REG_2019_2089 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 hinsichtlich EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel, hinsichtlich auf das Übereinkommen von Paris abgestimmter EU-Referenzwerte sowie hinsichtlich nachhaltigkeitsbezogener Offenlegungen für Referenzwerte
Mit der Verordnung (EU) 2016/1011 wurde ein Übergangszeitraum eingeführt, in dem Index-Anbieter, die am 30. Juni 2016 Referenzwerte bereitstellen, bis zum 1. Januar 2020 eine Zulassung oder Registrierung zu beantragen haben. Die Einstellung eines kritischen Referenzwerts könnte Auswirkungen auf die Integrität des Marktes, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft und die Finanzierung von Haushalten und Unternehmen in den? Mitgliedstaaten haben. Die Einstellung eines kritischen Referenzwertes könnte auch die Gültigkeit von Finanzkontrakten oder Finanzinstrumenten beeinträchtigen und Beeinträchtigungen für Anleger und Verbraucher — mit möglicherweise schwerwiegenden Auswirkungen auf die Finanzstabilität — verursachen. Falls für kritische Referenzwerte keine Eingabedaten mehr verfügbar wären, könnte das zudem den repräsentativen Charakter dieser Referenzwerte untergraben und sich negativ auf die Eignung des Referenzwerts auswirken, den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität widerzuspiegeln. Daher sollten die maximalen Zeiträume für die Pflicht zur Verwaltung von kritischen Referenzwerten sowie für die Pflicht zur Lieferung von Beiträgen zu solchen Referenzwerten auf fünf Jahre verlängert werden. Kritische Referenzwerte sind derzeit Gegenstand eines Reformprozesses. Der Übergang von einem bestehenden kritischen Referenzwert zu einem geeigneten Nachfolgewert erfordert einen Übergangszeitraum, damit alle gesetzlichen und technischen Vorkehrungen, die für einen solchen Übergang notwendig sind, ohne Störungen abgeschlossen werden können. Während dieses Übergangszeitraums sollte der bestehende kritische Referenzwert zusammen mit dem letztendlichen Nachfolgewertveröffentlicht werden. Daher ist es notwendig, den Zeitraum zu verlängern, in dem ein bestehender kritischer Referenzwert veröffentlicht und verwendet werden kann, ohne dass sein Administrator eine Zulassung beantragt hat.
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