Art. 1 – Gegenstand und Geltungsbereich

REG_2019_2021 · zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an elektronische Displays gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission

(1)Diese Verordnung enthält Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme elektronischer Displays; dazu gehören auch Fernsehgeräte, Monitore und digitale Signage-Displays.
(2)Diese Verordnung gilt nicht für a) elektronische Displays mit einer Bildschirmfläche bis höchstens 100 Quadratzentimeter, b) Projektoren, c) All-in-One-Videokonferenzsysteme, d) medizinische Displays, e) VR-Brillen (für virtuelle Realität), f) Displays, die in die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 4 der Richtlinie 2012/19/EU genannten Produkte integriert oder zu integrieren sind, g) Displays, bei denen es sich um Bauteile oder Baugruppen von Produkten handelt, die unter die gemäß der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Durchführungsvorschriften fallen.
(3)Die Anforderungen in Anhang II Buchstaben A und B gelten nicht für die folgenden Displays: a) Broadcast-Displays, b) professionelle Displays, c) Sicherheitsdisplays, d) digitale interaktive Whiteboards, e) digitale Fotorahmen, f) digitale Signage-Displays.
(4)Die Anforderungen in Anhang II Buchstaben A, B und C gelten nicht für die folgenden Displays: a) Statusdisplays, b) Bediendisplays.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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