Art. 25b – Dauerhafte Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen

REG_2019_2099 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten

(1)Die ESMA hat die aus der vorliegenden Verordnung erwachsenden Aufgaben in Bezug auf die laufende Beaufsichtigung der Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 25 Absatz 2b Buchstabe a durch die anerkannten Tier 2-CCPs wahrzunehmen. Hinsichtlich der Beschlüsse gemäß den Artikeln 41, 44, 46, 50 und 54 konsultiert die ESMA im Einklang mit Artikel 24b Absatz 1 die in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken. Die ESMA verlangt von jeder Tier 2-CCP mindestens jährlich eine Bestätigung, dass sie die Anforderungen nach Artikel 25 Absatz 2b Buchstaben a, c und d weiterhin erfüllt. Ist eine in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannte emittierende Zentralbank der Auffassung, dass eine Tier 2-CCP die in Artikel 25 Absatz 2b Buchstabe b festgelegte Bedingung nicht mehr erfüllt, unterrichtet sie die ESMA unverzüglich.
(2)Versäumt eine Tier 2-CCP, der ESMA die Bestätigung nach Absatz 1 Unterabsatz 2 vorzulegen, oder erhält die ESMA eine Benachrichtigung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3, so gelten die Bedingungen für die Anerkennung der CCP nach Artikel 25 Absatz 2b nicht mehr als erfüllt und die Verfahren nach Artikel 25p Absätze 2, 3 und 4 kommen zur Anwendung.
(3)Gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 führt die ESMA — in Zusammenarbeit mit dem ESRB — in Abstimmung mit den Bewertungen nach Artikel 24a Absatz 7 Buchstabe b Bewertungen der Belastbarkeit von anerkannten Tier 2-CCPs bei ungünstigen Marktentwicklungen durch. Die in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken können im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu diesen Bewertungen beitragen. Bei der Durchführung dieser Bewertungen berücksichtigt die ESMA zumindest die finanziellen und operationellen Risiken und gewährleistet die Kohärenz mit den Bewertungen der Belastbarkeit der CCPs der Union nach Artikel 24a Absatz 7 Buchstabe b.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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