Art. 1

REG_2019_2 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

In Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
„eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist, sofern in einer von der Union unterzeichneten internationalen Übereinkunft über Wet-Lease, die auf einem Luftverkehrsabkommen beruht, dem die Union als Vertragspartei angehört und das vor dem 1. Januar 2008 unterzeichnet wurde, nichts anderes bestimmt ist:“.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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