Art. 9 – Anforderungen für den europäischen Rahmen für statistische Unternehmensregister

REG_2019_2152 · über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken

(1)Die statistischen und rechtlichen Einheiten, die gemäß Artikel 8 im europäischen Rahmen für statistische Unternehmensregister erfasst werden, verfügen über die in den folgenden Buchstaben aufgeführten Elemente, die in Anhang III näher beschrieben werden: a) Einzelthemen und eindeutige Kennung des Registers; b) Zeitplan und Periodizität.
(2)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Variablen für die in Anhang III aufgeführten Einzelthemen des Registers erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)Wenn die Kommission Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 2 erlässt, sorgt sie dafür, dass den Mitgliedstaaten oder den Auskunftgebenden dadurch keine erheblichen zusätzlichen Kosten oder Belastungen auferlegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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