ErwGr. 42

REG_2019_1896 · über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624

Die Aufgabe der Agentur sollte darin bestehen, die Verwaltung der Außengrenzen im Geist der geteilten Verantwortung regelmäßig zu überwachen, wozu auch die Wahrung der Grundrechte im Rahmen der Grenzverwaltungs — und Rückkehrtätigkeiten der Agentur gehört. Die Agentur sollte nicht nur durch das Lagebewusstsein und durch Risikoanalysen, sondern auch durch die Präsenz eigener Sachverständigen in den Mitgliedstaaten eine ordnungsgemäße und wirksame Überwachung sicherstellen. Die Agentur sollte deshalb eine Zeit lang Verbindungsbeamte in die Mitgliedstaaten entsenden können, die während dieser Zeit dem Exekutivdirektor berichten. Die Berichte der Verbindungsbeamten sollten Teil der Schwachstellenbeurteilung sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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