ErwGr. 67

REG_2019_1896 · über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624

Damit die ständige Reserve ab dem 1. Januar 2021 wirksam eingesetzt werden kann, sollten so bald wie möglich bestimmte Entscheidungen getroffen und Durchführungsmaßnahmen umgesetzt werden. Daher sollte die Agentur gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und der Kommission die entsprechenden Durchführungsmaßnahmen und Beschlüsse zur Annahme durch den Verwaltungsrat vorbereiten. Ein solcher Vorbereitungsprozess sollte die erforderliche Einstellung von Mitarbeitern seitens der Agentur und der Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung umfassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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