Art. 1

REG_2019_1910 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft für das Bezugsjahr 2020

Die Daten, die zur Erstellung europäischer Statistiken zur Informationsgesellschaft in Bezug auf Modul 1 „Unternehmen und die Informationsgesellschaft“ und Modul 2 „Einzelpersonen, Haushalte und die Informationsgesellschaft“, wie in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 aufgeführt, zu übermitteln sind, werden in den Anhängen I und II dieser Verordnung festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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