Art. 75 – Informationsaustausch mit Drittstaaten im Rahmen von EUROSUR

REG_2019_1896 · über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624

(1)Die nationalen Koordinierungszentren und gegebenenfalls die Agentur dienen als Kontaktstellen für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit mit Drittstaaten für die Zwecke von EUROSUR.
(2)Die in den bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen enthaltenen Bestimmungen über den Informationsaustausch für die Zwecke von EUROSUR gemäß Artikel 72 Absatz 2 betreffen insbesondere Folgendes: a) die spezifischen Lagebilder, die an Drittstaaten übermittelt wurden; b) die Daten aus den Drittstaaten, die in das europäische Lagebild aufgenommen werden können, und die Verfahren für den Austausch dieser Daten; c) die Verfahren und Bedingungen, gemäß denen die Dienste von EUROSUR zur Zusammenführung von Daten den Behörden von Drittstaaten zur Verfügung gestellt werden können; d) die ausführlichen Vorschriften für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit Beobachtern aus Drittstaaten für die Zwecke von EUROSUR.
(3)Informationen, die die Agentur oder ein Mitgliedstaat, der keine Partei einer Übereinkunft gemäß Artikel 72 Absatz 1 ist, im Rahmen von EUROSUR bereitgestellt hat, werden nicht ohne vorherige Genehmigung der Agentur bzw. dieses Mitgliedstaats an einen Drittstaat weitergegeben. Die Verweigerung der Genehmigung, diese Informationen an den betreffenden Drittstaat weiterzugeben, ist für die Mitgliedstaaten und für die Agentur bindend.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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