Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert:
(1)Die Kapitel 1 bis 3(F) erhalten folgende Fassung: „KAPITEL 1 Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtem verarbeitetem tierischem Protein, ausgenommen solches aus Nutzinsekten, einschließlich solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltende Mischungen und Produkte, ausgenommen Heimtierfutter LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1 Absender Name Anschrift Tel.
I.2 Bezugsnr. der Bescheinigung I.2.a I.3 Zuständige oberste Behörde I.4 Zuständige örtliche Behörde I.5 Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel.
I.6 In der EU für die Sendung verantwortliche Person Name Anschrift Postleitzahl Tel.
I.7 Ursprungs-land ISO-Code I.8 Ursprungs-region Code I.9 Bestimmungs-land ISO-Code I.10 Bestimmungs-region Code I.11 Ursprungsort Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12 Bestimmungsort Zolllager Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13 Verladeort I.14 Datum des Abtransports I.15 Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Unterlagen-Bezugsnummern I.16 EU-Eingangsgrenzkontrollstelle I.17 I.18 Beschreibung der Ware I.19 Warencode (HS-Code) I.20 Menge I.21 Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22 Anzahl Packstücke I.23 Plomben-/Containernummer I.24 Art der Verpackung I.25 Waren zertifiziert für Tierfutter Technische Verwendung Herstellung von Heimtierfutter I.26 Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland Drittland ISO-Code I.27 Für Einfuhr oder Zulassung in die EU I.28 Kennzeichnung der Waren Zulassungsnummer der Betriebe Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Art der Ware Herstellungsbetrieb Nettogewicht Chargen-Nummer LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Protein, ausgenommen solches aus Nutzinsekten, einschließlich solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltende Mischungen und Produkte, ausgenommen Heimtierfutter II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a), insbesondere des Artikels 10, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs X Kapitel II Abschnitt 1 und des Anhangs XIV Kapitel I, Folgendes: II.1 Das vorstehend bezeichnete verarbeitete tierische Protein/Produkt enthält ausschließlich nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Protein, das folgende Anforderungen erfüllt: a) Es wurde in einem/einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen und überwachten Betrieb bzw.
Anlage hergestellt und gelagert, und b) es wurde ausschließlich aus folgenden tierischen Nebenprodukten hergestellt: (2) entweder [- Schlachtkörper und Teile von geschlachteten Tieren oder im Fall von Wild, ganze Körper oder Teile von getöteten Tieren, die gemäß dem Unionsrecht genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;] (2) und/oder [- Schlachtkörper und folgende Teile, die entweder von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach einer Schlachttieruntersuchung als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden oder ganze Körper und folgende Tierteile, die von Wild stammen, das gemäß dem Unionsrecht zum menschlichen Verzehr getötet wurde: i) Schlachtkörper oder ganze Körper und Tierteile, die gemäß dem Unionsrecht als genussuntauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen; ii) Geflügelköpfe; iii) Häute und Felle, einschließlich Zuputzabschnitte und Spalt, Hörner und Füße, einschließlich Zehenknochen sowie Carpus und Metacarpusknochen, Tarsus und Metatarsusknochen; iv) Schweinsborsten; v) Federn;] (2) und/oder [- Blut von Tieren, die keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden, nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß dem Unionsrecht als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden;] (2) und/oder [- tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Produkten angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen, Grieben und Zentrifugen- oder Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung;] (2) und/oder [- Produkte tierischen Ursprungs oder Lebensmittel, die Produkte tierischen Ursprungs enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;] (2) und/oder [- Blut, Plazenta, Wolle, Federn, Haaren, Hörnern, Abfall vom Hufausschnitt und Rohmilch von lebenden Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;] (2) und/oder [- Wassertiere außer Meeressäugetiere, und Teile von solchen, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen;] (2) und/oder [- tierische Nebenprodukte von Wassertieren aus Betrieben oder Anlagen, die Erzeugnisse zum menschlichen Verzehr herstellen;] Teil II: Bescheinigung LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Protein, ausgenommen solches aus Nutzinsekten, einschließlich solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltende Mischungen und Produkte, ausgenommen Heimtierfutter II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (2) und/oder [- folgendes Material von Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Material auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen: i) Schalen von Weich- und Krebstieren mit weichem Gewebe oder Fleisch; ii) folgendes Material von Landtieren: — Brütereinebenprodukte, — Eier, — Ei-Nebenprodukte, einschließlich Eierschalen; iii) aus kommerziellen Gründen getötete Eintagsküken;] (2) und/oder [- wirbellose Wasser- und Landtiere, ausgenommen für Mensch oder Tier krankheitserregende Arten und ausgenommen Insekten;] (2) und/oder [- Tiere und Teile von Tieren der zoologischen Ordnungen Rodentia und Lagomorpha, außer Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffern iii, iv und v und der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben a bis g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;] und c) es wurde entsprechend folgenden Verarbeitungsnormen verarbeitet: (2) entweder [Erhitzung auf eine Kerntemperatur von über 133 °C mindestens 20 Minuten lang ohne Unterbrechung bei einem durch gesättigten Dampf erzeugten Absolutdruck von mindestens 3 bar und einer Teilchenkantenlänge – vor der Behandlung – von höchstens 50 mm.] (2) oder [Im Fall von Nichtsäugerprotein, ausgenommen Fischmehl: Verarbeitungsmethode 1-2-3-4-5-7 (Verarbeitungsmethode angeben) gemäß Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.] (2) oder [Im Fall von Fischmehl: Verarbeitungsmethode 1-2-3-4-5-6-7 (Verarbeitungsmethode angeben) gemäß Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.] (2) oder [Im Fall von Schweineblut: Verarbeitungsmethode 1-2-3-4-5-7 (Verarbeitungsmethode angeben) gemäß Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011; bei Anwendung der Methode 7 wurde es durch und durch einer Wärmebehandlung bei einer Mindesttemperatur von 80 °C unterzogen.] II.2 Die zuständige Behörde hat unmittelbar vor der Versendung eine Stichprobe untersucht und festgestellt, dass folgende Kriterien erfüllt sind (3): Salmonellen: In 25 g nicht nachweisbar: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0 Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 300 in 1 g.
II.3 Bei dem Produkt wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Rekontamination mit Krankheitserregern nach der Behandlung zu verhindern.
II.4 Das Endprodukt wurde (2) entweder [in neue oder sterilisierte Säcke verpackt,] LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Protein, ausgenommen solches aus Nutzinsekten, einschließlich solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltende Mischungen und Produkte, ausgenommen Heimtierfutter II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (2) oder [als Massengut in Containern oder sonstigen Transportmitteln befördert, die vor ihrer Verwendung gründlich gereinigt und desinfiziert wurden und] die die Aufschrift „NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR“ tragen.
II.5 Das Endprodukt wurde in geschlossenen Lagerräumen gelagert.
(2)[II.6.
Das vorstehend bezeichnete verarbeitete tierische Protein/Produkt enthält von Wiederkäuern stammende tierische Nebenprodukte oder wurde daraus gewonnen und (2) entweder [stammt aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde und]] (2) oder [stammt aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem ein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde, und das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt stammt von Tieren, die nach dem Tag geboren wurden, an dem das Verbot der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen und Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der OIE an Wiederkäuer in dem Land bzw. dem Gebiet effektiv durchgesetzt wurde, und] (2) entweder [stammt von anderen Wiederkäuern als Rindern, Schafen oder Ziegen.] (2) oder [stammt von Rindern, Schafen oder Ziegen und enthält nicht folgendes Material und wurde auch nicht aus folgendem Material gewonnen: (2) entweder [Material von Rindern, Schafen und Ziegen, die nicht in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]] (2) oder [a) spezifiziertem Risikomaterial gemäß Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4); b) Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen, außer von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (5) als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde; c) tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten von Rindern, Schafen oder Ziegen, die nach Betäubung durch Zerstörung des zentralen Nervengewebes mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet wurden, mit Ausnahme von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]]] II.7 Für das vorstehend bezeichnete verarbeitete tierische Protein/Produkt gilt Folgendes: (2) entweder [Es enthält keine Milch oder Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen oder es ist nicht als Futtermittel für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmt.] (2) oder [Es enthält Milch oder Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen und es ist als Futtermittel für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmt, und die Milch oder Milcherzeugnisse a) stammen von Schafen und Ziegen ab, die seit ihrer Geburt ununterbrochen in einem Land gehalten wurden, in dem folgende Voraussetzungen erfüllt sind: i) Für klassische Scrapie besteht Meldepflicht; LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Protein, ausgenommen solches aus Nutzinsekten, einschließlich solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltende Mischungen und Produkte, ausgenommen Heimtierfutter II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b ii) es gibt ein System zur Sensibilisierung, Überwachung und Beobachtung von klassischer Scrapie; iii) Schaf- und Ziegenhaltungsbetriebe werden bei einem Verdacht auf TSE oder bei einem bestätigten Fall klassischer Scrapie mit amtlichen Beschränkungen belegt; iv) an klassischer Scrapie erkrankte Schafe und Ziegen werden getötet und vernichtet; v) die Verfütterung von Fleisch- und Knochenmehlen oder Grieben, wie im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) definiert, die aus Wiederkäuern gewonnen wurden, an Schafe und Ziegen ist im gesamten Land seit mindestens sieben Jahren verboten, und das Verbot wird seitdem effektiv durchgesetzt; b) stammen aus Haltungsbetrieben, die keinen amtlichen Beschränkungen wegen eines Verdachts auf TSE unterliegen; c) stammen aus Haltungsbetrieben, in denen während eines Zeitraums von mindestens den letzten sieben Jahren kein Fall von klassischer Scrapie festgestellt wurde oder in denen nach Bestätigung eines Falls von klassischer Scrapie (2) entweder [alle Schafe und Ziegen des Haltungsbetriebs getötet und vernichtet oder geschlachtet wurden, mit Ausnahme von Zuchtschafböcken des Genotyps ARR/ARR, weiblichen Zuchtschafen mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel sowie anderen Schafen mit mindestens einem ARR-Allel;] (2) oder [alle erwiesenermaßen an klassischer Scrapie erkrankten Tiere getötet und vernichtet wurden, und der Haltungsbetrieb seit dem Datum der Bestätigung des letzten Falls von klassischer Scrapie mindestens zwei Jahre lang verstärkt auf TSE überwacht wurde, wobei die folgenden Tiere über 18 Monate, außer Schafe des Genotyps ARR/ARR, ausnahmslos mit negativem Ergebnis gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgeführten Labormethoden auf TSE getestet wurden: — zum menschlichen Verzehr geschlachtete Tiere und — Tiere, die in dem Haltungsbetrieb verendet sind oder getötet wurden, wobei die Tötung jedoch nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms erfolgte.]] II.8 Das vorstehend bezeichnete verarbeitete tierische Protein/Produkt enthält von Nicht-Wiederkäuern stammende tierische Nebenprodukte oder wurde daraus gewonnen und ist nach Angabe des in Feld I.1 eingetragenen Absenders (2) entweder [nicht zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmt.] (2) (6) oder [zur Herstellung von Futtermitteln für als Nutztiere gehaltene Nicht-Wiederkäuer, ausgenommen Pelztiere, bestimmt und der Absender hat sich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Eingangsgrenzkontrollstelle die Ergebnisse der nach den Methoden gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (7) durchgeführten Analysen erhält.] Erläuterungen Teil I: — Feld I.6: In der EU für die Sendung verantwortliche Person: Dieses Feld ist nur bei Waren auszufüllen, die durch die Europäische Union durchgeführt werden; bei einer Bescheinigung für Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, sind die Angaben nicht zwingend. — Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur bei Waren auszufüllen, die durch die Europäische Union durchgeführt werden.
Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden. — Feld I.15: Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff) angeben; die Angaben sind im Fall des Ent- und Umladens zu machen.
LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Protein, ausgenommen solches aus Nutzinsekten, einschließlich solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltende Mischungen und Produkte, ausgenommen Heimtierfutter II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b — Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code: 05.05; 05.06; 05.07; 05.11; 23.01 oder 23.09. — Feld I.25: Technische Verwendung: Alle Verwendungen außer zur Fütterung von Nutztieren, ausgenommen Pelztiere, und zur Erzeugung oder Herstellung von Heimtierfutter. — Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt. — Feld I.28: Art: Bitte auswählen: Aves, Ruminantia, Suidae, Mammalia außer Ruminantia oder Suidae, Pesca, Mollusca, Crustacea, Wirbellose außer Mollusca und Crustacea.
Bei Zuchtfisch ist der wissenschaftliche Name des Fisches anzugeben.
Teil II: (1a) ABl.
L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
(1b)ABl.
L 54 vom 26.2.2011, S. 1.
(2)Nichtzutreffendes streichen.
(3)Dabei gilt: n = Anzahl der zu untersuchenden Proben; m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet; M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer Probe oder mehreren Proben größer oder gleich M ist, und c = Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt.
(4)ABl.
L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
(5)ABl.
L 172 vom 30.6.2007, S. 84.
(6)Für den Fall, dass das in dieser Veterinärbescheinigung bezeichnete verarbeitete tierische Protein oder Produkt zur Verwendung bei der Herstellung von Futtermitteln für als Nutztiere gehaltene Nicht-Wiederkäuer, ausgenommen Pelztiere, bestimmt ist, muss die für die Sendung verantwortliche Person gemäß Feld I.6 sicherstellen, dass die Sendung anhand der in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 beschriebenen Methoden auf das Nichtvorhandensein von nicht zugelassenen Bestandteilen tierischen Ursprungs untersucht wird.
Die Angaben zum Ergebnis einer solchen Untersuchung müssen dieser Veterinärbescheinigung bei Vorführung der Sendung an einer EU-Grenzkontrollstelle beigefügt sein.
(7)ABl.
L 54 vom 26.2.2009, S. 1. — Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. — Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw.
Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel: KAPITEL 1a Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtem verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten, einschließlich solches Protein enthaltende Mischungen und Produkte, ausgenommen Heimtierfutter LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1 Absender Name Anschrift Tel.
I.2 Bezugsnr. der Bescheinigung I.2.a I.3 Zuständige oberste Behörde I.4 Zuständige örtliche Behörde I.5 Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel.
I.6 In der EU für die Sendung verantwortliche Person Name Anschrift Postleitzahl Tel.
I.7 Ursprungs-land ISO-Code I.8 Ursprungs-region Code I.9 Bestimmungs-land ISO-Code I.10 Bestimmungs-region Code I.11 Ursprungsort Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12 Bestimmungsort Zolllager Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13 Verladeort I.14 Datum des Abtransports I.15 Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Unterlagen-Bezugsnummern I.16 EU-Eingangsgrenzkontrollstelle I.17 I.18 Beschreibung der Ware I.19 Warencode (HS-Code) I.20 Menge I.21 Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22 Anzahl Packstücke I.23 Plomben-/Containernummer I.24 Art der Verpackung I.25 Waren zertifiziert für Tierfutter Technische Verwendung Herstellung von Heimtierfutter I.26 Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland Drittland ISO-Code I.27 Für Einfuhr oder Zulassung in die EU I.28 Kennzeichnung der Waren Zulassungsnummer der Betriebe Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Art der Ware Herstellungsbetrieb Nettogewicht Chargen-Nummer LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, einschließlich solches Protein enthaltende Mischungen und Produkte, ausgenommen Heimtierfutter II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a), insbesondere des Artikels 10, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs X Kapitel II Abschnitt 1 und des Anhangs XIV Kapitel I, Folgendes: II.1 Das vorstehend bezeichnete verarbeitete tierische Protein aus Nutzinsekten bzw. das vorstehend bezeichnete Produkt enthält ausschließlich nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Protein, das folgende Anforderungen erfüllt: a) Es wurde in einem/einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen und überwachten Betrieb bzw.
Anlage hergestellt und gelagert, und b) es wurde ausschließlich aus Nutzinsekten der folgenden Art(en) hergestellt: (2) entweder [- Soldatenfliege (Hermetia illucens)] (2) und/oder [- Stubenfliege (Musca domestica)] (2) und/oder [- Mehlkäfer (Tenebrio molitor)] (2) und/oder [- Getreideschimmelkäfer (Alphitobius diaperinus)] (2) und/oder [- Heimchen (Acheta domesticus)] (2) und/oder [- Kurzflügelgrille (Gryllodes sigillatus)] (2) und/oder [- Steppengrille (Gryllus assimilis)], und c) es wurde nach der Methode [1]-[2]-[3]-[4]-[5]-[7] (2) gemäß Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 verarbeitet, und d) das Futtersubstrat für die Nutzinsekten darf nur Produkte nichttierischen Ursprungs oder folgende Produkte tierischen Ursprungs aus Material der Kategorie 3 enthalten: — Fischmehl, — Nichtwiederkäuer-Blutprodukte, — Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs, — aus Nichtwiederkäuern hydrolysierte Proteine, — aus Wiederkäuerhäuten und -fellen hydrolysierte Proteine, — Gelatine und Kollagen von Nichtwiederkäuern, — Eier und Eiprodukte, — Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse und Kolostrum, — Honig, — ausgelassene Fette, Teil II: Bescheinigung LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, einschließlich solches Protein enthaltende Mischungen und Produkte, ausgenommen Heimtierfutter II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b und e) das Futtersubstrat für die Insekten sowie die Insekten oder ihre Larven sind nicht mit anderem Material tierischen Ursprungs als dem unter Buchstabe d genannten Material in Berührung gekommen, und das Substrat enthielt keine Gülle, Küchen- und Speiseabfälle oder sonstigen Abfälle.
II.2 Die zuständige Behörde hat unmittelbar vor der Versendung eine Stichprobe untersucht und festgestellt, dass folgende Kriterien erfüllt sind (3): Salmonellen: In 25 g nicht nachweisbar: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0 Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 300 in 1 g.
II.3 Bei dem Produkt wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Rekontamination mit Krankheitserregern nach der Behandlung zu verhindern.
II.4 Das Endprodukt wurde (2) entweder [in neue oder sterilisierte Säcke verpackt,] (2) oder [als Massengut in Containern oder sonstigen Transportmitteln befördert, die vor ihrer Verwendung gründlich gereinigt und desinfiziert wurden und] auf denen Etiketten mit folgendem Hinweis angebracht sind: „NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR/VERARBEITETES INSEKTENPROTEIN — DARF NICHT AN NUTZTIERE, AUSGENOMMEN TIERE IN AQUAKULTUR UND PELZTIERE, VERFÜTTERT WERDEN“.
II.5 Das Endprodukt wurde in geschlossenen Lagerräumen gelagert.
(2)[II.6.
