ErwGr. 3

REG_2019_316 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor

Nach den bisherigen Erfahrungen der Kommission mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 und angesichts der sehr unterschiedlichen Nutzung von De-minimis-Beihilfen in den Mitgliedstaaten ist es angebracht, einige der in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen anzupassen. Der Beihilfehöchstbetrag, den ein einzelnes Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren erhalten darf, sollte auf 20 000 EUR und die nationale Obergrenze auf 1,25 % des jährlichen Produktionswerts angehoben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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