Art. 8 – Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen

REG_2019_287 · über die Anwendung von bilateralen Schutzklauseln und anderen Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von im Rahmen bestimmter Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Drittländern vereinbarten Präferenzen

(1)Die Kommission ergreift in einer kritischen Lage vorläufige Schutzmaßnahmen, wenn eine Verzögerung wahrscheinlich zu einer schwer wiedergutzumachenden Schädigung führen würde und umgehend gehandelt werden muss, sofern eine erste Prüfung der Kommission unter Berücksichtigung der in Artikel 6 Absatz 5 genannten Faktoren ergeben hat, dass genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass ein Erzeugnis mit Ursprung in dem betroffenen Land folgendermaßen eingeführt wird: a) in derart erhöhten Mengen (in absoluten Zahlen oder bezogen auf die Unionsproduktion), und b) unter solchen Bedingungen, dass dem Wirtschaftszweig der Union ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht, und c) der Anstieg der Einfuhren auf die Senkung oder Beseitigung von Zöllen auf dieses Erzeugnis zurückzuführen ist. Diese vorsorglichen Überwachungsmaßnahmen werden im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(2)In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, wenn ein Mitgliedstaat ein umgehendes Eingreifen der Kommission beantragt und die Voraussetzungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllt sind, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 17 Absatz 4 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte. Die Kommission entscheidet binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.
(3)Vorläufige Schutzmaßnahmen dürfen nicht länger als 200 Kalendertage gelten.
(4)Werden die vorläufigen Schutzmaßnahmen aufgehoben, weil die Untersuchung ergeben hat, dass die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so werden alle aufgrund dieser vorläufigen Schutzmaßnahmen vereinnahmten Zölle von Amts wegen zurückerstattet.
(5)Vorläufige Schutzmaßnahmen gelten für alle nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Maßnahmen zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten Erzeugnisse. Diese Maßnahmen dürfen indessen nicht die Abfertigung von Erzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr verhindern, die sich bereits auf dem Weg in die Union befinden, wenn ihr Bestimmungsort nicht geändert werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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