Das vorstehend bezeichnete verarbeitete tierische Protein/Produkt enthält von Wiederkäuern stammende tierische Nebenprodukte oder wurde daraus gewonnen und (2) entweder [stammt aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde und]] (2) oder [stammt aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem ein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde, und das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt stammt von Tieren, die nach dem Tag geboren wurden, an dem das Verbot der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen und Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der OIE an Wiederkäuer in dem Land bzw. dem Gebiet effektiv durchgesetzt wurde, und]] (2) entweder [stammt von anderen Wiederkäuern als Rindern, Schafen oder Ziegen.]] (2) oder [stammt von Rindern, Schafen oder Ziegen und enthält nicht folgendes Material und wurde auch nicht aus folgendem Material gewonnen: (2) entweder [Material von Rindern, Schafen und Ziegen, die nicht in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]] (2) oder [a) spezifiziertem Risikomaterial gemäß Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4); b) Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen, außer von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (5) als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde; LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, einschließlich solches Protein enthaltende Mischungen und Produkte, ausgenommen Heimtierfutter II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b c) tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten von Rindern, Schafen oder Ziegen, die nach Betäubung durch Zerstörung des zentralen Nervengewebes mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet wurden, mit Ausnahme von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]]] II.7 Für das vorstehend bezeichnete verarbeitete tierische Protein/Produkt gilt Folgendes: (2) entweder [Es enthält keine Milch oder Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen oder es ist nicht als Futtermittel für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmt.] (2) oder [Es enthält Milch oder Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen und es ist als Futtermittel für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmt, und die Milch oder Milcherzeugnisse a) stammen von Schafen und Ziegen ab, die seit ihrer Geburt ununterbrochen in einem Land gehalten wurden, in dem folgende Voraussetzungen erfüllt sind: i) Für klassische Scrapie besteht Meldepflicht; ii) es gibt ein System zur Sensibilisierung, Überwachung und Beobachtung von klassischer Scrapie; iii) Schaf- und Ziegenhaltungsbetriebe werden bei einem Verdacht auf TSE oder bei einem bestätigten Fall klassischer Scrapie mit amtlichen Beschränkungen belegt; iv) an klassischer Scrapie erkrankte Schafe und Ziegen werden getötet und vernichtet; v) die Verfütterung von Fleisch- und Knochenmehlen oder Grieben, wie im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) definiert, die aus Wiederkäuern gewonnen wurden, an Schafe und Ziegen ist im gesamten Land seit mindestens sieben Jahren verboten, und das Verbot wird seitdem effektiv durchgesetzt; b) stammen aus Haltungsbetrieben, die keinen amtlichen Beschränkungen wegen eines Verdachts auf TSE unterliegen; c) stammen aus Haltungsbetrieben, in denen während eines Zeitraums von mindestens den letzten sieben Jahren kein Fall von klassischer Scrapie festgestellt wurde oder in denen nach Bestätigung eines Falls von klassischer Scrapie (2) entweder [alle Schafe und Ziegen des Haltungsbetriebs getötet und vernichtet oder geschlachtet wurden, mit Ausnahme von Zuchtschafböcken des Genotyps ARR/ARR, weiblichen Zuchtschafen mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel sowie anderen Schafen mit mindestens einem ARR-Allel;] (2) oder [alle erwiesenermaßen an klassischer Scrapie erkrankten Tiere getötet und vernichtet wurden, und der Haltungsbetrieb seit dem Datum der Bestätigung des letzten Falls von klassischer Scrapie mindestens zwei Jahre lang verstärkt auf TSE überwacht wurde, wobei die folgenden Tiere über 18 Monate, außer Schafe des Genotyps ARR/ARR, ausnahmslos mit negativem Ergebnis gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgeführten Labormethoden auf TSE getestet wurden: — zum menschlichen Verzehr geschlachtete Tiere und — Tiere, die in dem Haltungsbetrieb verendet sind oder getötet wurden, wobei die Tötung jedoch nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms erfolgte.]] II.8 [Das vorstehend bezeichnete verarbeitete tierische Protein/Produkt enthält von Nicht-Wiederkäuern stammende tierische Nebenprodukte oder wurde daraus gewonnen und ist nach Angabe des in Feld I.1 eingetragenen Absenders LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, einschließlich solches Protein enthaltende Mischungen und Produkte, ausgenommen Heimtierfutter II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (2) entweder [nicht zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmt.] (2) (6) oder [zur Herstellung von Futtermitteln für als Nutztiere gehaltene Nicht-Wiederkäuer, ausgenommen Pelztiere, bestimmt und der Absender hat sich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Grenzkontrollstelle für den Eingang in die Europäische Union die Ergebnisse der nach den Methoden gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (7) durchgeführten Analysen erhält.] Erläuterungen Teil I: — Feld I.6: In der EU für die Sendung verantwortliche Person: Dieses Feld ist nur bei Waren auszufüllen, die durch die Europäische Union durchgeführt werden; bei einer Bescheinigung für Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, sind die Angaben nicht zwingend. — Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen.
Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden. — Feld I.15: Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff) angeben; die Angaben sind im Fall des Ent- und Umladens zu machen. — Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code: 05.11, 23.01 oder 23.09. — Feld I.25: Technische Verwendung: Alle Verwendungen außer zur Fütterung von Nutztieren, ausgenommen Pelztiere, und zur Erzeugung oder Herstellung von Heimtierfutter. — Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt. — Feld I.28: Art: Insekten; geben Sie die wissenschaftliche Bezeichnung an.
Teil II: (1a) ABl.
L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
(1b)ABl.
L 54 vom 26.2.2011, S. 1.
(2)Nichtzutreffendes streichen.
(3)Dabei gilt: n = Anzahl der zu untersuchenden Proben; m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet; M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer Probe oder mehreren Proben größer oder gleich M ist, und c = Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt.
(4)ABl.
L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
(5)ABl.
L 172 vom 30.6.2007, S. 84.
LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, einschließlich solches Protein enthaltende Mischungen und Produkte, ausgenommen Heimtierfutter II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (6) Für den Fall, dass das in dieser Veterinärbescheinigung bezeichnete verarbeitete tierische Protein oder Produkt zur Verwendung bei der Herstellung von Futtermitteln für als Nutztiere gehaltene Nicht-Wiederkäuer, ausgenommen Pelztiere, bestimmt ist, muss die für die Sendung verantwortliche Person gemäß Feld I.6 sicherstellen, dass die Sendung anhand der in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 beschriebenen Methoden auf das Nichtvorhandensein von nicht zugelassenen Bestandteilen tierischen Ursprungs untersucht wird.
Die Angaben zum Ergebnis einer solchen Untersuchung müssen dieser Veterinärbescheinigung bei Vorführung der Sendung an einer EU-Grenzkontrollstelle beigefügt sein.
(7)ABl.
L 54 vom 26.2.2009, S. 1. — Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. — Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw.
Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel: KAPITEL 2(A) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1 Absender Name Anschrift Tel.
I.2 Bezugsnr. der Bescheinigung I.2.a I.3 Zuständige oberste Behörde I.4 Zuständige örtliche Behörde I.5 Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel.
I.6 In der EU für die Sendung verantwortliche Person Name Anschrift Postleitzahl Tel.
I.7 Ursprungs-land ISO-Code I.8 Ursprungs-region Code I.9 Bestimmungs-land ISO-Code I.10 Bestimmungs-region Code I.11 Ursprungsort Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12 Bestimmungsort Zolllager Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13 Verladeort I.14 Datum des Abtransports I.15 Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Unterlagen-Bezugsnummern I.16 EU-Eingangsgrenzkontrollstelle I.17 CITES-Nr(n).
I.18 Beschreibung der Ware I.19 Warencode (HS-Code) I.20 Menge I.21 Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22 Anzahl Packstücke I.23 Plomben-/Containernummer I.24 Art der Verpackung I.25 Waren zertifiziert für Tierfutter Weiterverarbeitung Herstellung von Heimtierfutter Technische Verwendung I.26 Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland Drittland ISO-Code I.27 Für Einfuhr oder Zulassung in die EU I.28 Kennzeichnung der Waren Zulassungsnummer der Betriebe Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Herstellungsbetrieb Nettogewicht Chargen-Nummer LAND Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse, nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a), insbesondere des Artikels 10, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs X Kapitel II Abschnitt 4 und des Anhangs XIV Kapitel I, dass die in Feld I.28 genannte(n) Milch (2), Erzeugnisse auf Milchbasis (2) und aus Milch gewonnenen Erzeugnisse (2) folgende Anforderungen erfüllt/erfüllen: II.1 Sie wurde(n) hergestellt bzw. gewonnen in (Ausfuhrland angeben) (3), (Gebiet angeben) (3), das in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission (4) aufgeführt ist und in einem Zeitraum von 12 Monaten unmittelbar vor der Ausfuhr frei von Maul- und Klauenseuche (MKS) und Rinderpest war; ferner wurde dort während dieses Zeitraums nicht gegen Rinderpest geimpft.
II.2 Sie wurde(n) aus Rohmilch von Tieren hergestellt, die zum Zeitpunkt des Melkens keine klinischen Anzeichen einer über Milch auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten und für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen vor der Herstellung in Betrieben gehalten wurden, die nicht wegen Maul- und Klauenseuche oder Rinderpest gesperrt waren.
II.3 Es handelt sich (2) entweder [um Milch bzw.
Erzeugnisse auf Milchbasis, die einer oder mehreren der unter II.4 genannten Behandlungen unterzogen wurden.] (2) oder [um Milch bzw.
Erzeugnisse auf Milchbasis, die Molke enthalten, die zur Verfütterung an Tiere von Arten bestimmt ist, die für die Maul- und Klauenseuche empfänglich sind, und diese Molke wurde aus Milch abgeschöpft, die einer der unter II.4 genannten Behandlungen unterzogen wurde, und (2) entweder [die Molke wurde frühestens 16 Stunden nach der Gerinnung abgeschöpft und weist einen pH-Wert unter 6 auf.] (2) (5) oder [die Molke wurde mindestens 21 Tage vor dem Versand hergestellt, und während dieses Zeitraums ist im Ausfuhrland kein Fall von MKS aufgetreten.] (2) (5) oder [die Molke wurde am …/…/… hergestellt, wobei dieses Datum unter Berücksichtigung der vorgesehenen Beförderungsdauer mindestens 21 Tage vor dem Datum liegt, an dem die Sendung an einer Grenzkontrollstelle der Europäischen Union vorgestellt wird.]] II.4 Sie wurde(n) einer der folgenden Behandlungen unterzogen: (2) entweder [Einer Pasteurisierung bei 72 °C während mindestens 15 Sekunden oder einer Behandlung mit gleichwertigem Pasteurisierungseffekt, bei der eine Negativreaktion auf den Phosphatasetest bei Rindermilch gewährleistet ist, in Kombination mit (2) entweder [einer nachfolgenden zweiten Pasteurisierung bei 72 °C während mindestens 15 Sekunden oder einer Behandlung mit gleichwertigem Pasteurisierungseffekt, die selbst eine Negativreaktion auf den Phosphatasetest bei Rindermilch gewährleistet.] (2) oder [einer nachfolgenden Trocknung – im Fall von Milch, die zur Verfütterung bestimmt ist, gekoppelt mit einer zusätzlichen Erhitzung auf mindestens 72 °C.] (2) oder [einem nachfolgenden Verfahren, mit dem der pH-Wert gesenkt und mindestens eine Stunde lang unter 6 gehalten wird.] (2) (5) oder [der Bedingung, dass die Milch bzw. das Milcherzeugnis mindestens 21 Tage vor dem Versanddatum hergestellt wurde und dass während dieses Zeitraums im Ausfuhrland kein Fall von MKS aufgetreten ist.] (2) (5) oder [der Bedingung, dass die Milch bzw. das Milcherzeugnis am …/…/… (Datum einfügen) hergestellt wurde, wobei dieses Datum unter Berücksichtigung der vorgesehenen Beförderungsdauer mindestens 21 Tage vor dem Datum liegt, an dem die Sendung an einer Grenzkontrollstelle der Europäischen Union vorgestellt wird.] (2) oder [einer Sterilisation mit einem F0-Wert von mindestens 3.]] Teil II: Bescheinigung LAND Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse, nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (2) oder [einer Ultrahocherhitzung auf 132 °C während mindestens einer Sekunde in Kombination mit (2) entweder [einer nachfolgenden Trocknung – im Fall von Milch, die zur Verfütterung bestimmt ist, gekoppelt mit einer zusätzlichen Erhitzung auf mindestens 72 °C.] (2) oder [einem nachfolgenden Verfahren, mit dem der pH-Wert gesenkt und mindestens eine Stunde lang unter 6 gehalten wird.] (2) (5) oder [der Bedingung, dass die Milch bzw. das Milcherzeugnis mindestens 21 Tage vor dem Versanddatum hergestellt wurde und dass während dieses Zeitraums im Ausfuhrland kein Fall von MKS aufgetreten ist.] (2) (5) oder [der Bedingung, dass die Milch bzw. das Milcherzeugnis am …/…/… (Datum einfügen) hergestellt wurde, wobei dieses Datum unter Berücksichtigung der vorgesehenen Beförderungsdauer mindestens 21 Tage vor dem Datum liegt, an dem die Sendung an einer Grenzkontrollstelle der Europäischen Union vorgestellt wird.]] II.5 Nach der Behandlung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination der Milch/des Erzeugnisses auf Milchbasis/des aus Milch gewonnenen Erzeugnisses zu verhindern.
II.6 Die Milch/Erzeugnisse auf Milchbasis/aus Milch gewonnenen Erzeugnisse wurde(n) wie folgt abgefüllt: (2) entweder [in neue Behälter,] (2) oder [in Fahrzeuge oder Massengutcontainer, die vor der Befüllung mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Mittel desinfiziert wurden;] und die Behälter sind mit einer Angabe der Art der Milch/des Erzeugnisses auf Milchbasis/des aus Milch gewonnenen Erzeugnisses und mit einer Aufschrift versehen, aus der hervorgeht, dass das Produkt Material der Kategorie 3 und nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist.
II.7 Die oben genannte(n) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnisse (2) entweder enthält/enthalten keine Milch oder Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen oder ist/sind nicht als Futtermittel für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmt.] (2) oder enthält/enthalten Milch oder Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen und ist/sind als Futtermittel für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmt, und die Milch oder Milcherzeugnisse a) stammen von Schafen und Ziegen ab, die seit ihrer Geburt ununterbrochen in einem Land gehalten wurden, in dem folgende Voraussetzungen erfüllt sind: i) Für klassische Scrapie besteht Meldepflicht; ii) es gibt ein System zur Sensibilisierung, Überwachung und Beobachtung von klassischer Scrapie; iii) Schaf- und Ziegenhaltungsbetriebe werden bei einem Verdacht auf TSE oder bei einem bestätigten Fall klassischer Scrapie mit amtlichen Beschränkungen belegt; iv) an klassischer Scrapie erkrankte Schafe und Ziegen werden getötet und vernichtet; v) die Verfütterung von Fleisch- und Knochenmehlen oder Grieben, wie im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) definiert, die aus Wiederkäuern gewonnen wurden, an Schafe und Ziegen ist im gesamten Land seit mindestens sieben Jahren verboten, und das Verbot wird seitdem effektiv durchgesetzt; b) stammen aus Haltungsbetrieben, die keinen amtlichen Beschränkungen wegen eines Verdachts auf TSE unterliegen; LAND Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse, nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b c) stammen aus Haltungsbetrieben, in denen während eines Zeitraums von mindestens den letzten sieben Jahren kein Fall von klassischer Scrapie festgestellt wurde oder in denen nach Bestätigung eines Falls von klassischer Scrapie (2) entweder [alle Schafe und Ziegen des Haltungsbetriebs getötet und vernichtet oder geschlachtet wurden, mit Ausnahme von Zuchtschafböcken des Genotyps ARR/ARR, weiblichen Zuchtschafen mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel sowie anderen Schafen mit mindestens einem ARR-Allel;] (2) oder [alle erwiesenermaßen an klassischer Scrapie erkrankten Tiere getötet und vernichtet wurden, und der Haltungsbetrieb seit dem Datum der Bestätigung des letzten Falls von klassischer Scrapie mindestens zwei Jahre lang verstärkt auf TSE überwacht wurde, wobei die folgenden Tiere über 18 Monate, außer Schafe des Genotyps ARR/ARR, ausnahmslos mit negativem Ergebnis gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (6) aufgeführten Labormethoden auf TSE getestet wurden: — zum menschlichen Verzehr geschlachtete Tiere und — Tiere, die in dem Haltungsbetrieb verendet sind oder getötet wurden, wobei die Tötung jedoch nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms erfolgte.]] Erläuterungen Teil I: — Feld I.6: In der EU für die Sendung verantwortliche Person: Dieses Feld ist nur bei Waren auszufüllen, die durch die Europäische Union durchgeführt werden; bei einer Bescheinigung für Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, sind die Angaben nicht zwingend. — Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen. — Feld I.15: Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Namen (Schiff) angeben.
Im Fall des Entladens und Umladens muss der Absender die Grenzkontrollstelle der Europäischen Union hierüber informieren. — Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden Code des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation: 04.01; 04.02; 04.03; 04.04; 23.09.10, 23.09.90, 35.01, 35.02 oder 35.04. — Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben. — Feld I.25: Technische Verwendung: Alle Verwendungen außer zur Fütterung von Nutztieren, ausgenommen Pelztiere, und zur Erzeugung oder Herstellung von Heimtierfutter. — Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt. — Feld I.28: Herstellungsbetrieb: Veterinärkontrollnummer des Be- oder Verarbeitungsbetriebs.
Teil II: (1a) ABl.
L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
(1b)ABl.
L 54 vom 26.2.2011, S. 1.
LAND Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse, nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (2) Nichtzutreffendes streichen.
(3)Nur auszufüllen, wenn die Genehmigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die Europäische Union auf bestimmte Gebiete des betreffenden Drittlandes beschränkt ist.
(4)ABl.
L 175 vom 10.7.2010, S. 1.
(5)Diese Bedingung gilt nur für Drittländer, die in Spalte A des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 aufgeführt sind.
(6)ABl.
L 147 vom 31.5.2001, S. 1. — Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. — Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw.
Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel: KAPITEL 2(B) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von Kolostrum und Kolostrumerzeugnissen von Rindern, das/die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist/sind LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1 Absender Name Anschrift Tel.
I.2 Bezugsnr. der Bescheinigung I.2.a I.3 Zuständige oberste Behörde I.4 Zuständige örtliche Behörde I.5 Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel.
I.6 In der EU für die Sendung verantwortliche Person Name Anschrift Postleitzahl Tel.
I.7 Ursprungs-land ISO-Code I.8 Ursprungs-region Code I.9 Bestimmungs-land ISO-Code I.10 Bestimmungs-region Code I.11 Ursprungsort Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12 Bestimmungsort Zolllager Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13 Verladeort I.14 Datum des Abtransports I.15 Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Unterlagen-Bezugsnummern I.16 EU-Eingangsgrenzkontrollstelle I.17 CITES-Nr(n).
I.18 Beschreibung der Ware I.19 Warencode (HS-Code) I.20 Menge I.21 Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22 Anzahl Packstücke I.23 Plomben-/Containernummer I.24 Art der Verpackung I.25 Waren zertifiziert für Tierfutter Weiterverarbeitung Herstellung von Heimtierfutter Technische Verwendung I.26 Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland Drittland ISO-Code I.27 Für Einfuhr oder Zulassung in die EU I.28 Kennzeichnung der Waren Zulassungsnummer der Betriebe Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Herstellungsbetrieb Nettogewicht Chargen-Nummer LAND Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse von Rindern, nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a), insbesondere des Artikels 10, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs X Kapitel II Abschnitt 4 und des Anhangs XIV Kapitel I, dass das in Feld I.28 genannte Kolostrum (2) bzw.
Kolostrumerzeugnis (2) folgende Anforderungen erfüllt: II.1 Es wurde hergestellt bzw. gewonnen in (Ausfuhrland angeben) (3), Gebiet angeben) (3), das in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission (4) aufgeführt ist und in einem Zeitraum von 12 Monaten unmittelbar vor der Ausfuhr frei von Maul- und Klauenseuche (MKS) und Rinderpest war; ferner wurde dort während dieses Zeitraums nicht gegen Rinderpest geimpft.
II.2 Es wurde aus Kolostrum von Tieren hergestellt, die zum Zeitpunkt des Melkens keine klinischen Anzeichen einer über Kolostrum auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten und für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen vor dem Herstellungsdatum in Betrieben gehalten wurden, die nicht wegen Maul- und Klauenseuche oder Rinderpest gesperrt waren.
II.3 Es handelt sich um Kolostrum oder Kolostrumerzeugnisse von Rindern, das/die einer Pasteurisierung bei 72 °C während mindestens 15 Sekunden oder einer Behandlung mit gleichwertigem Pasteurisierungseffekt unterzogen wurden, bei der eine Negativreaktion auf den Phosphatasetest bei Rinderkolostrum gewährleistet ist, in Kombination mit (2) (5) entweder [der Bedingung, dass das Kolostrum bzw. das Kolostrumerzeugnis innerhalb eines Zeitraums von mindestens 21 Tagen vor dem Versanddatum hergestellt wurde und dass während dieses Zeitraums im Ausfuhrland kein Fall von MKS aufgetreten ist,] (2) (5) oder [der Bedingung, dass das Kolostrum bzw. das Kolostrumerzeugnis am …/…/… (Datum einfügen) hergestellt wurde, wobei dieses Datum unter Berücksichtigung der vorgesehenen Beförderungsdauer mindestens 21 Tage vor dem Datum liegt, an dem die Sendung an einer Grenzkontrollstelle der Europäischen Union vorgestellt wird,] und es wurde von Tieren gewonnen, die regelmäßigen Veterinärkontrollen unterzogen werden, damit gewährleistet ist, dass die Tiere aus Betrieben stammen, in denen alle Rinderbestände (2) (5) entweder [amtlich anerkannt frei von Tuberkulose und Brucellose sind (6)] (2) (5) oder [nach nationalem Recht des Ursprungsdrittlandes keinen Beschränkungen im Hinblick auf die Tilgung von Tuberkulose und Brucellose unterliegen] und (2) (5) entweder [amtlich anerkannt frei von enzootischer Rinderleukose (6) sind.] (2) (5) oder [einem amtlichen System zur Bekämpfung der enzootischen Rinderleukose unterliegen, wobei diese Krankheit in den letzten zwei Jahren im fraglichen Bestand weder klinisch noch in Laboruntersuchungen nachgewiesen wurde.]] II.4 Nach der Verarbeitung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination des Kolostrums bzw.
