REG_2019_2152 · über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken
(1)Die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a genannten Mikrodaten müssen folgende statistische Datenelemente enthalten: a) die individuelle Identifikationsnummer, die dem Handelspartner im Einfuhrmitgliedstaat gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG zugewiesen wurde; b) den Bezugszeitraum; c) den Handelsstrom; d) die Ware; e) den Partnermitgliedstaat; f) das Ursprungsland; g) den Wert der Waren; h) die Warenmenge; i) die Art des Geschäfts. Die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a genannten Mikrodaten können den Verkehrszweig und die Lieferbedingungen umfassen, sofern der Ausfuhrmitgliedstaat diese Datenelemente erhebt. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der unter den Buchstaben a bis i des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes genannten statistischen Datenelemente sowie zur Festlegung der für bestimmte Waren oder Bewegungen geltenden Liste der statistischen Datenelemente und durch die Verwendung von Einzelheiten aus Zollanmeldungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und c gesammelten Daten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter gewissen Bedingungen, die die Qualitätsanforderungen einhalten, die bereitzustellenden Informationen vereinfachen, sofern sich die Vereinfachung nicht negativ auf die Qualität der Statistiken auswirkt. In bestimmten Fällen können die Mitgliedstaaten einen verringerten Satz der in Absatz 1 genannten statistischen Datenelemente erheben oder die Informationen über bestimmte Datenelemente in weniger detaillierter Form sammeln. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten dieser Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Vereinfachung und des Höchstwerts für die Ausfuhren innerhalb der Union, für die eine solche Vereinfachung zulässig ist, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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