REG_2019_2234 · über Maßnahmen betreffend die Ausführung und die Finanzierung des Gesamthaushaltsplans der Union im Jahr 2020 im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union
Solange die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen für die Förderfähigkeit des Vereinigten Königreichs und von im Vereinigten Königreich ansässigen Personen und Stellen weiterhin erfüllt sind, ist es auch angemessen vorzusehen, dass diese 2020 im Sinne der in Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Ausschreibungen, Wettbewerben oder anderen Verfahren, die zu Finanzierungen aus dem Unionshaushalt führen können, festgelegten Bedingungen förderfähig sind — außer in bestimmten sicherheitsrelevanten Fällen oder wenn das Erlöschen der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Investitionsbank dem im Wege steht — und Unionsmittel erhalten können. Diese Unionsmittel sollten auf die 2020 getätigten förderfähigen Ausgaben beschränkt sein; hiervon ausgenommen sind Verträge über die Vergabe öffentlicher Aufträge, die vor Ende 2020 in Anwendung des Titels VII der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) unterzeichnet und weiter zu den darin festgelegten Bedingungen ausgeführt werden, sowie Direktzahlungen an Landwirte im Vereinigten Königreich im Antragsjahr 2020, die nicht mehr förderfähig sein sollten. Außerdem ist es angebracht, das Vereinigte Königreich oder im Vereinigten Königreich ansässige Personen oder Stellen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) in der durch die Verordnung (EU) 2019/1796 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) geänderten Fassung in Bezug auf Maßnahmen, die Arbeitnehmer und Selbstständige erfassen, die infolge eines Austritts ohne Abkommen entlassen wurden bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, sowie im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates (7) in der geänderten Fassung in Bezug auf Maßnahmen, die die einem Austritt ohne Austrittsabkommen unmittelbar zuzuschreibende erhebliche finanzielle Belastung der Mitgliedstaaten abdecken, von der Förderfähigkeit auszuschließen. Im Einklang mit der Haushaltsordnung müssen bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Ausschreibungen, Wettbewerben oder anderen Verfahren sowie etwaigen sich daraus ergebenden Vereinbarungen mit dem Vereinigten Königreich oder im Vereinigten Königreich ansässigen Personen oder Stellen oder Beschlüssen zugunsten des Vereinigten Königreichs oder von im Vereinigten Königreich ansässigen Personen oder Stellen die Bedingungen für die Förderfähigkeit und das Fortbestehen derselben unter Bezugnahme auf die vorliegende Verordnung genannt werden.
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