Art. 2 – Übergangsbestimmungen

REG_2019_229 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel im Hinblick auf bestimmte Verfahren, das Lebensmittelsicherheitskriterium in Bezug auf Listeria monocytogenes in Keimlingen sowie das Prozesshygienekriterium und das Lebensmittelsicherheitskriterium für nicht pasteurisierte Obst- und Gemüsesäfte (verzehrfertig)

Die Lebensmittelunternehmer dürfen die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 aufgeführten alternativen Untersuchungsmethoden, die vor der Änderung durch Artikel 1 der vorliegenden Verordnung galten, bis zum 31. Dezember 2021 anwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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