Anhang III – FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM SCHWARZEN MEER

REG_2019_2236 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2020

In den Tabellen dieses Anhangs sind die TACs und Quoten in Tonnen Lebendgewicht je Bestand und die gegebenenfalls hiermit funktional verbundenen Bedingungen angegeben.
Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Artikel 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
Bei den Bezugnahmen auf die Fischereizonen handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete („geographical subareas“, GSAs) der GFCM.
Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:
Lateinische Bezeichnung Alpha-3-Code Gemeinsprachliche Bezeichnung
Sprattus sprattus SPR Sprotte
Psetta maxima TUR Steinbutt
Arten: Sprotte Sprattus sprattus Gebiet: Unionsgewässer im Schwarzen Meer — GSA 29 (SPR/F3742C)
Bulgarien 8 032,50 Analytische Quote
Rumänien 3 442,50 Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Union 11 475 Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
TAC entfällt/nicht vereinbart
Arten: Steinbutt Psetta maxima Gebiet: Unionsgewässer im Schwarzen Meer — GSA 29 (TUR/F3742C)
Bulgarien: 75 Analytische TAC
Rumänien: 75 Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Union: 150 ( *1) Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
TAC 857
(*1) Fischfang, einschließlich Umladen, Mitführen an Bord, Anlanden und Erstverkauf, ist vom 15. April bis zum 15. Juni 2020 untersagt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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