Art. 110 – Grundrechtebeobachter

REG_2019_1896 · über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624

(1)Grundrechtebeobachter, die zum Statutspersonal gehören, bewerten kontinuierlich die Einhaltung der Grundrechte bei der Durchführung ihrer operativen Tätigkeiten und leisten in diesem Zusammenhang Beratung und Unterstützung und tragen zur Förderung der Grundrechte als Teil der integrierten europäischen Grenzverwaltung bei.
(2)Die Grundrechtebeobachter haben folgende Aufgaben: a) Sie überwachen die Einhaltung der Grundrechte und leisten Beratung und Unterstützung im Bereich der Grundrechte bei der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung der operativen Tätigkeiten der Agentur, mit deren Überwachung sie vom Grundrechtsbeauftragten beauftragt wurden. b) Sie handeln als Rückführungsbeobachter. c) Sie leisten einen Beitrag zu den Schulungsmaßnahmen der Agentur im Bereich der Grundrechte gemäß Artikel 62, unter anderem, in dem sie Schulungen zu den Grundrechten anbieten. Zu den Zwecken von Unterabsatz 1 Buchstabe a werden Grundrechtebeobachter insbesondere a) die Erstellung von Operationsplänen überwachen und dem Grundrechtsbeauftragten Bericht erstatten, damit er seine Aufgaben gemäß Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe e erfüllen kann; b) Orte besuchen — auch auf langfristiger Basis —, an denen die operative Tätigkeit stattfindet; c) gemäß Artikel 44 mit dem Koordinierungsbeamten zusammenarbeiten und in Verbindung bleiben und ihn beraten und unterstützen; d) den Koordinierungsbeamten über etwaige Bedenken im Zusammenhang mit möglichen Verstößen gegen die Grundrechte im Rahmen der operativen Tätigkeiten der Agentur unterrichten und dem Grundrechtsbeauftragten darüber Bericht erstatten; e) zur Bewertung von in Artikel 47 genannten Tätigkeiten beitragen.
(3)Unbeschadet des Absatzes 4 weist der Grundrechtsbeauftragte jeder Aktion mindestens einen Grundrechtebeobachter zu. Der Grundrechtsbeauftragte entscheidet auch über die Zuweisung von Grundrechtebeobachtern zur Überwachung aller sonstigen operativen Tätigkeiten, die er als relevant erachtet. Grundrechtebeobachter haben Zugang zu allen Bereichen, in denen die operative Tätigkeit der Agentur stattfindet, und zu allen ihren für die Durchführung dieser Tätigkeit relevanten Unterlagen.
(4)Der Grundrechtsbeauftragte benennt Grundrechtebeobachter als Rückführungsbeobachter für den in Artikel 51 genannten Pool. Werden Grundrechtebeobachter als Rückführungsbeobachter tätig, gelten die Artikel 50 Absatz 5 und Artikel 51 sinngemäß auch für sie.
(5)Der Grundrechtsbeauftragte ernennt die Grundrechtebeobachter, die seiner Aufsicht unterstehen. Grundrechtebeobachter sind in der Ausübung ihrer Aufgaben unabhängig. Wenn sie sich in einem Einsatzgebiet befinden, tragen Grundrechtebeobachter Erkennungsmerkmale, die sie eindeutig als Grundrechtebeobachter ausweisen.
(6)Die Agentur stellt sicher, dass bis zum 5. Dezember 2020 mindestens 40 Grundrechtebeobachter eingestellt werden. Der Exekutivdirektor prüft in Absprache mit dem Grundrechtsbeauftragten einmal jährlich, ob es einer Aufstockung der Anzahl an Grundrechtebeobachtern bedarf. Nachdem diese Prüfung abgeschlossen ist, schlägt der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat erforderlichenfalls vor, für das folgende Jahr entsprechend den operativen Erfordernissen mehr Grundrechtebeobachter einzustellen.
(7)Nach ihrer Einstellung erhalten Grundrechtebeobachter unter Berücksichtigung der zuvor erworbenen Qualifikationen und der Berufserfahrung in den betreffenden Bereichen weitergehende Schulungen zu Grundrechtsfragen. Die Agentur stellt während der gesamten Dauer der Beschäftigung sicher, dass die Grundrechtebeobachter ihre Aufgaben gemäß den höchsten Standards wahrnehmen. Für alle Grundrechtebeobachter wird ein geeigneter Schulungsplan erstellt, um durch ihre fortlaufende berufliche Weiterbildung sicherzustellen, dass sie ihre Aufgaben als Grundrechtebeobachter durchführen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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