Art. 92 – Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen

REG_2019_1896 · über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624

(1)Die Agentur erlässt eigene Sicherheitsvorschriften auf der Grundlage der Grundsätze und Vorschriften der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (44) und (EU, Euratom) 2015/444 (45) der Kommission festgelegten Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen (EU-VS) und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen, zu denen unter anderem Bestimmungen über den Austausch solcher Informationen mit Drittstaaten und die Verarbeitung und die Speicherung solcher Informationen gehören. Alle Verwaltungsvereinbarungen über den Austausch von Verschlusssachen mit den betreffenden Behörden eines Drittstaats oder, sofern keine solche Vereinbarung besteht, alle Ad-hoc-Weitergaben von EU-VS in Ausnahmefällen an diese Behörden, bedürfen der vorherigen Genehmigung der Kommission.
(2)Der Verwaltungsrat erlässt die Sicherheitsvorschriften der Agentur, nachdem die Kommission sie genehmigt hat. Bei der Beurteilung der vorgeschlagenen Sicherheitsvorschriften stellt die Kommission ihre Vereinbarkeit mit den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 und (EU, Euratom) 2015/444 sicher.
(3)Eine Einstufung als Verschlusssache schließt nicht aus, dass die Informationen dem Europäischen Parlament zur Verfügung gestellt werden. Die Übermittlung und Behandlung der dem Europäischen Parlament nach dieser Verordnung übermittelten Informationen und Dokumente erfolgt unter Einhaltung der Vorschriften für die Übermittlung und Behandlung von Verschlusssachen, die zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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