ErwGr. 26

REG_2019_2175 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers

Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Ausübung ihrer Befugnisse für die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollte es der EBA möglich sein, im Rahmen des Verfahrens bei einem Verstoß gegen Unionsrecht und des Verfahrens der verbindlichen Mediation Beschlüsse im Einzelfall an Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors zu richten, nachdem ein Beschluss an die zuständige Behörde ergangen ist, und zwar auch dann, wenn die materiellen Vorschriften nicht unmittelbar auf Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors anwendbar sind. Liegen die materiellen Vorschriften in Form von Richtlinien vor, so sollte die EBA die nationalen Rechtsvorschriften anwenden, insofern sie die betreffenden Richtlinien umsetzen. Liegt das einschlägige Unionsrecht in Form von Verordnungen vor und werden in diesen Verordnungen den Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ausdrücklich Optionen eingeräumt, so sollte die EBA die nationalen Rechtsvorschriften, soweit diese Optionen ausgeübt wurden, anwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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