ErwGr. 14

REG_2019_1966 · zur Änderung und Berichtigung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

Der Stoff 8-Hydroxychinolin; Chinolin-8-ol mit der INCI-Bezeichnung Oxychinolin wurde mit der Verordnung (EU) 2017/776 als CMR-Stoff der Kategorie 1B eingestuft, während seine Sulfatform bis(8-Hydroxychinolinium)-sulfat mit der INCI-Bezeichnung Oxychinolinsulfat nicht als CMR-Stoff eingestuft wurde. Beide Stoffe wurden in Eintrag 395 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 zu dem Zeitpunkt aufgeführt, zu dem die Einstufung von Oxychinolin als CMR-Stoff zu gelten begann, und die Verwendung in kosmetischen Mitteln verboten wurde, außer unter den in Anhang III Eintrag 51 der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen. Da Oxyquinolin als CMR-Stoff eingestuft wurde, hätte es aus Eintrag 51 in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 gestrichen werden sollen. Mit der Verordnung (EU) 2019/831 wurde Eintrag 51 jedoch versehentlich vollständig gestrichen, einschließlich des Verweises auf diesen Eintrag in Eintrag 395 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009. Um das Verbot von Oxychinolin in kosmetischen Mitteln auf der Grundlage seiner Einstufung als CMR-Stoff korrekt widerzuspiegeln, sollte der Eintrag 51 für Oxychinolinsulfat in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wiedereingeführt und der Eintrag 395 in Anhang II der genannten Verordnung entsprechend angepasst werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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