Kolostrumerzeugnisses zu vermeiden.
II.5 Das Kolostrum/Kolostrumerzeugnis wurde wie folgt abgefüllt: (2) entweder [in neue Behälter,] (2) oder [in Fahrzeuge oder Massengutcontainer, die vor der Befüllung mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Mittel desinfiziert wurden,] und die Behälter sind mit einer Angabe der Art des Kolostrums bzw. des Kolostrumerzeugnisses und mit einer Aufschrift versehen, aus der hervorgeht, dass das Erzeugnis Material der Kategorie 3 und nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist.
II.6 Das Kolostrum bzw.
Kolostrumerzeugnis enthält keine Milch oder Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen.
Erläuterungen Teil I: — Feld I.6: In der EU für die Sendung verantwortliche Person: Dieses Feld ist nur bei Waren auszufüllen, die durch die Europäische Union durchgeführt werden; bei einer Bescheinigung für Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, sind die Angaben nicht zwingend.
Teil II: Bescheinigung LAND Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse von Rindern, nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b — Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen. — Feld I.15: Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Namen (Schiff) angeben.
Im Fall des Entladens und Umladens in der Europäischen Union muss der Absender die Grenzkontrollstelle der Europäischen Union hierüber informieren. — Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden Code des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation: 04.04.90; 23.09.10, 23.09.90, 35.01, 35.02 oder 35.04. — Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben. — Feld I.25: Technische Verwendung: Alle Verwendungen außer zur Fütterung von Nutztieren, ausgenommen Pelztiere, und zur Erzeugung oder Herstellung von Heimtierfutter. — Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt. — Feld I.28: Herstellungsbetrieb: Veterinärkontrollnummer des Be- oder Verarbeitungsbetriebs.
Teil II: (1a) ABl.
L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
(1b)ABl.
L 54 vom 26.2.2011, S. 1.
(2)Nichtzutreffendes streichen.
(3)Nur auszufüllen, wenn die Genehmigung der Verbringung in die Europäische Union auf bestimmte Gebiete des betreffenden Drittlandes beschränkt ist.
(4)ABl.
L 175 vom 10.7.2010, S. 1.
(5)Diese Bedingung gilt nur für Drittländer, die gemäß Spalte A des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission (ABl.
L 175 vom 10.7.2010, S. 1) zugelassen sind.
(6)Amtlich anerkannt tuberkulose- und brucellosefreier Bestand gemäß Anhang A der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977) und amtlich als frei von enzootischer Rinderleukose anerkannter Bestand gemäß Anhang D Kapitel I der genannten Richtlinie. — Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. — Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle der Europäischen Union begleiten.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw.
Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel: KAPITEL 3(A) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von Heimtierfutter in Dosen LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1 Absender Name Anschrift Tel.
I.2 Bezugsnr. der Bescheinigung I.2.a I.3 Zuständige oberste Behörde I.4 Zuständige örtliche Behörde I.5 Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel.
I.6 In der EU für die Sendung verantwortliche Person Name Anschrift Postleitzahl Tel.
I.7 Ursprungs-land ISO-Code I.8 Ursprungs-region Code I.9 Bestimmungs-land ISO-Code I.10 Bestimmungs-region Code I.11 Ursprungsort Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12 Bestimmungsort Zolllager Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13 Verladeort I.14 Datum des Abtransports I.15 Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Unterlagen-Bezugsnummern I.16 EU-Eingangsgrenzkontrollstelle I.17 I.18 Beschreibung der Ware I.19 Warencode (HS-Code) 23.09 I.20 Menge I.21 Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22 Anzahl Packstücke I.23 Plomben-/Containernummer I.24 Art der Verpackung I.25 Waren zertifiziert für Heimtierfutter Technische Verwendung I.26 Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland Drittland ISO-Code I.27 Für Einfuhr oder Zulassung in die EU I.28 Kennzeichnung der Waren Zulassungsnummer der Betriebe Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Herstellungsbetrieb Nettogewicht Chargen-Nummer LAND Heimtierfutter in Dosen II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a), insbesondere der Artikel 8 und 10, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs XIII Kapitel II und des Anhangs XIV Kapitel II, dass das vorstehend bezeichnete Heimtierfutter folgende Bedingungen erfüllt: II.1 Es wurde in einem/einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen und überwachten Betrieb bzw.
Anlage hergestellt und gelagert.
II.2 Es wurde ausschließlich aus folgenden tierischen Nebenprodukten hergestellt: (2) entweder [- Schlachtkörper und Teile von geschlachteten Tieren oder im Fall von Wild, ganze Körper oder Teile von getöteten Tieren, die gemäß dem Unionsrecht genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;] (2) und/oder [- Schlachtkörper und folgende Teile, die entweder von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach einer Schlachttieruntersuchung als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden oder ganze Körper und folgende Tierteile, die von Wild stammen, das gemäß dem Unionsrecht zum menschlichen Verzehr getötet wurde: i) Schlachtkörper oder ganze Körper und Tierteile, die gemäß dem Unionsrecht als genussuntauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen; ii) Geflügelköpfe; iii) Häute und Felle, einschließlich Zuputzabschnitte und Spalt, Hörner und Füße, einschließlich Zehenknochen sowie Carpus und Metacarpusknochen, Tarsus und Metatarsusknochen; iv) Schweinsborsten; v) Federn;] (2) und/oder [- tierische Nebenprodukte von Geflügel und Hasenartigen, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2a) in einem landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet wurden und die keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;] (2) und/oder [- Blut von Tieren, die keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden, nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß dem Unionsrecht als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden;] (2) und/oder [- tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Produkten angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen, Grieben und Zentrifugen- oder Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung;] (2) und/oder [- Produkte tierischen Ursprungs oder Lebensmittel, die Produkte tierischen Ursprungs enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;] (2) und/oder [- Heimtierfutter und Futtermittel tierischen Ursprungs oder Futtermittel, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr für die Fütterung bestimmt sind;] (2) und/oder [- Blut, Plazenta, Wolle, Federn, Haaren, Hörnern, Abfall vom Hufausschnitt und Rohmilch von lebenden Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;] (2) und/oder [- Wassertiere außer Meeressäugetiere, und Teile von solchen, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen;] (2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten von Wassertieren aus Betrieben oder Anlagen, die Produkte zum menschlichen Verzehr herstellen.] Teil II: Bescheinigung LAND Heimtierfutter in Dosen II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (2) und/oder [- folgendes Material von Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Material auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen: i) Schalen von Weich- und Krebstieren mit weichem Gewebe oder Fleisch; ii) folgendes Material von Landtieren: — Brütereinebenprodukte, — Eier, — Ei-Nebenprodukte, einschließlich Eierschalen; iii) aus kommerziellen Gründen getötete Eintagsküken;] (2) und/oder [- tierische Nebenprodukte von wirbellosen Wasser- oder Landtieren, ausgenommen für Mensch oder Tier krankheitserregende Arten;] (2) und/oder [- Tiere und Teile von Tieren der zoologischen Ordnungen Rodentia und Lagomorpha, außer Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffern iii, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben a bis g der genannten Verordnung;] (2) und/oder [- Material von Tieren, die mit bestimmten gemäß der Richtlinie 96/22/EG des Rates (2b) verbotenen Stoffen behandelt wurden, und dessen Einfuhr gemäß Artikel 35 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gestattet ist.] II.3 Es wurde in hermetisch verschlossenen Behältnissen auf einen Fc-Wert von mindestens 3 wärmebehandelt.
II.4 Es wurde anhand einer Stichprobe von mindestens 5 Proben aus jeder behandelten Charge nach einer labordiagnostischen Methode untersucht, damit sichergestellt ist, dass die gesamte Sendung gemäß Ziffer II.3 wärmebehandelt wurde.
II.5 Nach der Behandlung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination mit Krankheitserregern zu verhindern.
(2)[II.6.
Das vorstehend bezeichnete Heimtierfutter (2) entweder [stammt von anderen Wiederkäuern als Rindern, Schafen oder Ziegen.] (2) oder [stammt von Rindern, Schafen oder Ziegen und enthält nicht folgendes Material und wurde auch nicht aus folgendem Material gewonnen: (2) entweder [Material von Rindern, Schafen und Ziegen, die nicht in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]] (2) oder [a) spezifiziertem Risikomaterial gemäß Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3); b) Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen, außer von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (4) als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde; c) tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten von Rindern, Schafen oder Ziegen, die nach Betäubung durch Zerstörung des zentralen Nervengewebes mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet wurden, mit Ausnahme von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]]] LAND Heimtierfutter in Dosen II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Erläuterungen Teil I: — Feld I.6: In der EU für die Sendung verantwortliche Person: Dieses Feld ist nur bei Waren auszufüllen, die durch die Europäische Union durchgeführt werden; bei einer Bescheinigung für Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, sind die Angaben nicht zwingend. — Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen.
Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden. — Feld I.15: Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff) angeben; die Angaben sind im Fall des Ent- und Umladens in der Europäischen Union zu machen. — Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Massengutcontainern sind die Containernummer und (gegebenenfalls) die Plombennummer anzugeben. — Feld I.25: Technische Verwendung: Alle Verwendungen außer zur Fütterung von Nutztieren, ausgenommen Pelztiere, und zur Erzeugung oder Herstellung von Heimtierfutter. — Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt. — Feld I.28: Art: Bitte auswählen: Aves, Ruminantia, Suidae, Mammalia außer Ruminantia oder Suidae, Pesca, Mollusca, Crustacea, Wirbellose außer Mollusca und Crustacea.
Teil II: (1a) ABl.
L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
(1b)ABl.
L 54 vom 26.2.2011, S. 1.
(2)Nichtzutreffendes streichen.
(2a)ABl.
L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
(2b)ABl.
L 125 vom 23.5.1996, S. 3.
(3)ABl.
L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
(4)ABl.
L 172 vom 30.6.2007, S. 84. — Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. — Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw.
Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel: KAPITEL 3(B) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von verarbeitetem Heimtierfutter, ausgenommen Heimtierfutter in Dosen LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1 Absender Name Anschrift Tel.
I.2 Bezugsnr. der Bescheinigung I.2.a I.3 Zuständige oberste Behörde I.4 Zuständige örtliche Behörde I.5 Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel.
I.6 In der EU für die Sendung verantwortliche Person Name Anschrift Postleitzahl Tel.
I.7 Ursprungs-land ISO-Code I.8 Ursprungs-region Code I.9 Bestimmungs-land ISO-Code I.10 Bestimmungs-region Code I.11 Ursprungsort Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12 Bestimmungsort Zolllager Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13 Verladeort I.14 Datum des Abtransports I.15 Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Unterlagen-Bezugsnummern I.16 EU-Eingangsgrenzkontrollstelle I.17 I.18 Beschreibung der Ware I.19 Warencode (HS-Code) I.20 Menge I.21 Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22 Anzahl Packstücke I.23 Plomben-/Containernummer I.24 Art der Verpackung I.25 Waren zertifiziert für Heimtierfutter Technische Verwendung I.26 Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland Drittland ISO-Code I.27 Für Einfuhr oder Zulassung in die EU I.28 Kennzeichnung der Waren Zulassungsnummer der Betriebe Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Herstellungsbetrieb Nettogewicht Chargen-Nummer LAND Verarbeitetes Heimtierfutter, ausgenommen Heimtierfutter in Dosen II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a), insbesondere der Artikel 8 und 10, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs XIII Kapitel II und des Anhangs XIV Kapitel II, dass das vorstehend bezeichnete Heimtierfutter folgende Bedingungen erfüllt: II.1 Es wurde in einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen und überwachten Anlage hergestellt und gelagert.
II.2 Es wurde ausschließlich aus folgenden tierischen Nebenprodukten hergestellt: (2) entweder [- Schlachtkörper und Teile von geschlachteten Tieren oder im Fall von Wild, ganze Körper oder Teile von getöteten Tieren, die gemäß dem Unionsrecht genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;] (2) und/oder [- Schlachtkörper und folgende Teile, die entweder von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach einer Schlachttieruntersuchung als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden oder ganze Körper und folgende Tierteile, die von Wild stammen, das gemäß dem Unionsrecht zum menschlichen Verzehr getötet wurde: i) Schlachtkörper oder ganze Körper und Tierteile, die gemäß dem Unionsrecht als genussuntauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen; ii) Geflügelköpfe; iii) Häute und Felle, einschließlich Zuputzabschnitte und Spalt, Hörner und Füße, einschließlich Zehenknochen sowie Carpus und Metacarpusknochen, Tarsus und Metatarsusknochen; iv) Schweinsborsten; v) Federn;] (2) und/oder [- tierische Nebenprodukte von Geflügel und Hasenartigen, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2a) in einem landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet wurden und die keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;] (2) und/oder [- Blut von Tieren, die keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden, nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß dem Unionsrecht als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden;] (2) und/oder [- tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Produkten angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen, Grieben und Zentrifugen- oder Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung;] (2) und/oder [- Produkte tierischen Ursprungs oder Lebensmittel, die Produkte tierischen Ursprungs enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;] (2) und/oder [- Heimtierfutter und Futtermittel tierischen Ursprungs oder Futtermittel, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr für die Fütterung bestimmt sind;] (2) und/oder [- Blut, Plazenta, Wolle, Federn, Haaren, Hörnern, Abfall vom Hufausschnitt und Rohmilch von lebenden Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;] (2) und/oder [- Wassertiere außer Meeressäugetiere, und Teile von solchen, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen;] Teil II: Bescheinigung LAND Verarbeitetes Heimtierfutter, ausgenommen Heimtierfutter in Dosen II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten von Wassertieren aus Betrieben oder Anlagen, die Produkte zum menschlichen Verzehr herstellen.] (2) und/oder [- folgendes Material von Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Material auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen: i) Schalen von Weich- und Krebstieren mit weichem Gewebe oder Fleisch; ii) folgendes Material von Landtieren: — Brütereinebenprodukte, — Eier, — Ei-Nebenprodukte, einschließlich Eierschalen; iii) aus kommerziellen Gründen getötete Eintagsküken;] (2) und/oder [- tierische Nebenprodukte von wirbellosen Wasser- oder Landtieren, ausgenommen für Mensch oder Tier krankheitserregende Arten;] (2) und/oder [- Tiere und Teile von Tieren der zoologischen Ordnungen Rodentia und Lagomorpha, außer Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffern iii, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben a bis g der genannten Verordnung;] (2) und/oder [- Material von Tieren, die mit bestimmten gemäß der Richtlinie 96/22/EG des Rates (2b) verbotenen Stoffen behandelt wurden, und dessen Einfuhr gemäß Artikel 35 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gestattet ist.] II.3 (2) entweder [Es wurde durch und durch einer Wärmebehandlung bei einer Mindesttemperatur von 90 °C unterzogen.] (2) oder [Es wurde unter Verwendung von Zutaten tierischen Ursprungs ausschließlich aus Erzeugnissen hergestellt, die a) im Fall von aus Fleisch oder Fleischerzeugnissen gewonnenen tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten durch und durch einer Wärmebehandlung bei einer Mindesttemperatur von 90 °C unterzogen wurden; b) im Fall von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis i) aus Drittländern oder Drittlandgebieten, die in Anhang I Spalte B der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission (3) aufgeführt sind, einem Pasteurisierungsverfahren unterzogen wurden, das eine negative Reaktion beim Phosphatasetest bewirkte; ii) mit einem pH-Wert unter 6 aus Drittländern oder Drittlandgebieten, die in Anhang I Spalte C der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 aufgeführt sind, zuvor einem Pasteurisierungsverfahren unterzogen wurden, das eine negative Reaktion beim Phosphatasetest bewirkte; iii) aus Drittländern oder Drittlandgebieten, die in Anhang I Spalte C der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 aufgeführt sind, einem Sterilisierungsverfahren oder einer doppelten Wärmebehandlung unterzogen wurden, wobei jeder Vorgang für sich eine negative Reaktion beim Phosphatasetest bewirkte; iv) aus Drittländern oder Drittlandgebieten, die in Anhang I Spalte C der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 aufgeführt sind und in denen in den vorangegangenen 12 Monaten Maul- und Klauenseuche ausgebrochen ist oder in denen in den vorangegangenen 12 Monaten gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wurde, entweder — einem Sterilisierungsverfahren unterzogen wurden, das einen Fc-Wert von mindestens 3 zur Folge hat, oder — einer ersten Wärmebehandlung unterzogen wurden, deren Wärmewirkung zumindest der eines Pasteurisierungsverfahrens von mindestens 15 Sekunden bei mindestens 72 °C entspricht und die eine negative Reaktion beim Phosphatasetest bewirkte, gefolgt von LAND Verarbeitetes Heimtierfutter, ausgenommen Heimtierfutter in Dosen II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b entweder — einer zweiten Wärmebehandlung, deren Wärmewirkung zumindest der ersten Wärmebehandlung entsprach, und die ausreichen würde, um eine negative Reaktion beim Phosphatasetest zu bewirken, gefolgt, im Fall von Milchpulver oder Milchpulverprodukten, von einem Trocknungsverfahren oder — einem Säuerungsverfahren, bei dem der pH-Wert mindestens eine Stunde lang auf weniger als 6 gesenkt wurde; c) im Fall von Gelatine nach einem Verfahren hergestellt wurden, bei dem gewährleistet ist, dass unverarbeitetes Material der Kategorie 3 einer Säure- oder Laugenbehandlung unterzogen und danach einmal oder mehrmals abgespült und auf den gewünschten pH-Wert eingestellt, einmal oder mehrmals in Folge durch Hitze extrahiert und anschließend durch Filtrierung und Sterilisierung gereinigt wird; d) im Fall von hydrolisiertem Protein nach einem Verfahren hergestellt wurden, bei dem gewährleistet ist, dass eine etwaige Kontamination von Rohmaterial der Kategorie 3 auf ein Mindestmaß beschränkt wird, und im Fall von hydrolisiertem Protein, das ganz oder teilweise von Fellen und Häuten von Wiederkäuern stammt, in einer Verarbeitungsanlage, die ausschließlich der Produktion von hydrolisiertem Protein vorbehalten ist, wobei ausschließlich Material mit einem Molekulargewicht unter 10 000 Dalton verwendet wird, nach einem Verfahren erzeugt wurden, bei dem das Rohmaterial der Kategorie 3 durch Salzen, Kalken und intensives Waschen vorbereitet wird und anschließend: i) mehr als 3 Stunden lang bei einer Temperatur von über 80 °C einem pH-Wert von über 11 ausgesetzt und danach 30 Minuten lang bei einer Temperatur von über 140 °C und einem Druck von über 3,6 bar wärmebehandelt wird; oder ii) einem pH-Wert von 1 bis 2 und anschließend einem pH-Wert von über 11 ausgesetzt und danach 30 Minuten lang bei einer Temperatur von 140 °C und einem Druck von 3 bar wärmebehandelt wird; e) im Fall von Eiprodukten nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7 gemäß Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 oder gemäß Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 behandelt wurden; f) im Fall von Kollagen nach einem Verfahren hergestellt wurden, bei dem gewährleistet ist, dass das unverarbeitete Material der Kategorie 3 einer Behandlung unterzogen wird, die das Waschen, die pH-Einstellung unter Verwendung von Säure oder Lauge mit einem oder mehreren nachfolgenden Spülvorgängen sowie anschließendem Filtrieren und Extrudieren umfasst, wobei die Verwendung anderer als der nach dem Unionsrecht zugelassenen Konservierungsstoffe untersagt ist; g) im Fall von Blutprodukten nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7 gemäß Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 behandelt wurden; h) im Fall verarbeiteten Säugetierproteins nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7 und im Fall von Schweineblut nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7, sofern bei Anwendung der Methode 7 eine Wärmebehandlung durch und durch bei einer Mindesttemperatur von 80 °C gewährleistet ist, behandelt wurden; i) im Fall verarbeiteten Proteins von Nichtsäugetieren, ausgenommen Fischmehl, nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7 gemäß Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 behandelt wurden; j) im Fall von Fischmehl nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 7 gemäß Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011oder nach einer Methode und nach Parametern behandelt wurden, die gewährleisten, dass die Produkte den mikrobiologischen Normen für Folgeprodukte gemäß Anhang X Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechen; k) im Fall ausgeschmolzenen Fetts, einschließlich Fischölen, nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7 (und im Fall von Fischöl Methode 6) gemäß Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 oder gemäß Anhang III Abschnitt XII Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 behandelt wurden; ausgeschmolzene Fette von Wiederkäuern sind so zu reinigen, dass der Rest an unlöslichen Unreinheiten insgesamt 0,15 Gewichtsprozent nicht überschreitet; LAND Verarbeitetes Heimtierfutter, ausgenommen Heimtierfutter in Dosen II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b l) im Fall von Dicalciumphosphat nach einem Verfahren hergestellt wurden, bei dem gewährleistet ist, dass i) das gesamte Knochenmaterial der Kategorie 3 fein gemahlen, durch Zugabe von heißem Wasser entfettet und mindestens zwei Tage lang mit verdünnter Salzsäure (bei einer Konzentration von mindestens 4 % und einem pH-Wert von unter 1,5) behandelt wird, ii) im Anschluss an das Verfahren unter i die so entstandene Phosphorlauge gekalkt wird, bis ein Dicalciumphosphat-Präzipitat mit einem pH-Wert von 4 bis 7 entsteht, und iii) das Dicalciumphosphat-Präzipitat abschließend bei einer Eintrittstemperatur von 65 bis 325 °C und einer Endtemperatur von 30 bis 65 °C heißluftgetrocknet wird; m) im Fall von Tricalciumphosphat nach einem Verfahren hergestellt wurden, bei dem gewährleistet ist, dass i) das gesamte Knochenmaterial der Kategorie 3 fein gemahlen und durch Zugabe von heißem Wasser im Gegenstrom entfettet wird (Knochenpartikel von weniger als 14 mm), ii) 30 Minuten lang einer kontinuierlichen Wärmebehandlung mit Dampf bei 145 °C und einem Druck von 4 bar unterzogen wird, iii) der Proteinsud durch Zentrifugieren vom Hydroxyapatit (Tricalciumphosphat) getrennt wird und iv) das Tricalciumphosphat nach der Lufttrocknung bei 200 °C im Wirbelschichtverfahren zu Granulat verarbeitet wird; n) im Fall geschmacksverstärkender Fleischextrakte nach einer Behandlungsmethode und nach Parametern hergestellt wurden, die sicherstellen, dass das Produkt den mikrobiologischen Standards gemäß Nummer II.4 entspricht.] (2) oder [Es wurde einer von der zuständigen Behörde genehmigten Behandlung wie Trocknung oder Fermentierung unterzogen.] (2) oder [Im Fall wirbelloser Wasser- und Landtiere, ausgenommen für Mensch oder Tier krankheitserregende Arten, wurde es einer von der zuständigen Behörde genehmigten Behandlung unterzogen, die gewährleistet, dass das Heimtierfutter keine unannehmbaren Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt.] II.4 Es wurde anhand einer Stichprobe von mindestens 5 Proben aus jeder verarbeiteten Charge, gezogen während oder nach der Lagerung im Verarbeitungsbetrieb, auf Konformität mit folgenden Normen (4) geprüft: Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0, Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 300 in 1 g.
