Art. 4 – Europäische Grenz- und Küstenwache

REG_2019_1896 · über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624

Die für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden einschließlich der Küstenwachen, soweit letztere mit Aufgaben der Grenzkontrolle betraut sind, die für Rückkehr zuständigen nationalen Behörden und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Agentur“) bilden die Europäische Grenz- und Küstenwache.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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