REG_2019_1919 · über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien
(1)Die nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für den Geltungszeitraum der Verlängerung des Protokolls festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: a) Kategorie 1 — Schiffe, die Krebstiere außer Langusten und Krabben fangen Spanien 4 150 Tonnen Italien 600 Tonnen Portugal 250 Tonnen In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 25 Fischereifahrzeuge gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden. b) Kategorie 2 — Trawler (keine Froster) und Grundleinenfänger für den Fang von Senegalesischem Seehecht Spanien 6 000 Tonnen In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als sechs Fischereifahrzeuge gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden. c) Kategorie 3 — Fischereifahrzeuge für den Fang anderer Grundfischarten als Senegalesischen Seehecht mit anderen Geräten als Schleppnetzen Spanien 3 000 Tonnen In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als sechs Fischereifahrzeuge gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden. d) Kategorie 4 — Thunfischwadenfänger (12 500 Tonnen — Referenzfangmenge) Spanien 17 Jahreslizenzen Frankreich 8 Jahreslizenzen e) Kategorie 5 — Angel-Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfänger (7 500 Tonnen — Referenzfangmenge) Spanien 14 Jahreslizenzen Frankreich 1 Jahreslizenzen f) Kategorie 6 — Frostertrawler für pelagische Fänge Deutschland 12 560 Tonnen Frankreich 2 615 Tonnen Lettland 53 913 Tonnen Litauen 57 642 Tonnen Niederlande 62 592 Tonnen Polen 26 112 Tonnen Vereinigtes Königreich 8 531 Tonnen Irland 8 535 Tonnen Während des Geltungszeitraums der Verlängerung des Protokolls verfügen die Mitgliedstaaten über die folgende Anzahl vierteljährlicher Lizenzen: Deutschland 4 Frankreich 2 Lettland 20 Litauen 22 Niederlande 16 Polen 8 Vereinigtes Königreich 2 Irland 2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, falls bestimmte Lizenzen anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden könnten. In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 19 Fischereifahrzeuge gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden. g) Kategorie 7 — Fischereifahrzeuge für den Fang pelagischer Arten ohne Froster Irland 15 000 Tonnen Werden diese Fangmöglichkeiten nicht in Anspruch genommen, so werden sie nach dem geltenden Aufteilungsschlüssel auf die Kategorie 6 übertragen. h) Kategorie 2a — (Froster-)Trawler für den Fang von Senegalesischem Seehecht: Spanien: Senegalesischer Seehecht 3 500 Tonnen Kalmare 1 450 Tonnen Tintenfische 600 Tonnen In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 6 Fischereifahrzeuge gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.
(2)Die Frist, innerhalb der die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2403 bestätigen müssen, dass sie die im Rahmen des Protokolls eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen, wird auf zehn Arbeitstage ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung durch die Kommission, dass die Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden, festgesetzt.
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