ErwGr. 2

REG_2019_2 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Diese Vereinbarungen sind unter außergewöhnlichen Umständen zulässig, etwa falls es an entsprechenden Luftfahrzeugen auf dem Unionsmarkt mangelt. Die Vereinbarungen sollten streng befristet sein und Sicherheitsnormen entsprechen, die den im Unionsrecht und im nationalen Recht vorgesehenen Sicherheitsvorschriften gleichwertig sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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