II.5 Nach der Behandlung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination des Produkts mit Krankheitserregern zu verhindern.
II.6 Es wurde in neuen Verpackungen verpackt, die, sofern es nicht in Endverpackungen mit dem deutlich sichtbaren Hinweis versandt wird, dass der Inhalt ausschließlich zur Verwendung als Heimtierfutter bestimmt ist, mit der Aufschrift „NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR“ versehen sind.
(2)[II.7.
Das vorstehend bezeichnete Heimtierfutter (2) entweder [stammt von anderen Wiederkäuern als Rindern, Schafen oder Ziegen.] (2) oder [stammt von Rindern, Schafen oder Ziegen und enthält nicht folgendes Material und wurde auch nicht aus folgendem Material gewonnen: (2) entweder [Material von Rindern, Schafen und Ziegen, die nicht in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]] (2) oder [a) spezifiziertem Risikomaterial gemäß Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5); LAND Verarbeitetes Heimtierfutter, ausgenommen Heimtierfutter in Dosen II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b b) Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen, außer von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (6) als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde; c) tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten von Rindern, Schafen oder Ziegen, die nach Betäubung durch Zerstörung des zentralen Nervengewebes mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet wurden, mit Ausnahme von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]]] Erläuterungen Teil I: — Feld I.6: In der EU für die Sendung verantwortliche Person: Dieses Feld ist nur bei Waren auszufüllen, die durch die Europäische Union durchgeführt werden; bei einer Bescheinigung für Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, sind die Angaben nicht zwingend. — Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen.
Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden. — Feld I.15: Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Namen (Schiff) angeben.
Im Fall des Entladens und Umladens muss der Absender die Eingangsgrenzkontrollstelle der Europäischen Union darüber informieren. — Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code unter einer der folgenden Positionen: 04.01; 04.02; 04.03; 04.04; 04.08, 05.04, 05.05, 05.06; 05.11, 15.01, 15.02, 15.03, 15.04, 23.01, 23.09; 28.35.25; 28.35.26; 35.01; 35.02; 35.03 oder 35.04. — Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Massengutcontainern sind die Containernummer und (gegebenenfalls) die Plombennummer anzugeben. — Feld I.25: Technische Verwendung: Alle Verwendungen außer zur Fütterung von Nutztieren, ausgenommen Pelztiere, und zur Erzeugung oder Herstellung von Heimtierfutter. — Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt. — Feld I.28: Art: Bitte auswählen: Aves, Ruminantia, Suidae, Mammalia außer Ruminantia oder Suidae, Pesca, Mollusca, Crustacea, Wirbellose außer Mollusca und Crustacea.
Teil II: (1a) ABl.
L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
(1b)ABl.
L 54 vom 26.2.2011, S. 1.
(2)Nichtzutreffendes streichen.
(2a)ABl.
L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
(2b)ABl.
L 125 vom 23.5.1996, S. 3.
(3)ABl.
L 175 vom 10.7.2010, S. 1.
LAND Verarbeitetes Heimtierfutter, ausgenommen Heimtierfutter in Dosen II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (4) Dabei gilt: n = Anzahl der zu untersuchenden Proben; m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet; M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer Probe oder mehreren Proben größer oder gleich M ist, und c = Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt.
(5)ABl.
L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
(6)ABl.
L 172 vom 30.6.2007, S. 84. — Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. — Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Eingangsgrenzkontrollstelle der Europäischen Union begleiten.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw.
Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel: KAPITEL 3(C) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von Kauspielzeug LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1 Absender Name Anschrift Tel.
I.2 Bezugsnr. der Bescheinigung I.2.a I.3 Zuständige oberste Behörde I.4 Zuständige örtliche Behörde I.5 Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel.
I.6 In der EU für die Sendung verantwortliche Person Name Anschrift Postleitzahl Tel.
I.7 Ursprungs-land ISO-Code I.8 Ursprungs-region Code I.9 Bestimmungs-land ISO-Code I.10 Bestimmungs-region Code I.11 Ursprungsort Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12 Bestimmungsort Zolllager Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13 Verladeort I.14 Datum des Abtransports I.15 Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Unterlagen-Bezugsnummern I.16 EU-Eingangsgrenzkontrollstelle I.17 I.18 Beschreibung der Ware I.19 Warencode (HS-Code) I.20 Menge I.21 Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22 Anzahl Packstücke I.23 Plomben-/Containernummer I.24 Art der Verpackung I.25 Waren zertifiziert für Heimtierfutter Technische Verwendung I.26 Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland Drittland ISO-Code I.27 Für Einfuhr oder Zulassung in die EU I.28 Kennzeichnung der Waren Zulassungsnummer der Betriebe Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Herstellungsbetrieb Nettogewicht Chargen-Nummer LAND Kauspielzeug II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a), insbesondere des Artikels 10, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs XIII Kapitel II und des Anhangs XIV Kapitel II, dass das vorstehend bezeichnete Kauspielzeug folgende Bedingungen erfüllt: II.1 Es wurde ausschließlich aus folgenden tierischen Nebenprodukten hergestellt: (2) entweder [- Schlachtkörper und Teile von geschlachteten Tieren oder im Fall von Wild, ganze Körper oder Teile von getöteten Tieren, die gemäß dem Unionsrecht genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;] (2) und/oder [- Schlachtkörper und folgende Teile, die entweder von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach einer Schlachttieruntersuchung als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden oder ganze Körper und folgende Tierteile, die von Wild stammen, das gemäß dem Unionsrecht zum menschlichen Verzehr getötet wurde: i) Schlachtkörper oder ganze Körper und Tierteile, die gemäß dem Unionsrecht als genussuntauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen; ii) Geflügelköpfe; iii) Häute und Felle, einschließlich Zuputzabschnitte und Spalt, Hörner und Füße, einschließlich Zehenknochen sowie Carpus und Metacarpusknochen, Tarsus und Metatarsusknochen; iv) Schweinsborsten; v) Federn;] (2) und/oder [- Blut von Tieren, die keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden, nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß dem Unionsrecht als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden;] (2) und/oder [- tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Produkten angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen, Grieben und Zentrifugen- oder Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung;] (2) und/oder [- Wassertiere außer Meeressäugetiere, und Teile von solchen, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen;] (2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten von Wassertieren aus Betrieben oder Anlagen, die Produkte zum menschlichen Verzehr herstellen.] (2) und/oder [- Material von Tieren, die mit bestimmten gemäß der Richtlinie 96/22/EG des Rates (2a) verbotenen Stoffen behandelt wurden, und dessen Einfuhr gemäß Artikel 35 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gestattet ist.] II.2 Es wurde (2) entweder [im Fall von Kauspielzeug aus Häuten und Fellen von Huftieren oder aus Fisch einer Behandlung unterzogen, die die Abtötung von Krankheitserregern (einschließlich Salmonellen) gewährleistet; und das Kauspielzeug ist trocken.] (2) und/oder [im Fall von Kauspielzeug aus anderen tierischen Nebenprodukten als Häuten und Fellen von Huftieren oder aus Fisch einer Wärmebehandlung unterzogen, die durch und durch eine Temperatur von mindestens 90 °C gewährleistet.] II.3 Es wurde anhand einer Stichprobe von mindestens 5 Proben aus jeder verarbeiteten Charge, gezogen während oder nach der Lagerung im Verarbeitungsbetrieb, auf Konformität mit folgenden Normen (3) geprüft: Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0, Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 300 in 1 g.
Teil II: Bescheinigung LAND Kauspielzeug II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b II.4 Nach der Behandlung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination des Produkts mit Krankheitserregern zu verhindern.
II.5 Das Kauspielzeug wurde in neuen Verpackungen verpackt.
(2)[II.6.
Das vorstehend bezeichnete Kauspielzeug (2) entweder [stammt von anderen Wiederkäuern als Rindern, Schafen oder Ziegen.]] (2) oder [stammt von Rindern, Schafen oder Ziegen und enthält nicht folgendes Material und wurde auch nicht aus folgendem Material gewonnen: (2) entweder [Material von Rindern, Schafen und Ziegen, die nicht in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]] (2) oder [a) spezifiziertem Risikomaterial gemäß Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4); b) Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen, außer von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (5) als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde; c) tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten von Rindern, Schafen oder Ziegen, die nach Betäubung durch Zerstörung des zentralen Nervengewebes mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet wurden, mit Ausnahme von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]]] Erläuterungen Teil I: — Feld I.6: In der EU für die Sendung verantwortliche Person: Dieses Feld ist nur bei Waren auszufüllen, die durch die Europäische Union durchgeführt werden; bei einer Bescheinigung für Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, sind die Angaben nicht zwingend. — Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen.
Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden. — Feld I.15: Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff) angeben; die Angaben sind im Fall des Ent- und Umladens in der Europäischen Union zu machen. — Feld I.19: 05.11, 23.09, 41.01 oder 42.05. — Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Massengutcontainern sind die Containernummer und (gegebenenfalls) die Plombennummer anzugeben. — Feld I.25: Technische Verwendung: Alle Verwendungen außer zur Fütterung von Nutztieren, ausgenommen Pelztiere, und zur Erzeugung oder Herstellung von Heimtierfutter. — Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt. — Feld I.28: Art: Bitte auswählen: Aves, Ruminantia, Suidae, Mammalia außer Ruminantia oder Suidae, Pesca, Mollusca, Crustacea, Wirbellose außer Mollusca und Crustacea.
Teil II: (1a) ABl.
L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
(1b)ABl.
L 54 vom 26.2.2011, S. 1.
LAND Kauspielzeug II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (2) Nichtzutreffendes streichen.
(2a)ABl.
L 125 vom 23.5.1996, S. 3.
(3)Dabei gilt: — n = Anzahl der zu untersuchenden Proben; — m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet; — M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer Probe oder mehreren Proben größer oder gleich M ist, und — c = Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt.
(4)ABl.
L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
(5)ABl.
L 172 vom 30.6.2007, S. 84. — Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. — Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Eingangsgrenzkontrollstelle der Europäischen Union begleiten.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw.
Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel: KAPITEL 3(D) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von rohem Heimtierfutter für den Direktverkauf oder von tierischen Nebenprodukten zur Verfütterung an Pelztiere LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1 Absender Name Anschrift Tel.
I.2 Bezugsnr. der Bescheinigung I.2.a I.3 Zuständige oberste Behörde I.4 Zuständige örtliche Behörde I.5 Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel.
I.6 In der EU für die Sendung verantwortliche Person Name Anschrift Postleitzahl Tel.
I.7 Ursprungs-land ISO-Code I.8 Ursprungs-region Code I.9 Bestimmungs-land ISO-Code I.10 Bestimmungs-region Code I.11 Ursprungsort Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12 Bestimmungsort Zolllager Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13 Verladeort I.14 Datum des Abtransports I.15 Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Unterlagen-Bezugsnummern I.16 EU-Eingangsgrenzkontrollstelle I.17 I.18 Beschreibung der Ware I.19 Warencode (HS-Code) I.20 Menge I.21 Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22 Anzahl Packstücke I.23 Plomben-/Containernummer I.24 Art der Verpackung I.25 Waren zertifiziert für Heimtierfutter Technische Verwendung I.26 Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland Drittland ISO-Code I.27 Für Einfuhr oder Zulassung in die EU I.28 Kennzeichnung der Waren Zulassungsnummer der Betriebe Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Art der Ware Herstellungsbetrieb Nettogewicht Chargen-Nummer LAND Rohes Heimtierfutter für den Direktverkauf oder tierische Nebenprodukte zur Verfütterung an Pelztiere II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a), insbesondere des Artikels 10, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs XIII Kapitel II und des Anhangs XIV Kapitel II, dass das vorstehend bezeichnete rohe Heimtierfutter bzw. die vorstehend bezeichneten tierischen Nebenprodukte folgende Bedingungen erfüllt/erfüllen: II.1 Es besteht/Sie bestehen aus tierischen Nebenprodukten, welche die nachstehenden Gesundheitsvorschriften erfüllen.
II.2 Es besteht/Sie bestehen aus tierischen Nebenprodukten, die a) aus Fleisch gewonnen wurden, das die einschlägigen Vorschriften zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erfüllt, die festgelegt sind in — der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (3), sofern die Tiere, aus denen das Fleisch gewonnen wurde, aus den Drittländern, Gebieten oder Teilen eines Gebietes (ISO-Code für Länder, Codes für Gebiete oder Teile von Gebieten) stammen; — und/oder der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (4), sofern die Tiere, aus denen das Fleisch gewonnen wurde, aus Drittländern, Gebieten oder Teilen eines Gebietes (ISO-Code für Länder, Codes für Gebiete oder Teile von Gebieten) stammen, die in der genannten Verordnung aufgeführt sind und in denen seit 12 Monaten kein Fall von Newcastle-Krankheit oder Aviärer Influenza gemeldet wurde; — und/oder der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission (5), sofern die Tiere, aus denen das Fleisch gewonnen wurde, aus Drittländern, Gebieten oder Teilen eines Gebietes (ISO-Code für Länder, Codes für Gebiete oder Teile von Gebieten) stammen, die in der genannten Verordnung aufgeführt sind und in denen seit 12 Monaten kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Rinderpest, Klassischer oder Afrikanischer Schweinepest, Vesikulärer Schweinekrankheit, Newcastle-Krankheit oder Aviärer Influenza gemeldet wurde und in denen in diesem Zeitraum gegen keine dieser Krankheiten geimpft wurde (nur soweit von Bedeutung für die empfänglichen Arten); b) von Tieren stammen, die im Schlachthof in dem Zeitraum von 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Schlachtung der Schlachttieruntersuchung unterzogen wurden und dabei keine Anzeichen der in den unter Buchstabe a genannten Verordnungen aufgeführten Krankheiten, für die die Tiere empfänglich sind, zeigten; und c) von Tieren stammen, die im Schlachthof vor und zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts gehandhabt wurden und Anforderungen entsprachen, die den in den Kapiteln II und III der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates festgelegten Anforderungen mindestens gleichwertig sind; oder d) im Fall von Futtermitteln für Pelztiere von Wassertieren gewonnen wurden, die den einschlägigen Vorschriften zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier genügen, die in der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission (7) niedergelegt sind, und aus Ländern oder Gebieten von Ländern (ISO-Code des Landes) stammen, die in Anhang II der genannten Entscheidung aufgeführt sind.
II.3.1 Es besteht/Sie bestehen ausschließlich aus folgenden tierischen Nebenprodukten: a) Schlachtkörpern und Teilen von geschlachteten Tieren oder im Fall von Wild, ganzen Körpern oder Teilen von getöteten Tieren, die gemäß dem Unionsrecht als genusstauglich galten, jedoch aus kommerziellen Gründen unwiderruflich als tierische Nebenprodukte deklariert wurden; b) Schlachtkörperteilen, die als genussuntauglich abgelehnt werden, jedoch keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen und von Schlachtkörpern stammen, die gemäß dem Unionsrecht genusstauglich sind.
II.3.2.
Im Fall von Futtermitteln für Pelztiere besteht es/bestehen sie zusätzlich zu den unter II.3.1 genannten auch aus folgenden tierischen Nebenprodukten: (2) entweder [- tierischen Nebenprodukten von Geflügel und Hasenartigen, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2a) in einem landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet wurden und die keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;] (2) und/oder [- Blut von Tieren, die keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden, nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß dem Unionsrecht als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden;] (2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Produkten angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen, Grieben und Zentrifugen- oder Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung;] Teil II: Bescheinigung LAND Rohes Heimtierfutter für den Direktverkauf oder tierische Nebenprodukte zur Verfütterung an Pelztiere II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (2) und/oder [- Produkten tierischen Ursprungs oder Lebensmitteln, die Produkte tierischen Ursprungs enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;] (2) und/oder [- Heimtierfutter und Futtermitteln tierischen Ursprungs oder Futtermitteln, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr für die Fütterung bestimmt sind;] (2) und/oder [- Blut, Plazenta, Wolle, Federn, Haaren, Hörnern, Abfall vom Hufausschnitt und Rohmilch von lebenden Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;] (2) und/oder [- Wassertieren außer Meeressäugetieren, und Teilen von solchen, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen;] (2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten von Wassertieren aus Betrieben oder Anlagen, die Produkte zum menschlichen Verzehr herstellen.] (2) und/oder [- folgendem Material von Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Material auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen: i) Schalen von Weich- und Krebstieren mit weichem Gewebe oder Fleisch; ii) folgendes Material von Landtieren: — Brütereinebenprodukte, — Eier, — Ei-Nebenprodukte, einschließlich Eierschalen; iii) aus kommerziellen Gründen getötete Eintagsküken;] (2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten von wirbellosen Wasser- oder Landtieren, ausgenommen für Mensch oder Tier krankheitserregende Arten;] (2) und/oder [- Tieren und Teilen von Tieren der zoologischen Ordnungen Rodentia und Lagomorpha, außer Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffern iii, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben a bis g der genannten Verordnung.] II.4 Es/Sie wurde(n) gewonnen und verarbeitet, ohne in Berührung mit anderem Material zu kommen, das nicht den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 entspricht, und bei der Handhabung wurde eine Kontamination mit Krankheitserregern vermieden.
II.5 Es/Sie wurde(n) in Endverpackungen verpackt, die die Aufschrift „ROHES HEIMTIERFUTTER – NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR“ oder „TIERISCHE NEBENPRODUKTE ZUR VERFÜTTERUNG AN PELZTIERE – NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR“ tragen, und anschließend in lecksichere, amtlich versiegelte Kisten/Behälter oder in neue lecksichere Verpackungen und amtlich versiegelte Kisten/Behälter verpackt, die die Aufschrift „ROHES HEIMTIERFUTTER – NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR“ oder „TIERISCHE NEBENPRODUKTE ZUR VERFÜTTERUNG AN PELZTIERE – NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR“, tragen und mit dem Namen und der Anschrift des Bestimmungsbetriebs versehen sind.
