Art. 114 – Transparenz und Kommunikation

REG_2019_1896 · über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624

(1)Bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu in ihrem Besitz befindlichen Dokumenten unterliegt die Agentur der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
(2)Die Agentur leistet zu Themen innerhalb ihrer Aufgabenbereiche auf eigene Initiative Öffentlichkeitsarbeit. Sie veröffentlicht einschlägige Informationen, darunter den jährlichen Tätigkeitsbericht, das Jahresarbeitsprogramm, den Verhaltenskodex, die strategischen Risikoanalysen und umfassende Informationen zu früheren und laufenden gemeinsamen Aktionen, Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken, Pilotprojekten, Projekten zur fachlichen Unterstützung in Drittstaaten, Einsätzen von Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung, Rückkehraktionen oder Rückkehreinsätzen, auch in Drittstaaten, und Arbeitsvereinbarungen, und stellt unbeschadet des Artikels 92 insbesondere sicher, dass die Öffentlichkeit und die betroffenen Kreise rasch objektive, detaillierte, umfassende, zuverlässige und leicht verständliche Informationen über ihre Arbeit erhalten. Dies erfolgt, ohne dabei operative Informationen offenzulegen, deren Veröffentlichung die Erreichung von Operationszielen gefährden würde.
(3)Der Verwaltungsrat legt die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Absätze 1 und 2 fest.
(4)Jede natürliche oder juristische Person kann sich in jeder Amtssprache der Union schriftlich an die Agentur wenden. Sie hat Anspruch auf eine Antwort in derselben Sprache.
(5)Gegen Entscheidungen der Agentur nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe der Artikel 228 beziehungsweise 263 AEUV Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof erhoben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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