)Irland wird zu den Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen.
(5)Das Vereinigte Königreich wird zu den Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen, die vor dem Tag stattfinden, an dem die Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden.
(6)Vertreter des EASO und von Europol werden zu den Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen. Ein Vertreter der FRA wird zu den Sitzungen des Verwaltungsrats mit Tagesordnungspunkten im Zusammenhang mit dem Schutz der Grundrechte eingeladen.
(7)Der Vorsitz des Verwaltungsrats kann auch einen Sachverständigen des Europäischen Parlaments einladen, an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen. Der Verwaltungsrat kann auch einen Vertreter anderer einschlägiger Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einladen. Der Verwaltungsrat kann gemäß seiner Geschäftsordnung alle weiteren Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, als Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen einladen.
(8)Die Mitglieder des Verwaltungsrats können sich vorbehaltlich der Bestimmungen der Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützen lassen.
(9)Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden von der Agentur wahrgenommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 104 REG_2019_1896 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 104 REG_2019_1896 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.