II.6 Im Fall von rohem Heimtierfutter: a) Es wurde in einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen und überwachten Anlage hergestellt und gelagert und b) es wurde anhand einer Stichprobe von mindestens 5 Proben aus jeder Charge, gezogen während der Lagerung (vor dem Versand), auf Konformität mit folgenden Normen geprüft (8): LAND Rohes Heimtierfutter für den Direktverkauf oder tierische Nebenprodukte zur Verfütterung an Pelztiere II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0, Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 5000 in 1 g.
(2)[II.7.
Das vorstehend bezeichnete, zur Fütterung von Pelztieren bestimmte Heimtierfutter bzw. tierische Nebenprodukt enthält von Wiederkäuern stammende tierische Nebenprodukte oder wurde daraus gewonnen und (2) entweder [stammt aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde und]] (2) oder [stammt aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem ein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde, und das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt stammt von Tieren, die nach dem Tag geboren wurden, an dem das Verbot der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen und Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der OIE an Wiederkäuer in dem Land bzw. dem Gebiet effektiv durchgesetzt wurde, und]] (2) entweder [stammt von anderen Wiederkäuern als Rindern, Schafen oder Ziegen.]] (2) oder [stammt von Rindern, Schafen oder Ziegen und enthält nicht folgendes Material und wurde auch nicht aus folgendem Material gewonnen: (2) entweder [Material von Rindern, Schafen und Ziegen, die nicht in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]] (2) oder [a) spezifiziertem Risikomaterial gemäß Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (9); b) Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen, außer von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (10) als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde; c) tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten von Rindern, Schafen oder Ziegen, die nach Betäubung durch Zerstörung des zentralen Nervengewebes mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet wurden, mit Ausnahme von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]]] Erläuterungen Teil I: — Feld I.6: In der EU für die Sendung verantwortliche Person: Dieses Feld ist nur bei Waren auszufüllen, die durch die Europäische Union durchgeführt werden; bei einer Bescheinigung für Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, sind die Angaben nicht zwingend. — Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen.
Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden. — Feld I.15: Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Namen (Schiff) angeben.
Im Fall des Entladens und Umladens muss der Absender die Eingangsgrenzkontrollstelle der Europäischen Union darüber informieren. — Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code unter einer der folgenden Positionen: 04.08; 05.06; 05.08; 05.11, 23.01 oder 23.09. — Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Massengutcontainern sind die Containernummer und (gegebenenfalls) die Plombennummer anzugeben. — Feld I.25: Technische Verwendung: Alle Verwendungen außer zur Fütterung von Nutztieren, ausgenommen Pelztiere, und zur Erzeugung oder Herstellung von Heimtierfutter. — Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.
LAND Rohes Heimtierfutter für den Direktverkauf oder tierische Nebenprodukte zur Verfütterung an Pelztiere II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b — Feld I.28: Art der Ware: Rohes Heimtierfutter oder tierisches Nebenprodukt.
Bei Rohmaterial für die Herstellung rohen Heimtierfutters wissenschaftliche Bezeichnung der Tierart angeben.
Bei Rohmaterial für die Herstellung von Pelztierfutter bitte auswählen: Aves, Ruminantia, Suidae, Mammalia außer Ruminantia oder Suidae, Pesca, Mollusca, Crustacea, Wirbellose außer Mollusca und Crustacea.
Teil II: (1a) ABl.
L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
(1b)ABl.
L 54 vom 26.2.2011, S. 1.
(2)Nichtzutreffendes streichen.
(2a)ABl.
L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
(3)ABl.
L 73 vom 20.3.2010, S. 1.
(4)ABl.
L 226 vom 23.8.2008, S. 1.
(5)ABl.
L 39 vom 10.2.2009, S. 12.
(6)ABl.
L 303 vom 18.11.2009, S. 1.
(7)ABl.
L 320 vom 18.11.2006, S. 53.
(8)Dabei gilt: n = Anzahl der zu untersuchenden Proben; m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet; M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer Probe oder mehreren Proben größer oder gleich M ist, und c = Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt.
(9)ABl.
L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
(10)ABl.
L 172 vom 30.6.2007, S. 84. — Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. — Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle der Europäischen Union begleiten.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw.
Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel: KAPITEL 3(E) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von geschmacksverstärkenden Fleischextrakten zur Verwendung bei der Herstellung von Heimtierfutter LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1 Absender Name Anschrift Tel.
I.2 Bezugsnr. der Bescheinigung I.2.a I.3 Zuständige oberste Behörde I.4 Zuständige örtliche Behörde I.5 Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel.
I.6 In der EU für die Sendung verantwortliche Person Name Anschrift Postleitzahl Tel.
I.7 Ursprungs-land ISO-Code I.8 Ursprungs-region Code I.9 Bestimmungs-land ISO-Code I.10 Bestimmungs-region Code I.11 Ursprungsort Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12 Bestimmungsort Zolllager Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13 Verladeort I.14 Datum des Abtransports I.15 Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Unterlagen-Bezugsnummern I.16 EU-Eingangsgrenzkontrollstelle I.17 I.18 Beschreibung der Ware I.19 Warencode (HS-Code) I.20 Menge I.21 Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22 Anzahl Packstücke I.23 Plomben-/Containernummer I.24 Art der Verpackung I.25 Waren zertifiziert für Heimtierfutter Technische Verwendung I.26 Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland Drittland ISO-Code I.27 Für Einfuhr oder Zulassung in die EU I.28 Kennzeichnung der Waren Zulassungsnummer der Betriebe Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Art der Ware Herstellungsbetrieb Nettogewicht Chargen-Nummer LAND Geschmacksverstärkende Fleischextrakte zur Verwendung bei der Herstellung von Heimtierfutter II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a), insbesondere der Artikel 8 und 10, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs XIII Kapitel III und des Anhangs XIV Kapitel II, dass das vorstehend bezeichnete Produkt (geschmacksverstärkende Fleischextrakte) folgende Bedingungen erfüllt: II.1 Es besteht aus tierischen Nebenprodukten, welche die nachstehenden Tiergesundheitsvorschriften erfüllen.
II.2 Es wurde unter Verwendung der nachstehenden tierischen Nebenprodukte hergestellt, bei denen es sich ausschließlich handelt um (2) entweder [- Schlachtkörper und Teile von geschlachteten Tieren oder im Fall von Wild, ganze Körper oder Teile von getöteten Tieren, die gemäß dem Unionsrecht genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;] (2) und/oder [- Schlachtkörper und folgende Teile, die entweder von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach einer Schlachttieruntersuchung als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden oder ganze Körper und folgende Tierteile, die von Wild stammen, das gemäß dem Unionsrecht zum menschlichen Verzehr getötet wurde: i) Schlachtkörper oder ganze Körper und Tierteile, die gemäß dem Unionsrecht als genussuntauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen; ii) Geflügelköpfe; iii) Häute und Felle, einschließlich Zuputzabschnitte und Spalt, Hörner und Füße, einschließlich Zehenknochen sowie Carpus und Metacarpusknochen, Tarsus und Metatarsusknochen; iv) Schweinsborsten; v) Federn;] (2) und/oder [- Blut von Tieren, die keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden, nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß dem Unionsrecht als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden;] (2) und/oder [- tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Produkten angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen, Grieben und Zentrifugen- oder Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung; ] (2) und/oder [- Produkte tierischen Ursprungs oder Lebensmittel, die Produkte tierischen Ursprungs enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;] (2) und/oder [- Heimtierfutter und Futtermittel tierischen Ursprungs oder Futtermittel, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr für die Fütterung bestimmt sind;] (2) und/oder [- Blut, Plazenta, Wolle, Federn, Haaren, Hörnern, Abfall vom Hufausschnitt und Rohmilch von lebenden Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;] (2) und/oder [- Wassertiere außer Meeressäugetiere, und Teile von solchen, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen;] (2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten von Wassertieren aus Betrieben oder Anlagen, die Produkte zum menschlichen Verzehr herstellen.] (2) und/oder [- folgendes Material von Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Material auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen: i) Schalen von Weich- und Krebstieren mit weichem Gewebe oder Fleisch; Teil II: Bescheinigung LAND Geschmacksverstärkende Fleischextrakte zur Verwendung bei der Herstellung von Heimtierfutter II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b ii) folgendes Material von Landtieren: – Brütereinebenprodukte, – Eier, – Ei-Nebenprodukte, einschließlich Eierschalen; iii) aus kommerziellen Gründen getötete Eintagsküken;] (2) und/oder [- tierische Nebenprodukte von wirbellosen Wasser- oder Landtieren, ausgenommen für Mensch oder Tier krankheitserregende Arten;] (2) und/oder [- Tiere und Teile von Tieren der zoologischen Ordnungen Rodentia und Lagomorpha, außer Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffern iii, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben a bis g der genannten Verordnung;] (2) und/oder [- Material von Tieren, die mit bestimmten gemäß der Richtlinie 96/22/EG des Rates (2a) verbotenen Stoffen behandelt wurden, und dessen Einfuhr gemäß Artikel 35 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gestattet ist.] II.3 Es wurde zwecks Abtötung von Krankheitserregern einer Behandlung gemäß Anhang XIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 unterzogen.
II.4 Es wurde anhand einer Stichprobe von mindestens 5 Proben aus jeder verarbeiteten Charge, gezogen während oder nach der Lagerung im Verarbeitungsbetrieb, auf Konformität mit folgenden Normen (3) geprüft: Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0, Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 300 in 1 g.
II.5 Das Endprodukt wurde (2) entweder [in neue oder sterilisierte Säcke verpackt,] (2) oder [als Massengut in Containern oder sonstigen Beförderungsmitteln befördert, die vor ihrer Verwendung mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Desinfektionsmittel gründlich gereinigt und desinfiziert wurden, und die] die Aufschrift „NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR“ tragen.
II.6 Das Endprodukt wurde in geschlossenen Lagerräumen gelagert.
II.7 Bei dem Produkt wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination mit Krankheitserregern nach der Behandlung zu verhindern.
(2)[II.8.
Das vorstehend bezeichnete Produkt (geschmacksverstärkende Fleischextrakte) (2) entweder [stammt von anderen Wiederkäuern als Rindern, Schafen oder Ziegen.]] (2) oder [stammt von Rindern, Schafen oder Ziegen und enthält nicht folgendes Material und wurde auch nicht aus folgendem Material gewonnen: (2) entweder [Material von Rindern, Schafen und Ziegen, die nicht in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]] (2) oder [a) spezifiziertem Risikomaterial gemäß Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4); b) Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen, außer von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (5) als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde; c) tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten von Rindern, Schafen oder Ziegen, die nach Betäubung durch Zerstörung des zentralen Nervengewebes mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet wurden, mit Ausnahme von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]]] LAND Geschmacksverstärkende Fleischextrakte zur Verwendung bei der Herstellung von Heimtierfutter II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Erläuterungen Teil I: — Feld I.6: In der EU für die Sendung verantwortliche Person: Dieses Feld ist nur bei Waren auszufüllen, die durch die Europäische Union durchgeführt werden; bei einer Bescheinigung für Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, sind die Angaben nicht zwingend. — Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen.
Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden. — Feld I.15: Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff) angeben; die Angaben sind im Fall des Ent- und Umladens in der Europäischen Union zu machen. — Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code: 05.04; 05.06, 05.11 oder 23.09. — Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben. — Feld I.25: Technische Verwendung: Alle Verwendungen außer zur Fütterung von Nutztieren, ausgenommen Pelztiere, und zur Erzeugung oder Herstellung von Heimtierfutter. — Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt. — Feld I.28: — Art: Bitte auswählen: Aves, Ruminantia, Suidae, Mammalia außer Ruminantia oder Suidae, Pesca, Mollusca, Crustacea, Wirbellose außer Mollusca und Crustacea. — Geben Sie eine genaue Beschreibung des Produktes (Fleischextrakt).
Teil II: (1a) ABl.
L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
(1b)ABl.
L 54 vom 26.2.2011, S. 1.
(2)Nichtzutreffendes streichen.
(2a)ABl.
L 125 vom 23.5.1996, S. 3.
(3)Dabei gilt: n = Anzahl der zu untersuchenden Proben; m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet; M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer Probe oder mehreren Proben größer oder gleich M ist, und c = Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt.
(4)ABl.
L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
(5)ABl.
L 172 vom 30.6.2007, S. 84. — Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. — Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw.
Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel: KAPITEL 3(F) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr (3) durch die Europäische Union von tierischen Nebenprodukten (2) für die Herstellung von Heimtierfutter LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1 Absender Name Anschrift Tel.
I.2 Bezugsnr. der Bescheinigung I.2.a I.3 Zuständige oberste Behörde I.4 Zuständige örtliche Behörde I.5 Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel.
I.6 In der EU für die Sendung verantwortliche Person Name Anschrift Postleitzahl Tel.
I.7 Ursprungs-land ISO-Code I.8 Ursprungs-region Code I.9 Bestimmungs-land ISO-Code I.10 Bestimmungs-region Code I.11 Ursprungsort Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12 Bestimmungsort Zolllager Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13 Verladeort I.14 Datum des Abtransports I.15 Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Unterlagen-Bezugsnummern I.16 EU-Eingangsgrenzkontrollstelle I.17 I.18 Beschreibung der Ware I.19 Warencode (HS-Code) I.20 Menge I.21 Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22 Anzahl Packstücke I.23 Plomben-/Containernummer I.24 Art der Verpackung I.25 Waren zertifiziert für Herstellung von Heimtierfutter Weiterverarbeitung Technische Verwendung I.26 Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland Drittland ISO-Code I.27 Für Einfuhr oder Zulassung in die EU I.28 Kennzeichnung der Waren Zulassungsnummer der Betriebe Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Art der Ware Herstellungsbetrieb Anzahl Packstücke Nettogewicht Chargen-Nummer LAND Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a) und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs XIV Kapitel II, dass die vorstehend bezeichneten tierischen Nebenprodukte folgende Bedingungen erfüllen: II.1.1 Sie bestehen aus tierischen Nebenprodukten, welche die nachstehenden Tiergesundheitsanforderungen erfüllen.
II.1.2 Sie wurden in dem Gebiet von (1c) aus Tieren gewonnen, die (2) entweder [a) von Geburt an oder zumindest in einem Zeitraum von drei Monaten vor ihrer Schlachtung oder der Erzeugung der Produkte in diesem Gebiet lebten.] (2) oder [b) als freilebendes Wild in diesem Gebiet getötet wurden (1d).] (2) oder [c) zu den Nagetieren, Hasenartigen, Wassertieren oder wirbellosen Wasser- oder Landtieren zählen.] II.1.3 Sie wurden aus Tieren gewonnen oder von diesen erzeugt, (2) entweder [a) die aus Betrieben stammen, i) in denen keine Fälle/Ausbrüche der nachstehenden Krankheiten, für die die Tiere empfänglich sind, aufgetreten sind: während des Zeitraums der vorangegangenen 30 Tage Rinderpest, Vesikuläre Schweinekrankheit, Newcastle-Krankheit oder hochpathogene Aviäre Influenza bzw. während des Zeitraums der vorangegangenen 40 Tage Klassische oder Afrikanische Schweinepest, wobei diese Krankheiten auch in den Betrieben in einem Umkreis von 10 km in dem Zeitraum der vorangegangenen 30 Tage nicht aufgetreten sind, und ii) in denen während des Zeitraums der vorangegangenen 60 Tage keine Fälle/Ausbrüche von Maul- und Klauenseuche aufgetreten sind, während des Zeitraums der vorangegangenen 30 Tage auch nicht in den Betrieben in einem Umkreis von 25 km, und b) die i) nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms getötet wurden; ii) für einen Zeitraum von mindestens 40 Tagen vor dem Datum der Versendung im Ursprungsbetrieb standen und ohne jeden Kontakt mit anderen Tieren, die nicht denselben Gesundheitsbedingungen unterlagen, direkt zum Schlachthof befördert wurden; iii) im Schlachthof in dem Zeitraum von 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Schlachtung untersucht wurden und dabei keine Anzeichen der oben genannten Krankheiten, für die die Tiere empfänglich sind, zeigten, und iv) im Schlachthof vor und zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts gehandhabt wurden und Anforderungen entsprachen, die den in den Kapiteln II und III der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (4) festgelegten Anforderungen mindestens gleichwertig sind;] (2) oder [a) die als freilebendes Wild gefangen und getötet wurden in einem Gebiet, i) in dem in einem Umkreis von 25 km keine Fälle/Ausbrüche der nachstehenden Krankheiten, für die die Tiere empfänglich sind, aufgetreten sind: während des Zeitraums der vorangegangenen 30 Tage Maul- und Klauenseuche, Rinderpest, Newcastle-Krankheit oder hochpathogene Aviäre Influenza bzw. während des Zeitraums der vorangegangenen 40 Tage Klassische oder Afrikanische Schweinepest, und ii) das mindestens 20 km von jedem anderen Land oder Teil des Hoheitsgebiets eines Landes entfernt liegt, das in den vorangegangenen 30 bzw. 40 Tagen nicht über eine Genehmigung zur Ausfuhr von Geflügelmaterial bzw.
Schweinematerial in die Europäische Union verfügte, und b) die nach der Tötung innerhalb eines Zeitraums von 12 Stunden nach der Tötung zur Kühlung entweder zu einer Sammelstelle und unmittelbar danach zu einem Wildverarbeitungsbetrieb oder direkt zu einem Wildverarbeitungsbetrieb befördert wurden.] Teil II: Bescheinigung LAND Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b II.1.4 Sie wurden in einem Betrieb gewonnen, um den herum in einem Umkreis von 10 km in dem Zeitraum der vorangegangenen 30 Tage keine Fälle/Ausbrüche der unter II.1.3. genannten Krankheiten, für die die Tiere empfänglich sind, aufgetreten sind, oder für den, falls eine solche Krankheit aufgetreten ist, die Verarbeitung von Rohmaterial zur Ausfuhr in die Europäische Union nur nach Entfernung allen Fleischs und der vollständigen Reinigung und Desinfizierung des Betriebs unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes genehmigt wurde.
II.1.5 Sie wurden gewonnen und verarbeitet, ohne in Berührung mit anderem Material zu kommen, das nicht den vorstehend genannten Vorschriften entspricht, und bei der Handhabung wurde eine Kontamination mit Krankheitserregern vermieden.
II.1.6 Sie wurden in neuen lecksicheren Verpackungen und in amtlich versiegelten Behältern verpackt, welche die Aufschrift „ROHMATERIAL AUSSCHLIESSLICH ZUR HERSTELLUNG VON HEIMTIERFUTTER“ sowie den Namen und die Anschrift des Bestimmungsbetriebs in der Europäischen Union tragen.
II.1.7 Sie bestehen ausschließlich aus folgenden tierischen Nebenprodukten: (2) entweder [- Schlachtkörpern und Teilen von geschlachteten Tieren oder im Fall von Wild, ganzen Körpern oder Teilen von getöteten Tieren, die gemäß dem Unionsrecht als genusstauglich galten, jedoch aus kommerziellen Gründen unwiderruflich als tierische Nebenprodukte deklariert wurden;] (2) und/oder [- Schlachtkörpern und folgenden Teilen, die entweder von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach einer Schlachttieruntersuchung als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden oder ganzen Körpern und folgenden Tierteilen, die von Wild stammen, das gemäß dem Unionsrecht zum menschlichen Verzehr getötet wurde: i) Schlachtkörper oder ganze Körper und Tierteile, die gemäß dem Unionsrecht als genussuntauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen; ii) Geflügelköpfe; iii) Häute und Felle, einschließlich Zuputzabschnitte und Spalt, Hörner und Füße, einschließlich Zehenknochen sowie Carpus und Metacarpusknochen, Tarsus und Metatarsusknochen; iv) Schweinsborsten; v) Federn;] (2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Produkten angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen, Grieben und Zentrifugen- oder Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung;] (2) und/oder [- Produkte tierischen Ursprungs oder Lebensmittel, die Produkte tierischen Ursprungs enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;] (2) und/oder [- Wassertieren außer Meeressäugetieren, und Teilen von solchen, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen;] (2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten von Wassertieren aus Betrieben oder Anlagen, die Produkte zum menschlichen Verzehr herstellen.] (2) und/oder [- folgendem Material von Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Material auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen: i) Schalen von Weich- und Krebstieren mit weichem Gewebe oder Fleisch; ii) folgendes Material von Landtieren: — Brütereinebenprodukte, — Eier, — Ei-Nebenprodukte, einschließlich Eierschalen; LAND Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b iii) aus kommerziellen Gründen getötete Eintagsküken;] (2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten von wirbellosen Wasser- oder Landtieren, ausgenommen für Mensch oder Tier krankheitserregende Arten;] (2) und/oder [- Tieren und Teilen von Tieren der zoologischen Ordnungen Rodentia und Lagomorpha, außer Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffern iii, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben a bis g der genannten Verordnung;] (2) und/oder [- Material von Tieren, die mit bestimmten gemäß der Richtlinie 96/22/EG des Rates (4a) verbotenen Stoffen behandelt wurden, und dessen Einfuhr gemäß Artikel 35 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gestattet ist.] II.1.8 Sie wurden im Ursprungsbetrieb tiefgefroren oder gemäß dem Unionsrecht so konserviert, dass sie zwischen der Versendung und dem Eintreffen im Bestimmungsbetrieb in der Europäischen Union oder während der Durchfuhr durch die Europäische Union nicht verderben können.
