Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 wird wie folgt geändert:
1.In Nummer 2.2.2.1 werden die folgenden Buchstaben d und e angefügt: „d) In Käfigställen, in denen sich auf Bandkratzern oder Abstreifern am Austrittsende der Bänder nicht ausreichend Kot sammelt, werden mindestens vier, mit geeigneten Verdünnungsmitteln (z. B. 0,8 % Natriumchlorid, 0,1 % Pepton in sterilem deionisiertem Wasser, steriles Wasser oder jedwedes andere von der zuständigen Behörde genehmigte Verdünnungsmittel) befeuchtete Stofftupfer mit einer Oberfläche von mindestens 900 cm 2 pro Tupfer verwendet, um an allen zugänglichen Bändern nach ihrer Betätigung an ihrem Austrittsende eine möglichst große Oberfläche abzutupfen und sicherzustellen, dass jeder Tupfer auf beiden Seiten mit Kotmaterial von den Bändern und Bandkratzern oder Abstreifern bedeckt ist. e) In Ställen mit mehreren Ebenen oder Bodenhaltungsställen, in denen das meiste Kotmaterial mittels Kotbändern aus dem Stall entfernt wird, werden mit einem Paar Stiefelüberzieher in Bereichen mit Einstreu gemäß Buchstabe b Begehungen vorgenommen und mit mindestens zwei befeuchteten Stofftupfern mit der Hand von allen zugänglichen Kotbändern Proben gemäß Buchstabe d genommen.“
„d) In Käfigställen, in denen sich auf Bandkratzern oder Abstreifern am Austrittsende der Bänder nicht ausreichend Kot sammelt, werden mindestens vier, mit geeigneten Verdünnungsmitteln (z. B. 0,8 % Natriumchlorid, 0,1 % Pepton in sterilem deionisiertem Wasser, steriles Wasser oder jedwedes andere von der zuständigen Behörde genehmigte Verdünnungsmittel) befeuchtete Stofftupfer mit einer Oberfläche von mindestens 900 cm 2 pro Tupfer verwendet, um an allen zugänglichen Bändern nach ihrer Betätigung an ihrem Austrittsende eine möglichst große Oberfläche abzutupfen und sicherzustellen, dass jeder Tupfer auf beiden Seiten mit Kotmaterial von den Bändern und Bandkratzern oder Abstreifern bedeckt ist.
e)In Ställen mit mehreren Ebenen oder Bodenhaltungsställen, in denen das meiste Kotmaterial mittels Kotbändern aus dem Stall entfernt wird, werden mit einem Paar Stiefelüberzieher in Bereichen mit Einstreu gemäß Buchstabe b Begehungen vorgenommen und mit mindestens zwei befeuchteten Stofftupfern mit der Hand von allen zugänglichen Kotbändern Proben gemäß Buchstabe d genommen.“
2.In Nummer 3.1 wird folgende Nummer 3.1.5 angefügt: „3.1.5 Bei der Probennahme mit Stofftupfern im Einklang mit Nummer 2.2.2.1 Buchstabe d oder einem Paar Stiefelüberzieher und zwei befeuchteten Stofftupfern im Einklang mit Nummer 2.2.2.1 Buchstabe e erfolgt die Zusammenfassung in Einklang mit Nummer 3.1.3. Buchstabe b.“
„3.1.5 Bei der Probennahme mit Stofftupfern im Einklang mit Nummer 2.2.2.1 Buchstabe d oder einem Paar Stiefelüberzieher und zwei befeuchteten Stofftupfern im Einklang mit Nummer 2.2.2.1 Buchstabe e erfolgt die Zusammenfassung in Einklang mit Nummer 3.1.3. Buchstabe b.“
3.In Nummer 3.2 erhält der erste Absatz folgende Fassung: „Der Nachweis von Salmonella spp. erfolgt gemäß der Norm EN ISO 6579-1.“
4.Nummer 3.4 erhält folgende Fassung: „3.4. Andere Methoden Andere Methoden dürfen anstelle der unter den Nummern 3.1, 3.2 und 3.3 aufgeführten Methoden zum Nachweis und zur Serotypisierung angewendet werden, sofern sie nach der Norm EN ISO 16140-2 (für andere Nachweismethoden) validiert sind.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025
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