ErwGr. 5

REG_2019_2175 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Ausübung ihrer Befugnisse sollten die ESA im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie nach Maßgabe der Politik der besseren Rechtssetzung handeln. Inhalt und Form der Tätigkeiten und Maßnahmen der ESA, einschließlich von Instrumenten wie Leitlinien, Empfehlungen, Stellungnahmen oder Fragen und Antworten, sollten stets auf der Grundlage und in den Grenzen der Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Gründungsverordnungen beziehungsweise im Rahmen ihrer Befugnisse festgelegt werden. Die ESA sollten dabei nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Ziele dieser Verordnung zu erreichen, und ihr Handeln sollte im Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der Risiken stehen, die sich aus den Finanztätigkeiten oder der Geschäftstätigkeit der betroffenen Finanzinstitute oder -unternehmen ergeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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