II.1.9 Im Fall von Rohmaterial für die Herstellung von Heimtierfutter, das von Tieren stammt, die mit bestimmten gemäß der Richtlinie 96/22/EG verbotenen Stoffen behandelt wurden, und dessen Einfuhr gemäß Artikel 35 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gestattet ist, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: a) Es wurde im Drittland vor dem Eingang in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union mit einem Kreuz aus verflüssigter Holzkohle oder Aktivkohle auf jeder Außenseite jedes Eisblocks oder, wenn das Rohmaterial in Paletten transportiert wird, die während des Transports zur Heimtierfutteranlage am Bestimmungsort in der Europäischen Union oder während der Durchfuhr durch die Europäische Union nicht in Einzelsendungen unterteilt werden, auf jeder Außenseite jeder Palette so gekennzeichnet, dass mindestens 70 % der Diagonale des Eisblocks abgedeckt sind und das Kreuz mindestens 10 cm breit ist; b) soweit das Rohmaterial nicht tiefgefroren ist, wurde es im Drittland vor dem Eingang in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union durch Besprühen mit verflüssigter Holzkohle oder durch Aufbringen von Holzkohle in Pulverform so gekennzeichnet, dass die Holzkohle auf dem Material deutlich sichtbar ist, und c) sofern die tierischen Nebenprodukte aus Rohmaterial bestehen, das wie oben beschrieben behandelt wurde, sowie aus anderem, nicht behandeltem Rohmaterial, wurden alle Rohmaterialien der Sendung gemäß den Buchstaben a und b gekennzeichnet.
(2)(5) [II.2.
Besondere Anforderungen (2) (6) [II.2.1.
Die Nebenprodukte in dieser Sendung stammen von Tieren, die in dem unter II.1.2 genannten Gebiet gehalten wurden, in dem Impfprogramme gegen Maul- und Klauenseuche bei Hausrindern regelmäßig durchgeführt und amtlich überwacht werden.] (2) (7) [II.2.2.
Die Nebenprodukte in dieser Sendung bestehen ausschließlich aus tierischen Nebenprodukten, die von zugerichteten Innereien von Hauswiederkäuern stammen, die bei einer Umgebungstemperatur von mehr als + 2 °C über einen Zeitraum von mindestens drei Stunden bzw. im Falle der Kaumuskulatur von Rindern und entbeintem Fleisch von Haustieren über einen Zeitraum von mindestens 24 Stunden gereift sind.]] (2) [II.3.
Das tierische Nebenprodukt für die Herstellung von Heimtierfutter enthält von Wiederkäuern stammende tierische Nebenprodukte oder wurde daraus gewonnen und (2) entweder [stammt aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde, und]] (2) oder [stammt aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem ein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde, und das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt stammt von Tieren, die nach dem Tag geboren wurden, an dem das Verbot der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen und Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der OIE an Wiederkäuer in dem Land bzw. dem Gebiet effektiv durchgesetzt wurde, und]] (2) entweder [stammt von anderen Wiederkäuern als Rindern, Schafen oder Ziegen.] LAND Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (2) oder [stammt von Rindern, Schafen oder Ziegen und enthält nicht folgendes Material und wurde auch nicht aus folgendem Material gewonnen: (2) entweder [Material von Rindern, Schafen und Ziegen, die nicht in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]]] (2) oder [a) spezifiziertem Risikomaterial gemäß Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (8); b) Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen, außer von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (9) als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde; c) tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten von Rindern, Schafen oder Ziegen, die nach Betäubung durch Zerstörung des zentralen Nervengewebes mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet wurden, mit Ausnahme von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]]]] Erläuterungen Teil I: — Feld I.6: In der EU für die Sendung verantwortliche Person: Dieses Feld ist nur bei Waren auszufüllen, die durch die Europäische Union durchgeführt werden; bei einer Bescheinigung für Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, sind die Angaben nicht zwingend. — Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen.
Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden. — Feld I.15: Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff) angeben; die Angaben sind im Fall des Ent- und Umladens in der Europäischen Union zu machen. — Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code: 05.04; 05.06; 05.07; 05.11.91 oder 05.11.99; 23.01; 41.01. — Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben. — Feld I.25: Technische Verwendung: Alle Verwendungen außer zur Fütterung von Nutztieren, ausgenommen Pelztiere, und zur Erzeugung oder Herstellung von Heimtierfutter. — Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt. — Feld I.28: — Art: Bitte auswählen: Aves, Ruminantia, Suidae, Mammalia außer Ruminantia oder Suidae, Pesca, Mollusca, Crustacea, Wirbellose außer Mollusca und Crustacea. — Herstellungsbetrieb: Geben Sie die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Betriebes an.
Teil II: (1a) ABl.
L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
(1b)ABl.
L 54 vom 26.2.2011, S. 1. “ LAND Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (1c) Bezeichnung und ISO-Code des ausführenden Landes gemäß — Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, — Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 und — Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009.
Zusätzlich ist (soweit für die betreffenden empfänglichen Tierarten zutreffend) der in den oben genannten Anhängen verwendete ISO-Regionalisierungscode anzugeben.
(1d)Nur für Länder, aus denen die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmtem Wildfleisch derselben Tierart in die Europäische Union zugelassen ist.
(2)Nichtzutreffendes streichen.
(3)Mit Ausnahme von Rohblut, Rohmilch, Häuten und Fellen, Hufen und Hörnern, Schweinsborsten und Federn (siehe die einschlägigen Bescheinigungen des dort genannten Anhangs für die Einfuhr dieser Erzeugnisse).
(4)ABl.
L 303 vom 18.11.2009, S. 1.
(4a)ABl.
L 125 vom 23.5.1996, S. 3.
(5)Zusätzliche Garantien sind erforderlich, wenn das Material von Hauswiederkäuern aus dem Hoheitsgebiet eines südamerikanischen oder südafrikanischen Landes oder eines Teils davon stammt, aus dem ausschließlich zum menschlichen Verzehr bestimmtes gereiftes, entbeintes frisches Fleisch von Hauswiederkäuern in die Europäische Union ausgeführt werden darf.
Ganze Kaumuskeln von Rindern, gemäß Anhang I Abschnitt IV Kapitel I Teil B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.
L 139 vom 30.4.2004, S. 206) eingeschnitten, sind ebenfalls zulässig.
(6)Nur für bestimmte südamerikanische Länder.
(7)Nur für bestimmte südamerikanische und südafrikanische Länder.
(8)ABl.
L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
(9)ABl.
L 172 vom 30.6.2007, S. 84. — Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. — Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle der Europäischen Union begleiten.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw.
Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel:
(2)Die Kapitel 4(B) bis 4(D) erhalten folgende Fassung: „KAPITEL 4(B) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten Blutprodukten, die als Einzelfuttermittel verwendet werden könnten LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1 Absender Name Anschrift Tel.
I.2 Bezugsnr. der Bescheinigung I.2.a I.3 Zuständige oberste Behörde I.4 Zuständige örtliche Behörde I.5 Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel.
I.6 In der EU für die Sendung verantwortliche Person Name Anschrift Postleitzahl Tel.
I.7 Ursprungs-land ISO-Code I.8 Ursprungs-region Code I.9 Bestimmungs-land ISO-Code I.10 Bestimmungs-region Code I.11 Ursprungsort Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12 Bestimmungsort Zolllager Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13 Verladeort I.14 Datum des Abtransports I.15 Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Unterlagen-Bezugsnummern I.16 EU-Eingangsgrenzkontrollstelle I.17 I.18 Beschreibung der Ware I.19 Warencode (HS-Code) I.20 Menge I.21 Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22 Anzahl Packstücke I.23 Plomben-/Containernummer I.24 Art der Verpackung I.25 Waren zertifiziert für Tierfutter Herstellung von Heimtierfutter Technische Verwendung I.26 Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland Drittland ISO-Code I.27 Für Einfuhr oder Zulassung in die EU I.28 Kennzeichnung der Waren Zulassungsnummer der Betriebe Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Art der Ware Herstellungsbetrieb Chargen-Nummer LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Blutprodukte, die als Einzelfuttermittel verwendet werden könnten II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a) und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), dass die vorstehend bezeichneten Blutprodukte folgende Bedingungen erfüllen: II.1 Sie bestehen aus Blutprodukten, welche die nachstehenden Gesundheitsvorschriften erfüllen.
II.2 Sie bestehen ausschließlich aus Blutprodukten, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind.
II.3 Sie wurden in einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen und überwachten Anlage hergestellt und gelagert.
II.4 Sie wurden ausschließlich aus folgenden tierischen Nebenprodukten hergestellt: (2) entweder [Blut geschlachteter Tiere, das nach dem Unionsrecht genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist;] (2) und/oder [Blut von geschlachteten Tieren, das als genussuntauglich gemäß dem Unionsrecht zurückgewiesen worden ist, aber keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwies, von Schlachtkörpern, die in einem Schlachthof geschlachtet worden sind, nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß dem Unionsrecht als zum menschlichen Verzehr geeignet eingestuft wurden.] II.5 Zur Abtötung von Krankheitserregern wurden sie (2) entweder [nach der Verarbeitungsmethode (3) gemäß Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 verarbeitet;] (2) oder [nach einer Methode und nach Parametern verarbeitet, die gewährleisten, dass das Produkt den mikrobiologischem Normen gemäß Anhang X Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entspricht.] (2) oder [im Fall von Blutprodukten von Schweinen – sprühgetrocknetes Blut und Blutplasma mit eingeschlossen –, die zur Verfütterung an Schweine bestimmt sind, einer Wärmebehandlung bei einer Temperatur von mindestens 80 °C im ganzen Produkt unterzogen, wobei das getrocknete Blut bzw. das Blutplasma einen Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 8 % w/w mit einer Wasseraktivität von weniger als 0,60 aufweisen muss.] II.6 Das Endprodukt wurde (2) entweder [in neue oder sterilisierte Säcke verpackt.] (2) oder [als Massengut in Containern oder sonstigen Beförderungsmitteln befördert, die vor ihrer Verwendung mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Desinfektionsmittel gründlich gereinigt und desinfiziert wurden, und die] die Aufschrift „NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR“ tragen.
II.7 Das Endprodukt wurde in geschlossenen Lagerräumen gelagert.
II.8 Bei dem Produkt wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination mit Krankheitserregern nach der Behandlung zu verhindern; (2) und [im Fall von Blutprodukten von Schweinen – sprühgetrocknetes Blut und Blutplasma von Schweinen mit eingeschlossen –, die zur Verfütterung an Schweine bestimmt sind, wurde das Produkt über einen Zeitraum von mindestens sechs Wochen unter trockenen Lagerbedingungen bei Raumtemperatur gelagert.] II.9 Unmittelbar vor der Versendung wurde unter der Verantwortung der zuständigen Behörde eine Stichprobe untersucht, die während der Lagerung oder beim Verlassen des Lagers entnommen wurde, wobei festgestellt wurde, dass folgende Kriterien erfüllt sind (4): Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0, Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 300 in 1 g.
Teil II: Bescheinigung LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Blutprodukte, die als Einzelfuttermittel verwendet werden könnten II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (2) [II.10.
Das vorstehend bezeichnete Blutprodukt (2) entweder [stammt von anderen Wiederkäuern als Rindern, Schafen oder Ziegen.]] (2) oder [stammt von Rindern, Schafen oder Ziegen und enthält nicht folgendes Material und wurde auch nicht aus folgendem Material gewonnen: (2) entweder [Material von Rindern, Schafen und Ziegen, die nicht in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]] (2) oder [a) spezifiziertem Risikomaterial gemäß Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5); b) Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen, außer von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (6) als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde; c) tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten von Rindern, Schafen oder Ziegen, die nach Betäubung durch Zerstörung des zentralen Nervengewebes mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet wurden, mit Ausnahme von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]]] II.11 Für das vorstehend bezeichnete Blutprodukt gilt Folgendes: (2) entweder [Es enthält keine Milch oder Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen oder es ist nicht als Futtermittel für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmt.] (2) oder [Es enthält Milch oder Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen und es ist als Futtermittel für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmt, die a) von Schafen und Ziegen abstammen, die seit ihrer Geburt ununterbrochen in einem Land gehalten wurden, in dem folgende Voraussetzungen erfüllt sind: i) Für klassische Scrapie besteht Meldepflicht; ii) es gibt ein System zur Sensibilisierung, Überwachung und Beobachtung von klassischer Scrapie; iii) Schaf- und Ziegenhaltungsbetriebe werden bei einem Verdacht auf TSE oder bei einem bestätigten Fall klassischer Scrapie mit amtlichen Beschränkungen belegt; iv) an klassischer Scrapie erkrankte Schafe und Ziegen werden getötet und vernichtet; v) die Verfütterung von Fleisch- und Knochenmehlen oder Grieben, wie im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) definiert, die aus Wiederkäuern gewonnen wurden, an Schafe und Ziegen ist im gesamten Land seit mindestens sieben Jahren verboten, und das Verbot wird seitdem effektiv durchgesetzt; b) aus Haltungsbetrieben stammen, die keinen amtlichen Beschränkungen wegen eines Verdachts auf TSE unterliegen; c) aus Haltungsbetrieben stammen, in denen während eines Zeitraums von mindestens den letzten sieben Jahren kein Fall von klassischer Scrapie festgestellt wurde oder in denen nach Bestätigung eines Falls von klassischer Scrapie LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Blutprodukte, die als Einzelfuttermittel verwendet werden könnten II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (2) entweder [alle Schafe und Ziegen des Haltungsbetriebs getötet und vernichtet oder geschlachtet wurden, mit Ausnahme von Zuchtschafböcken des Genotyps ARR/ARR, weiblichen Zuchtschafen mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel sowie anderen Schafen mit mindestens einem ARR-Allel;] (2) oder [alle erwiesenermaßen an klassischer Scrapie erkrankten Tiere getötet und vernichtet wurden, und der Haltungsbetrieb seit dem Datum der Bestätigung des letzten Falls von klassischer Scrapie mindestens zwei Jahre lang verstärkt auf TSE überwacht wurde, wobei die folgenden Tiere über 18 Monate, außer Schafe des Genotyps ARR/ARR, ausnahmslos mit negativem Ergebnis gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgeführten Labormethoden auf TSE getestet wurden: — zum menschlichen Verzehr geschlachtete Tiere und — Tiere, die in dem Haltungsbetrieb verendet sind oder getötet wurden, wobei die Tötung jedoch nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms erfolgte.]] II.12 Das vorstehend bezeichnete verarbeitete Blutprodukt enthält von Nicht-Wiederkäuern stammende tierische Nebenprodukte oder wurde daraus gewonnen und ist nach Angabe des in Feld I.1 eingetragenen Absenders (2) entweder [nicht zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmt.] (2) (7) oder [zur Herstellung von Futtermitteln für als Nutztiere gehaltene Nicht-Wiederkäuer, ausgenommen Pelztiere, bestimmt und der Absender hat sich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Eingangsgrenzkontrollstelle die Ergebnisse der nach den Methoden gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (8) durchgeführten Analysen erhält.] Erläuterungen Teil I: — Feld I.6: In der EU für die Sendung verantwortliche Person: Dieses Feld ist nur bei Waren auszufüllen, die durch die Europäische Union durchgeführt werden sollen; bei einer Bescheinigung für Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, sind die Angaben nicht zwingend. — Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen.
Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden. — Feld I.15: Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff) angeben; die Angaben sind im Fall des Ent- und Umladens in der Europäischen Union zu machen. — Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code: 05.11.91, 05.11.99, 35.02 oder 35.04. — Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben. — Feld I.25: Technische Verwendung: Alle Verwendungen außer zur Fütterung von Nutztieren, ausgenommen Pelztiere, und zur Erzeugung oder Herstellung von Heimtierfutter. — Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt. — Feld I.28: Art: Bitte auswählen: Aves, Ruminantia, Suidae, Mammalia außer Ruminantia oder Suidae, Pesca, Reptilia.
LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Blutprodukte, die als Einzelfuttermittel verwendet werden könnten II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Teil II: (1a) ABl.
L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
(1b)ABl.
L 54 vom 26.2.2011, S. 1.
(2)Nichtzutreffendes streichen.
(3)Die zutreffende Methode (Methoden 1 bis 5 oder Methode 7) angeben.
(4)Dabei gilt: n = Anzahl der zu untersuchenden Proben; m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet; M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer Probe oder mehreren Proben größer oder gleich M ist, und c = Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt.
(5)ABl.
L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
(6)ABl.
L 172 vom 30.6.2007, S. 84.
(7)Für den Fall, dass die in dieser Veterinärbescheinigung bezeichneten Blutprodukte zur Verwendung bei der Herstellung von Futtermitteln für als Nutztiere gehaltene Nicht-Wiederkäuer, ausgenommen Pelztiere, bestimmt sind, muss die für die Sendung verantwortliche Person gemäß Feld I.6 sicherstellen, dass die Sendung anhand der in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 beschriebenen Methoden auf das Nichtvorhandensein von nicht zugelassenen Bestandteilen tierischen Ursprungs untersucht wird.
Die Angaben zum Ergebnis einer solchen Untersuchung müssen dieser Veterinärbescheinigung bei Vorführung der Sendung an einer EU-Grenzkontrollstelle beigefügt sein.
(8)ABl.
L 54 vom 26.2.2009, S. 1. — Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. — Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Eingangsgrenzkontrollstelle der Europäischen Union begleiten.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw.
Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel: KAPITEL 4(C) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von unbehandelten Blutprodukten, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1 Absender Name Anschrift Tel.
I.2 Bezugsnr. der Bescheinigung I.2.a I.3 Zuständige oberste Behörde I.4 Zuständige örtliche Behörde I.5 Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel.
I.6 In der EU für die Sendung verantwortliche Person Name Anschrift Postleitzahl Tel.
I.7 Ursprungs-land ISO-Code I.8 Ursprungs-region Code I.9 Bestimmungs-land ISO-Code I.10 Bestimmungs-region Code I.11 Ursprungsort Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12 Bestimmungsort Zolllager Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13 Verladeort I.14 Datum des Abtransports I.15 Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Unterlagen-Bezugsnummern I.16 EU-Eingangsgrenzkontrollstelle I.17 I.18 Beschreibung der Ware I.19 Warencode (HS-Code) I.20 Menge I.21 Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22 Anzahl Packstücke I.23 Plomben-/Containernummer I.24 Art der Verpackung I.25 Waren zertifiziert für Technische Verwendung I.26 Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland Drittland ISO-Code I.27 Für Einfuhr oder Zulassung in die EU I.28 Kennzeichnung der Waren Zulassungsnummer der Betriebe Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Herstellungsbetrieb Chargen-Nummer LAND Unbehandelte Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a), insbesondere des Artikels 8 Buchstaben c und d sowie des Artikels 10, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs XIV Kapitel II, Folgendes: II.1 Die vorstehend bezeichneten Blutprodukte erfüllen die nachstehenden Gesundheitsvorschriften.
II.2 Sie bestehen ausschließlich aus Blutprodukten, die weder für den menschlichen Verzehr noch zur Verfütterung bestimmt sind.
