ErwGr. 18

REG_2019_26 · zur Ergänzung der Unionsvorschriften über die Typgenehmigung angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union

Es besteht außerdem die Notwendigkeit, dass eine Unions- Typgenehmigungsbehörde bestimmte Verpflichtungen in Bezug auf Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten übernimmt, die auf der Grundlage von Typgenehmigungen des Vereinigten Königreichs auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht wurden, und die entweder gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2007/46/EG, Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/1628 nicht mehr gültig sind oder für die keine Unions-Typgenehmigung beantragt wird. Um sicherzustellen, dass es eine zuständige Unions-Typgenehmigungsbehörde gibt, sollten Hersteller dazu verpflichtet werden, die Typgenehmigungsbehörde, die zuvor im Vereinigten Königreich genehmigte Typen genehmigen soll, aufzufordern, für ihre Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten, die auf anderen Typen beruhen und bereits in der Union in Verkehr gebracht wurden, Verpflichtungen in Bezug auf Rückrufe, Reparatur- und Wartungsinformationen und Konformitätsprüfungen im Betrieb zu übernehmen. Um den Umfang der von der Unions-Typgenehmigungsbehörde übernommenen Verpflichtungen zu begrenzen, sollten diese Verpflichtungen nur Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten betreffen, die auf nach dem 1. Januar 2008 erteilten Typgenehmigungen des Vereinigten Königreichs beruhen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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