Art. 17 – Ausschussverfahren

REG_2019_287 · über die Anwendung von bilateralen Schutzklauseln und anderen Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von im Rahmen bestimmter Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Drittländern vereinbarten Präferenzen

(1)Die Kommission wird von dem mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(4)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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