II.3 Sie wurden in einer von der zuständigen Behörde überwachten Anlage oder im Gewinnungsbetrieb ausschließlich aus den nachstehenden tierischen Nebenprodukten hergestellt und dort gelagert: (2) entweder [- Blut von geschlachteten Tieren, das nach dem Unionsrecht genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist;] (2) und/oder [- Blut von geschlachteten Tieren, das als genussuntauglich gemäß dem Unionsrecht zurückgewiesen worden ist, aber keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwies, von Schlachtkörpern, die in einem Schlachthof geschlachtet worden sind, nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß dem Unionsrecht als zum menschlichen Verzehr geeignet eingestuft wurden;] (2) und/oder [- Blut von geschlachteten Tieren, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden, nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß dem Unionsrecht als zum menschlichen Verzehr geeignet eingestuft wurden;] (2) und/oder [- Blut und Blutprodukten, die bei der Gewinnung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Produkten angefallen sind;] (2) und/oder [- Blut und Blutprodukten von lebenden Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;] (2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten von Tieren, die einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 96/22/EG des Rates (2a) oder Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/23/EG des Rates (2b) unterzogen wurden;] (2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten, die Rückstände anderer Stoffe und Umweltkontaminanten, die in Gruppe B Nummer 3 des Anhangs I der Richtlinie 96/23/EG aufgelistet sind, enthalten, wenn diese Rückstände den im EU-Recht festgelegten Höchstwert oder in Ermangelung dessen den einzelstaatlichen Höchstwert überschreiten.] II.4 Das Blut, aus dem die Produkte hergestellt wurden, wurde gewonnen in gemäß dem Unionsrecht zugelassenen Schlachthöfen, in von der zuständigen Behörde des Gewinnungslands zugelassenen und überwachten Schlachthöfen oder von lebenden Tieren in Einrichtungen, die die zuständige Behörde des Gewinnungslandes zugelassen hat und überwacht.
(2)[II.5.
Im Fall von Blutprodukten von Tieren der Taxa Artiodactyla, Perissodactyla und Proboscidea, einschließlich Kreuzungen zwischen Arten dieser Taxa, wurde das Blut in einem Land oder einem Gebiet gewonnen, in dem in den letzten 12 Monaten kein Fall von Rinderpest, Pest der kleinen Wiederkäuer und Rifttal-Fieber aufgetreten ist und seit mindestens 12 Monaten nicht gegen diese Krankheiten geimpft worden ist, und (2) entweder [in Drittländern, Gebieten oder Teilen davon (ISO-Code im Fall eines Landes oder Codes (3) für Gebiete oder Teile davon), in denen seit 12 Monaten kein Fall von Maul- und Klauenseuche gemeldet und seit mindestens 12 Monaten nicht gegen diese Krankheit geimpft worden ist;] (2) oder [in Drittländern, Gebieten oder Teilen davon (ISO-Code im Fall eines Landes oder Codes (3) für Gebiete oder Teile davon), in denen seit 12 Monaten kein Fall von Maul- und Klauenseuche gemeldet worden ist und in denen seit mindestens 12 Monaten Programme zur Impfung domestizierter Wiederkäuer gegen Maul- und Klauenseuche amtlich durchgeführt und überwacht werden (4), und]] Teil II: Bescheinigung LAND Unbehandelte Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (2) [II.5.1. im Falle von anderen Tieren als Suidae und Tayassuidae in Drittländern oder Gebieten, in denen (2) entweder [seit mindestens 12 Monaten kein Fall von Stomatitis vesicularis oder Blauzungenkrankheit (2) (oder entsprechenden seropositiven Tieren) gemeldet und seit mindestens 12 Monaten gegen keine dieser Krankheiten geimpft worden ist;] (2) oder [Tiere anwesend sind, die in Bezug auf Stomatitis vesicularis oder Blauzungenkrankheit (2) seropositiv sind (4);]] (2) [II.5.2. im Falle von Suidae und Tayassuidae in Drittländern oder Gebieten, in denen seit 12 Monaten kein Fall von Vesikulärer Schweinekrankheit, Klassischer Schweinepest oder Afrikanischer Schweinepest gemeldet und seit mindestens 12 Monaten bei den empfänglichen Arten gegen keine dieser Krankheiten geimpft worden ist, und (2) entweder [seit mindestens 12 Monaten kein Fall von Stomatitis vesicularis (oder entsprechenden seropositiven Tieren) gemeldet und seit mindestens 12 Monaten nicht gegen diese Krankheit geimpft worden ist;]] (2) oder [Tiere anwesend sind, die in Bezug auf Stomatitis vesicularis seropositiv sind (4).]]] (2) [II.6.
Im Fall von Blutprodukten, die aus Geflügel oder anderen Vogelarten gewonnen wurden, stammen die Tiere und die Produkte aus dem Hoheitsgebiet des Landes oder dem Gebiet mit dem Code … (5), das frei ist von der Newcastle-Krankheit und der hochpathogenen Aviären Influenza gemäß dem OIE-Gesundheitskodex für Landtiere, in dem seit mindestens 12 Monaten keine Impfung gegen Aviäre Influenza durchgeführt wurde, in dem die Tiere, aus denen die Produkte gewonnen wurden, nicht mit Impfstoffen gegen Newcastle-Krankheit geimpft wurden, die aus einem Saatvirusstamm der Newcastle-Krankheit hergestellt wurden, dessen Pathogenität höher als die lentogener Virusstämme ist.] II.7 Die Produkte wurden (2) entweder [in neue oder sterilisierte Säcke oder Flaschen verpackt.] (2) oder [als Massengut in Containern oder sonstigen Beförderungsmitteln befördert, die vor ihrer Verwendung mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Desinfektionsmittel gründlich gereinigt und desinfiziert wurden,] wobei die äußere Verpackung oder die Container mit der Aufschrift „NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR ODER ZUR VERFÜTTERUNG“ versehen sind.
II.8 Die Produkte wurden in geschlossenen Lagerräumen gelagert.
II.9 Es wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination der Produkte mit Krankheitserregern während des Transports zu verhindern.
(2)[II.10.
Das vorstehend bezeichnete unbehandelte Blutprodukt (2) entweder [stammt von anderen Wiederkäuern als Rindern, Schafen oder Ziegen.]] (2) oder [stammt von Rindern, Schafen oder Ziegen und enthält nicht folgendes Material und wurde auch nicht aus folgendem Material gewonnen: (2) entweder [Material von Rindern, Schafen und Ziegen, die nicht in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]] (2) oder [a) spezifiziertem Risikomaterial gemäß Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6); b) Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen, außer von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (7) als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde; LAND Unbehandelte Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b c) tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten von Rindern, Schafen oder Ziegen, die nach Betäubung durch Zerstörung des zentralen Nervengewebes mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet wurden, mit Ausnahme von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]]] Erläuterungen Teil I: — Feld I.6: In der EU für die Sendung verantwortliche Person: Dieses Feld ist nur bei Waren auszufüllen, die durch die Europäische Union durchgeführt werden sollen; bei einer Bescheinigung für Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, sind die Angaben nicht zwingend. — Felder I.11 und I.12: Zulassungsnummer: Registrierungsnummer des Betriebs oder der Anlage, vergeben von der zuständigen Behörde. — Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen.
Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden. — Feld I.15: Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Namen (Schiff) angeben.
Im Fall des Entladens und Umladens in der Europäischen Union muss der Absender die Eingangsgrenzkontrollstelle der Europäischen Union hierüber informieren. — Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code unter einer der folgenden Positionen: 05.11; 30.02 oder 35.02. — Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben. — Feld I.25: Technische Verwendung: Alle Verwendungen außer zur Fütterung von Nutztieren, ausgenommen Pelztiere, und zur Erzeugung oder Herstellung von Heimtierfutter. — Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt. — Feld I.28 (Art): Bitte auswählen: Aves, Ruminantia, Suidae, Mammalia außer Ruminantia oder Suidae, Pesca, Reptilia.
Teil II: (1a) ABl.
L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
(1b)ABl.
L 54 vom 26.2.2011, S. 1.
(2)Nichtzutreffendes streichen.
(2a)ABl.
L 125 vom 23.5.1996, S. 3.
(2b)ABl.
L 125 vom 23.5.1996, S. 10.
(3)Gebietscode gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 (ABl.
L 73 vom 20.3.2010, S. 1) einsetzen.
(4)In diesem Fall müssen die Produkte nach den in der Richtlinie 97/78/EG (ABl.
L 24 vom 30.1.1998, S. 9) vorgesehenen Veterinärkontrollen gemäß den Vorschriften des Artikels 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie auf direktem Wege zum Betrieb am Bestimmungsort befördert werden.
LAND Unbehandelte Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (5) Gebietscode gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (ABl.
L 226 vom 23.8.2008, S. 1) einsetzen.
(6)ABl.
L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
(7)ABl.
L 172 vom 30.6.2007, S. 84. — Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. — Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Eingangsgrenzkontrollstelle der Europäischen Union begleiten.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw.
Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel: KAPITEL 4(D) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von behandelten Blutprodukten, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1 Absender Name Anschrift Tel.
I.2 Bezugsnr. der Bescheinigung I.2.a I.3 Zuständige oberste Behörde I.4 Zuständige örtliche Behörde I.5 Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel.
I.6 In der EU für die Sendung verantwortliche Person Name Anschrift Postleitzahl Tel.
I.7 Ursprungs-land ISO-Code I.8 Ursprungs-region Code I.9 Bestimmungs-land ISO-Code I.10 Bestimmungs-region Code I.11 Ursprungsort Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12 Bestimmungsort Zolllager Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13 Verladeort I.14 Datum des Abtransports I.15 Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Unterlagen-Bezugsnummern I.16 EU-Eingangsgrenzkontrollstelle I.17 I.18 Beschreibung der Ware I.19 Warencode (HS-Code) I.20 Menge I.21 Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22 Anzahl Packstücke I.23 Plomben-/Containernummer I.24 Art der Verpackung I.25 Waren zertifiziert für Technische Verwendung I.26 Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland Drittland ISO-Code I.27 Für Einfuhr oder Zulassung in die EU I.28 Kennzeichnung der Waren Zulassungsnummer der Betriebe Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Herstellungsbetrieb Chargen-Nummer LAND Behandelte Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a), insbesondere des Artikels 8 Buchstaben c und d sowie des Artikels 10, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs XIV Kapitel II, Folgendes: II.1 Die vorstehend bezeichneten Blutprodukte erfüllen die nachstehenden Anforderungen.
II.2 Sie bestehen ausschließlich aus Blutprodukten, die weder für den menschlichen Verzehr noch zur Verfütterung bestimmt sind.
II.3 Sie wurden in einer von der zuständigen Behörde überwachten Anlage ausschließlich aus den nachstehenden tierischen Nebenprodukten hergestellt und dort gelagert: (2) entweder [- Blut von geschlachteten Tieren, das nach dem Unionsrecht genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist;] (2) und/oder [- Blut von geschlachteten Tieren, das als genussuntauglich gemäß dem Unionsrecht zurückgewiesen worden ist, aber keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwies, von Schlachtkörpern, die in einem Schlachthof geschlachtet worden sind, nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß dem Unionsrecht als zum menschlichen Verzehr geeignet eingestuft wurden;] (2) und/oder [- Blut von geschlachteten Tieren, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden, nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß dem Unionsrecht als zum menschlichen Verzehr geeignet eingestuft wurden;] (2) und/oder [- Blut und Blutprodukten von lebenden Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über diese Produkte auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten;] (2) und/oder [- Blut und Blutprodukten, die bei der Gewinnung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Produkten angefallen sind;] (2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten von Tieren, die einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 96/22/EG des Rates (2a) oder Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/23/EG des Rates (2b) unterzogen wurden;] (2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten, die Rückstände anderer Stoffe und Umweltkontaminanten, die in Gruppe B Nummer 3 des Anhangs I der Richtlinie 96/23/EG aufgelistet sind, enthalten, wenn diese Rückstände den im Unionsrecht festgelegten Höchstwert oder in Ermangelung dessen den einzelstaatlichen Höchstwert überschreiten.] II.4 Das Blut, aus dem die Produkte hergestellt wurden, wurde gewonnen in gemäß dem Unionsrecht zugelassenen Schlachthöfen, in von der zuständigen Behörde des Gewinnungslands zugelassenen und überwachten Schlachthöfen oder von lebenden Tieren in Einrichtungen, die die zuständige Behörde des Gewinnungslandes zugelassen hat und überwacht.
(2)[II.5.
Blutprodukte, die von Artiodactyla, Perissodactyla, Proboscidea, einschließlich Kreuzungen, außer von Suidae und Tayassuidae, stammen, wurden einer der nachstehenden Behandlungen unterzogen, die gewährleistet, dass die Blutprodukte frei von Erregern der Maul- und Klauenseuche, der Stomatitis vesicularis, der Rinderpest, der Pest der kleinen Wiederkäuer, des Rifttal-Fiebers und der Blauzungenkrankheit sind: (2) entweder [einer mindestens dreistündigen Wärmebehandlung bei 65 °C mit nachfolgender Wirksamkeitsprüfung;] (2) und/oder [einer Bestrahlung (Gammastrahlen, 25 kGy) mit nachfolgender Wirksamkeitsprüfung;] (2) und/oder [einer Behandlung, bei der der pH-Wert auf 5 geändert und dieser Wert zwei Stunden lang gehalten wird, mit nachfolgender Wirksamkeitsprüfung;] (2) und/oder [einer Wärmebehandlung bei einer Temperatur von mindestens 80 °C durch und durch mit nachfolgender Wirksamkeitsprüfung.]] Teil II: Bescheinigung LAND Behandelte Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (2) [II.6.
Blutprodukte, die von Tieren der Familien Suidae und Tayassuidae oder von Geflügel und anderen Vogelarten stammen, wurden einer der nachstehenden, für sie geeigneten Behandlungen unterzogen, die gewährleistet, dass die Blutprodukte frei von Erregern der folgenden Krankheiten sind: Maul- und Klauenseuche, Stomatitis vesicularis, Vesikuläre Schweinekrankheit, Klassische Schweinepest, Afrikanische Schweinepest, Newcastle-Krankheit und hochpathogene Aviäre Influenza: (2) entweder [einer mindestens dreistündigen Wärmebehandlung bei 65 °C mit nachfolgender Wirksamkeitsprüfung;] (2) und/oder [einer Bestrahlung (Gammastrahlen, 25 kGy) mit nachfolgender Wirksamkeitsprüfung;] (2) und/oder [einer Wärmebehandlung bei einer Temperatur von mindestens 80 °C durch und durch im Fall von Tieren der Familien Suidae/Tayassuidae (2) bzw. bei einer Temperatur von mindestens 70 °C durch und durch im Fall von Geflügel und anderen Vogelarten (2) mit nachfolgender Wirksamkeitsprüfung.]] (2) [II.7.
Blutprodukte, die von Tieren anderer als der in II.5 und II.6 genannten Arten stammen, wurden der nachstehenden Behandlung unterzogen (bitte angeben): ] II.8 Die Produkte wurden (2) entweder [in neue oder sterilisierte Säcke oder Flaschen verpackt.] (2) oder [als Massengut in Containern oder sonstigen Beförderungsmitteln befördert, die vor ihrer Verwendung mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Desinfektionsmittel gründlich gereinigt und desinfiziert wurden,] wobei die äußere Verpackung oder die Container mit der Aufschrift „NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR ODER ZUR VERFÜTTERUNG“ versehen sind.
II.9 Die Produkte wurden in geschlossenen Lagerräumen gelagert.
II.10 Alle erforderlichen Vorkehrungen wurden getroffen, damit eine Kontamination der Produkte mit Krankheitserregern nach der Behandlung vermieden wird.
(2)[II.11.
Das vorstehend bezeichnete behandelte Blutprodukt (2) entweder [stammt von anderen Wiederkäuern als Rindern, Schafen oder Ziegen.]] (2) oder [stammt von Rindern, Schafen oder Ziegen und enthält nicht folgendes Material und wurde auch nicht aus folgendem Material gewonnen: (2) entweder [Material von Rindern, Schafen und Ziegen, die nicht in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]] (2) oder [a) spezifiziertem Risikomaterial gemäß Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3); b) Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen, außer von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (4) als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde; c) tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten von Rindern, Schafen oder Ziegen, die nach Betäubung durch Zerstörung des zentralen Nervengewebes mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet wurden, mit Ausnahme von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]]] “ LAND Behandelte Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Erläuterungen Teil I: — Feld I.6: In der EU für die Sendung verantwortliche Person: Dieses Feld ist nur bei Waren auszufüllen, die durch die Europäische Union durchgeführt werden; bei einer Bescheinigung für Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, sind die Angaben nicht zwingend. — Felder I.11 und I.12: Zulassungsnummer: Registrierungsnummer des Betriebs oder der Anlage, vergeben von der zuständigen Behörde. — Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen.
Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden. — Feld I.15: Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Namen (Schiff) angeben.
Im Fall des Entladens und Umladens in der Europäischen Union muss der Absender die Eingangsgrenzkontrollstelle der Europäischen Union hierüber informieren. — Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code unter einer der folgenden Positionen: 05.11, 30.02, 35.02 oder 35.04. — Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben. — Feld I.25: Technische Verwendung: Alle Verwendungen außer zur Fütterung von Nutztieren, ausgenommen Pelztiere, und zur Erzeugung oder Herstellung von Heimtierfutter. — Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt. — Feld I.28 (Art): Bitte auswählen: Aves, Ruminantia, Suidae, Mammalia außer Ruminantia oder Suidae, Pesca, Reptilia.
Teil II: (1a) ABl.
L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
(1b)ABl.
L 54 vom 26.2.2011, S. 1.
(2)Nichtzutreffendes streichen.
(2a)ABl.
L 125 vom 23.5.1996, S. 3.
(2b)ABl.
L 125 vom 23.5.1996, S. 10.
(3)ABl.
L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
(4)ABl.
L 172 vom 30.6.2007, S. 84. — Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. — Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle der Europäischen Union begleiten.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw.
Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel:
(3)Kapitel 6(B) erhält folgende Fassung: „KAPITEL 6(B) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von aus ganzen Tierkörperteilen bestehenden unbehandelten Jagdtrophäen und anderen Präparaten von Feder- und Schalenwild LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1 Absender Name Anschrift Tel.
I.2 Bezugsnr. der Bescheinigung I.2.a I.3 Zuständige oberste Behörde I.4 Zuständige örtliche Behörde I.5 Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel.
I.6 In der EU für die Sendung verantwortliche Person Name Anschrift Postleitzahl Tel.
I.7 Ursprungs-land ISO-Code I.8 Ursprungs-region Code I.9 Bestimmungs-land ISO-Code I.10 Bestimmungs-region Code I.11 Ursprungsort Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12 Bestimmungsort Zolllager Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13 Verladeort I.14 Datum des Abtransports I.15 Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Unterlagen-Bezugsnummern I.16 EU-Eingangsgrenzkontrollstelle I.17 CITES-Nr(n).
I.18 Beschreibung der Ware I.19 Warencode (HS-Code) I.20 Menge I.21 I.22 Anzahl Packstücke I.23 Plomben-/Containernummer I.24 Art der Verpackung I.25 Waren zertifiziert für Technische Verwendung I.26 Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland Drittland ISO-Code I.27 Für Einfuhr oder Zulassung in die EU I.28 Kennzeichnung der Waren Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Anzahl Packstücke LAND Aus ganzen unbehandelten Tierkörperteilen bestehende Jagdtrophäen oder andere Präparate von Feder- und Schalenwild II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a) und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs XIV Kapitel II, dass die vorstehend bezeichneten Jagdtrophäen folgende Bedingungen erfüllen: (2) entweder [II.1.
Im Fall von Jagdtrophäen oder anderen Präparaten von Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild: a) Sie stammen aus (Gebiet), wo in den vergangenen 12 Monaten kein Fall von Maul- und Klauenseuche und Rinderpest aufgetreten ist und wo während dieses Zeitraums gegen keine dieser Krankheiten geimpft wurde; und b) die vorstehend bezeichneten Jagdtrophäen oder anderen Präparate stammen von i) Tieren, die in diesem Gebiet erlegt wurden, das zur Ausfuhr von frischem Fleisch der entsprechenden empfänglichen Haustierarten in die Europäische Union zugelassen ist und das in den vorangegangenen 60 Tagen nicht wegen Ausbruchs einer Tierseuche, für die die Wildtiere empfänglich sind, gesperrt war, und ii) Tieren, die in mindestens 20 km Entfernung zur Grenze mit einem anderen Drittland oder Drittlandgebiet erlegt wurden, das nicht zur Ausfuhr unbehandelter Jagdtrophäen von Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, in die Europäische Union zugelassen ist.] (2) oder [II.1.
