Art. 1 – Gegenstand und Anwendungsbereich

REG_2019_2024 · zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Mit dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme netzbetriebener Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion festgelegt, einschließlich Geräten, die für die Kühlung anderer Kühlgüter als Lebensmittel zum Verkauf angeboten werden.
(2)Diese Verordnung gilt nicht für a) Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, die nicht mit Strom betrieben werden; b) getrennt aufgestellte Bauteile wie Verflüssigungssätze, Verdichter oder wassergekühlte Verflüssiger, an die ein nicht steckerfertiges Kühlmöbel angeschlossen werden muss, um betrieben zu werden; c) Lebensmittel verarbeitende Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion; d) Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, die speziell für die Lagerung von Arzneimitteln oder wissenschaftlichen Proben geprüft und zugelassen sind; e) Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, die über kein eingebautes Kühlsystem verfügen und durch Zuleitung gekühlter Luft betrieben werden, die in einer externen Kühlanlage produziert wird; hiervon ausgenommen sind nicht steckerfertige Kühlmöbel und gekühlte Verkaufsautomaten der Kategorie 6 gemäß Anhang III Tabelle 5; f) gewerbliche Kühllagerschränke, Schnellkühler/-froster, Verflüssigungssätze und Prozesskühler im Sinne der Verordnung (EU) 2015/1095; g) Weinlagerschränke und Minibars.
(3)Die Anforderungen in Anhang II Nummer 1 und Nummer 3 Buchstabe k gelten nicht für a) Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, die keinen Dampfkompressionskältekreislauf nutzen; b) Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion für den Verkauf und die Präsentation lebender Lebensmittel, z. B. Kühlgeräte für den Verkauf und die Präsentation lebender Fischen und Schalentiere, gekühlte Aquarien und Wasserbehälter; c) Saladetten; d) horizontale Bedienungstheken mit eingebautem Vorratsfach, die für den Betrieb bei Kühlbetriebstemperaturen ausgelegt sind; e) Eckkühlmöbel; f) Verkaufsautomaten, die für den Betrieb bei Gefrierbetriebstemperaturen ausgelegt sind; g) Fischbedienungstheken mit Scherbeneis.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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