Im Fall von Jagdtrophäen oder anderen Präparaten von Schwarzwild: a) (Gebiet) war in den vorangegangenen 12 Monaten frei von Klassischer und Afrikanischer Schweinepest, Vesikulärer Schweinekrankheit, Maul- und Klauenseuche und enteroviraler Enzephalomyelitis (Teschener Krankheit), und während dieses Zeitraums ist gegen keine der genannten Krankheiten geimpft worden, und b) die vorstehend bezeichneten Jagdtrophäen oder anderen Präparate stammen von i) Tieren, die in diesem Gebiet erlegt wurden, das zur Ausfuhr von frischem Fleisch der entsprechenden empfänglichen Haustierarten in die Europäische Union zugelassen ist und das in den vorangegangenen 60 Tagen nicht wegen Ausbruchs einer Tierseuche, für die Schwarzwild empfänglich ist, gesperrt war, und ii) Tieren, die in mindestens 20 km Entfernung zur Grenze mit einem anderen Drittland oder Drittlandgebiet erlegt wurden, das nicht zur Ausfuhr unbehandelter Jagdtrophäen von Schwarzwild in die Europäische Union zugelassen ist.] (2) oder [II.1.
Im Fall von Jagdtrophäen oder anderen Präparaten von Einhufern: die vorstehend bezeichneten Jagdtrophäen oder anderen Präparate stammen von freilebenden Einhufern, die im Gebiet des oben genannten Ausfuhrlandes erlegt wurden.] (2) oder [II.1.
Im Fall von Jagdtrophäen oder anderen Präparaten von Federwild: a) (Gebiet) ist frei von der hochpathogenen Aviären Influenza und der Newcastle-Krankheit, und b) die vorstehend bezeichneten Jagdtrophäen oder anderen Präparate stammen von Wildvögeln, die in diesem Gebiet erlegt wurden, das in den vorangegangenen 30 Tagen nicht wegen Ausbruchs einer Tierseuche, für die die Wildvögel empfänglich sind, gesperrt war.] II.2 Die vorstehend bezeichneten Jagdtrophäen oder anderen Präparate wurden einzeln in transparenten und – zur Vermeidung einer anschließenden Kontamination – verschlossenen Packungen verpackt, ohne mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Berührung zu kommen, die sie kontaminieren könnten.
Teil II: Bescheinigung LAND Aus ganzen unbehandelten Tierkörperteilen bestehende Jagdtrophäen oder andere Präparate von Feder- und Schalenwild II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (2) [II.3.
Die vorstehend bezeichneten Jagdtrophäen oder anderen Präparate stammen von (2) entweder [anderen Wiederkäuern als Rindern, Schafen oder Ziegen.]] (2) oder [Rindern, Schafen oder Ziegen und enthalten nicht folgendes Material und wurden auch nicht aus folgendem Material gewonnen: (2) entweder [Material von Rindern, Schafen und Ziegen, die nicht in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]] (2) oder [a) spezifiziertem Risikomaterial gemäß Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3); b) Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen, außer von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (4) als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde; c) tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten von Rindern, Schafen oder Ziegen, die nach Betäubung durch Zerstörung des zentralen Nervengewebes mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet wurden, mit Ausnahme von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]]] Erläuterungen Teil I: — Feld I.6: In der EU für die Sendung verantwortliche Person: Dieses Feld ist nur bei Waren auszufüllen, die durch die Europäische Union durchgeführt werden; bei einer Bescheinigung für Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, sind die Angaben nicht zwingend. — Felder I.11 und I.12: Zulassungsnummer: Registrierungsnummer des Betriebs oder der Anlage, vergeben von der zuständigen Behörde. — Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen.
Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden. — Feld I.15: Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff) angeben; die Angaben sind im Fall des Ent- und Umladens in der Europäischen Union zu machen. — Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code: 05.05; 05.06, 05.07, 05.11; 96.01 oder 97.05. — Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben. — Feld I.25: Technische Verwendung: jede Verwendung außer als Tierfutter. — Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt. — Feld I.28: Art: Bitte auswählen: Aves, Equidae, Tapiridae, Rhinocerotidae, Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Hippopotamidae, Moschidae Suidae, Tayassuidae, Tragulidae und Elephantidae. “ LAND Aus ganzen unbehandelten Tierkörperteilen bestehende Jagdtrophäen oder andere Präparate von Feder- und Schalenwild II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Teil II: (1a) ABl.
L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
(1b)ABl.
L 54 vom 26.2.2011, S. 1.
(2)Nichtzutreffendes streichen.
(3)ABl.
L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
(4)ABl.
L 172 vom 30.6.2007, S. 84. — Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. — Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Eingangsgrenzkontrollstelle der Europäischen Union begleiten.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw.
Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel:
(4)Kapitel 8 erhält folgenden Wortlaut: „KAPITEL 8 Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von tierischen Nebenprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette oder als Handelsmuster (2) LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1 Absender Name Anschrift Tel.
I.2 Bezugsnr. der Bescheinigung I.2.a I.3 Zuständige oberste Behörde I.4 Zuständige örtliche Behörde I.5 Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel.
I.6 In der EU für die Sendung verantwortliche Person Name Anschrift Postleitzahl Tel.
I.7 Ursprungs-land ISO-Code I.8 Ursprungs-region Code I.9 Bestimmungs-land ISO-Code I.10 Bestimmungs-region Code I.11 Ursprungsort Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12 Bestimmungsort Zolllager Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13 Verladeort I.14 Datum des Abtransports I.15 Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Unterlagen-Bezugsnummern I.16 EU-Eingangsgrenzkontrollstelle I.17 I.18 Beschreibung der Ware I.19 Warencode (HS-Code) I.20 Menge I.21 Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22 Anzahl Packstücke I.23 Plomben-/Containernummer I.24 Art der Verpackung I.25 Waren zertifiziert für Technische Verwendung I.26 Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland Drittland ISO-Code I.27 Für Einfuhr oder Zulassung in die EU I.28 Kennzeichnung der Waren Zulassungsnummer der Betriebe Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Art der Ware Herstellungsbetrieb Anzahl Packstücke Nettogewicht Chargen-Nummer LAND Tierische Nebenprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette oder als Handelsmuster (2) II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a) und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs XIV Kapitel II, dass die vorstehend bezeichneten tierischen Nebenprodukte folgende Bedingungen erfüllen: (2) entweder [Es handelt sich um aus tierischen Nebenprodukten bestehende Handelsmuster, die für besondere Untersuchungen oder Analysen gemäß der Definition für Handelsmuster in Anhang I Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 bestimmt sind und die Kennzeichnung „HANDELSMUSTER, NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR“ tragen.] (2) oder [Sie erfüllen die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Nummer II.1.] II.1 Für die vorstehend bezeichneten tierischen Nebenprodukte gilt Folgendes: II.1.1 Sie wurden (2) entweder [a) aus Material gewonnen, das aus dem für die Ausfuhr frischen Fleisches in die Europäische Union zugelassenen Drittland, Drittlandgebiet oder Teil des Drittlandsgebiets (3) eingeführt wurde;] (2) und/oder [b) in dem Ausfuhrdrittland, Drittlandgebiet oder Teil des Drittlandgebiets (3) von Tieren gewonnen, die entweder: i) seit der Geburt oder mindestens während der drei Monate vor dem Zeitpunkt der Schlachtung in diesem Drittland, Drittlandgebiet oder Teil des Drittlandsgebiets lebten, aus dem die Ausfuhr frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist; und/oder ii) in diesem Drittland, Drittlandgebiet oder Teil des Drittlandsgebiets als freilebendes Wild erlegt wurden (4);] (2) und/oder [c) aus Eiern, Milch, Nagetieren, Hasenartigen, Wassertieren oder wirbellosen Wasser- oder Landtieren gewonnen.] (2) [II.1.2.
Sie wurden im Fall von anderem Material als Material aus Eiern, Milch, Nagetieren, Hasenartigen, Wollfett, Wassertieren, wirbellosen Wasser- oder Landtieren und unverarbeiteten Pelzen von Tieren gewonnen, (2) entweder [a) die aus Betrieben stammen, i) in denen keine Fälle/Ausbrüche der nachstehenden Krankheiten, für die die Tiere empfänglich sind, aufgetreten sind: während des Zeitraums der vorangegangenen 30 Tage Rinderpest, Vesikuläre Schweinekrankheit, Newcastle-Krankheit oder hochpathogene Aviäre Influenza bzw. während des Zeitraums der vorangegangenen 40 Tage Klassische oder Afrikanische Schweinepest, wobei diese Krankheiten auch in den Betrieben in einem Umkreis von 10 km in dem Zeitraum der vorangegangenen 30 Tage nicht aufgetreten sind, und ii) in denen während des Zeitraums der vorangegangenen 60 Tage keine Fälle/Ausbrüche von Maul- und Klauenseuche aufgetreten sind, während des Zeitraums der vorangegangenen 30 Tage auch nicht in den Betrieben in einem Umkreis von 25 km, und b) die i) nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms getötet wurden; ii) für einen Zeitraum von mindestens 40 Tagen vor dem Datum der Versendung im Ursprungsbetrieb standen und ohne jeden Kontakt mit anderen Tieren, die nicht denselben Gesundheitsbedingungen unterlagen, direkt zum Schlachthof befördert wurden; iii) im Schlachthof in dem Zeitraum von 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Schlachtung untersucht wurden und dabei keine Anzeichen der oben genannten Krankheiten, für die die Tiere empfänglich sind, zeigten, und iv) im Schlachthof vor und zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts gehandhabt wurden und Anforderungen entsprachen, die den in den Kapiteln II und III der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (5) festgelegten Anforderungen mindestens gleichwertig sind;] Teil II: Bescheinigung LAND Tierische Nebenprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette oder als Handelsmuster (2) II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (2) oder [a) die als freilebendes Wild gefangen und getötet wurden in einem Gebiet, i) in dem in einem Umkreis von 25 km keine Fälle/Ausbrüche der nachstehenden Krankheiten, für die die Tiere empfänglich sind, aufgetreten sind: während des Zeitraums der vorangegangenen 30 Tage Maul- und Klauenseuche, Rinderpest, Newcastle-Krankheit oder hochpathogene Aviäre Influenza bzw. während des Zeitraums der vorangegangenen 40 Tage Klassische oder Afrikanische Schweinepest, und ii) das in einer Entfernung von mehr als 20 km zur Grenze mit einem anderen Gebiet eines Drittlandes oder Teils davon liegt, das zu den genannten Zeitpunkten nicht über eine Genehmigung zur Ausfuhr dieses Materials in die Europäische Union verfügt; und b) die nach der Tötung innerhalb von 12 Stunden zur Kühlung entweder zu einer Sammelstelle und unmittelbar danach zu einem Wildverarbeitungsbetrieb oder direkt zu einem Wildverarbeitungsbetrieb befördert wurden.]] (2) [II.1.3.
Sie wurden im Fall von anderem Material als Material, das von Fischen oder Wirbellosen aus Wildfang gewonnen wurde, in einem Betrieb gewonnen, um den herum in einem Umkreis von 10 km in den vorangegangenen 30 Tagen keine Fälle/Ausbrüche einer der unter II.1.2. genannten Krankheiten, für die die Tiere empfänglich sind, aufgetreten sind, oder für den, falls eine solche Krankheit aufgetreten ist, die Verarbeitung von Rohmaterial zur Ausfuhr in die Europäische Union nur nach Entfernung allen Fleischs und der vollständigen Reinigung und Desinfizierung des Betriebs unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes genehmigt wurde.] II.1.4 Sie wurden gewonnen und verarbeitet, ohne in Berührung mit anderem Material zu kommen, das nicht den vorstehend genannten Vorschriften entspricht, und bei der Handhabung wurde eine Kontamination mit Krankheitserregern vermieden.
II.1.5 Sie wurden in neuen lecksicheren Verpackungen oder in Verpackungen, die vor der Verwendung gereinigt und desinfiziert wurden, und, falls die Sendungen nicht per Paketpost verschickt werden, in amtlich versiegelten Behältern verpackt, die die Aufschrift „TIERISCHE NEBENPRODUKTE AUSSCHLIESSLICH ZUR HERSTELLUNG VON FOLGEPRODUKTEN ZUR VERWENDUNG AUSSERHALB DER FUTTERMITTELKETTE“ sowie den Namen und die Anschrift des Bestimmungsbetriebs in der Europäischen Union tragen.
II.1.6 Sie bestehen ausschließlich aus folgenden tierischen Nebenprodukten: (2) entweder [- Schlachtkörpern und Teilen von geschlachteten Tieren oder im Fall von Wild, ganzen Körpern oder Teilen von getöteten Tieren, die gemäß dem Unionsrecht als genusstauglich galten, jedoch aus kommerziellen Gründen unwiderruflich als tierische Nebenprodukte deklariert wurden;] (2) und/oder [- Schlachtkörpern und folgenden Teilen, die entweder von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach einer Schlachttieruntersuchung als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden oder ganzen Körpern und folgenden Tierteilen, die von Wild stammen, das gemäß dem Unionsrecht zum menschlichen Verzehr getötet wurde: i) Schlachtkörper oder ganze Körper und Tierteile, die gemäß dem Unionsrecht als genussuntauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen; ii) Geflügelköpfe; iii) Häute und Felle, einschließlich Zuputzabschnitte und Spalt, Hörner und Füße, einschließlich Zehenknochen sowie Carpus und Metacarpusknochen, Tarsus und Metatarsusknochen; iv) Schweinsborsten; v) Federn;] (2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten von Geflügel und Hasenartigen, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2a) in einem landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet wurden und die keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;] (2) und/oder [- Blut von Tieren, die keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden, nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß dem Unionsrecht als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden;] LAND Tierische Nebenprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette oder als Handelsmuster (2) II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Produkten angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen, Grieben und Zentrifugen- oder Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung;] (2) und/oder [- Produkten tierischen Ursprungs oder Lebensmitteln, die Produkte tierischen Ursprungs enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;] (2) und/oder [- Heimtierfutter und Futtermitteln tierischen Ursprungs oder Futtermitteln, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr für die Fütterung bestimmt sind;] (2) und/oder [- Blut, Plazenta, Wolle, Federn, Haaren, Hörnern, Abfall vom Hufausschnitt und Rohmilch von lebenden Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;] (2) und/oder [- Wassertieren außer Meeressäugetieren, und Teilen von solchen, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen;] (2) und/ode [- tierischen Nebenprodukten von Wassertieren aus Betrieben oder Anlagen, die Erzeugnisse zum menschlichen Verzehr herstellen;] (2) und/oder [- folgendem Material von Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Material auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen: i) Schalen von Weich- und Krebstieren mit weichem Gewebe oder Fleisch; ii) folgendes Material von Landtieren: — Brütereinebenprodukte, — Eier, — Ei-Nebenprodukte, einschließlich Eierschalen; iii) aus kommerziellen Gründen getötete Eintagsküken;] (2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten von wirbellosen Wasser- oder Landtieren, ausgenommen für Mensch oder Tier krankheitserregende Arten;] (2) und/oder [- Tieren und Teilen von Tieren der zoologischen Ordnungen Rodentia und Lagomorpha, außer Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffern iii, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben a bis g der genannten Verordnung;] (2) und/oder [- Pelzen von toten Tieren, die keine klinischen Anzeichen von durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen.] II.1.7 Sie wurden im Ursprungsbetrieb tiefgefroren oder gemäß dem Unionsrecht so konserviert, dass sie zwischen dem Zeitpunkt der Versendung und dem Zeitpunkt des Eintreffens im Bestimmungsbetrieb nicht verderben können.
(2)(6) [II.1.8.
(2)(7) entweder [II.1.8.1.
Die tierischen Nebenprodukte in dieser Sendung stammen von Tieren, die in dem unter II.1.1 genannten Land, Gebiet oder Teil des Gebiets gehalten wurden, in dem Impfprogramme gegen Maul- und Klauenseuche bei Hausrindern regelmäßig durchgeführt und amtlich überwacht werden.]] LAND Tierische Nebenprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette oder als Handelsmuster (2) II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (2) (8) und/oder [II.1.8.2.
Die tierischen Nebenprodukte in dieser Sendung bestehen aus tierischen Nebenprodukten, die aus Innereien oder entbeintem Fleisch gewonnen wurden.]] (2) [II.1.9.
Die vorstehend bezeichneten tierischen Nebenprodukte (2) entweder [stammen von anderen Wiederkäuern als Rindern, Schafen oder Ziegen.]] (2) oder [stammen von Rindern, Schafen oder Ziegen und enthalten nicht folgendes Material und wurden auch nicht aus folgendem Material gewonnen: (2) entweder [Material von Rindern, Schafen und Ziegen, die nicht in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]] (2) oder [a) spezifiziertem Risikomaterial gemäß Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (9); b) Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen, außer von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (10) als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde; c) tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten von Rindern, Schafen oder Ziegen, die nach Betäubung durch Zerstörung des zentralen Nervengewebes mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet wurden, mit Ausnahme von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]]] II.1.10.
Die vorstehend bezeichneten tierischen Nebenprodukte (2) entweder [enthalten keine Milch oder Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen oder sind nicht als Futtermittel für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmt.] (2) oder [enthalten Milch oder Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen und sind als Futtermittel für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmt, und die Milch oder Milcherzeugnisse a) stammen von Schafen und Ziegen ab, die seit ihrer Geburt ununterbrochen in einem Land gehalten wurden, in dem folgende Voraussetzungen erfüllt sind: i) Für klassische Scrapie besteht Meldepflicht; ii) es gibt ein System zur Sensibilisierung, Überwachung und Beobachtung von klassischer Scrapie; iii) Schaf- und Ziegenhaltungsbetriebe werden bei einem Verdacht auf TSE oder bei einem bestätigten Fall klassischer Scrapie mit amtlichen Beschränkungen belegt; iv) an klassischer Scrapie erkrankte Schafe und Ziegen werden getötet und vernichtet; v) die Verfütterung von Fleisch- und Knochenmehlen oder Grieben, wie im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) definiert, die aus Wiederkäuern gewonnen wurden, an Schafe und Ziegen ist im gesamten Land seit mindestens sieben Jahren verboten, und das Verbot wird seitdem effektiv durchgesetzt; b) stammen aus Haltungsbetrieben, die keinen amtlichen Beschränkungen wegen eines Verdachts auf TSE unterliegen; c) stammen aus Haltungsbetrieben, in denen während der vorangegangenen sieben Jahre kein Fall von klassischer Scrapie festgestellt wurde oder in denen nach Bestätigung eines Falls von klassischer Scrapie LAND Tierische Nebenprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette oder als Handelsmuster (2) II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (2) entweder [alle Schafe und Ziegen des Haltungsbetriebs getötet und vernichtet oder geschlachtet wurden, mit Ausnahme von Zuchtschafböcken des Genotyps ARR/ARR, weiblichen Zuchtschafen mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel sowie anderen Schafen mit mindestens einem ARR-Allel;] (2) oder [alle erwiesenermaßen an klassischer Scrapie erkrankten Tiere getötet und vernichtet wurden, und der Haltungsbetrieb seit dem Datum der Bestätigung des letzten Falls von klassischer Scrapie mindestens zwei Jahre lang verstärkt auf TSE überwacht wurde, wobei die folgenden Tiere über 18 Monate, außer Schafe des Genotyps ARR/ARR, ausnahmslos mit negativem Ergebnis gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgeführten Labormethoden auf TSE getestet wurden: — zum menschlichen Verzehr geschlachtete Tiere und — Tiere, die in dem Haltungsbetrieb verendet sind oder getötet wurden, wobei die Tötung jedoch nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms erfolgte.]] Erläuterungen Teil I: — Feld I.6: In der EU für die Sendung verantwortliche Person: Dieses Feld ist nur bei Waren auszufüllen, die durch die Europäische Union durchgeführt werden; bei einer Bescheinigung für Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, sind die Angaben nicht zwingend. — Feld I.11: Im Falle von Sendungen für Handelsmuster oder Analysen: Nur Name und Anschrift des Betriebs angeben. — Felder I.11 und I.12: Zulassungsnummer: Registrierungsnummer des Betriebs oder der Anlage, vergeben von der zuständigen Behörde. — Feld I.12: Bestimmungsort: Diese Feld ausfüllen für: — Produkte zur Herstellung von Folgeprodukten für die Verwendung außerhalb der Futtermittelkette: nur wenn es sich um eine Bescheinigung für Durchfuhrwaren handelt.
Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden. — Produkte für Handelsmuster und Analysen: gegebenenfalls die in der von der zuständigen Behörde ausgestellten Zulassung genannte Anlage in der Europäischen Union. — Feld I.15: Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Namen (Schiff) angeben.
Im Fall des Entladens und Umladens in der Europäischen Union muss der Absender die Eingangsgrenzkontrollstelle der Europäischen Union hierüber informieren. — Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code unter einer der folgenden Positionen: 04.01; 04.02; 04.03; 04.04; 04.08; 05.05; 05.06, 05.07; 05.11.91; 05.11.99, 23.01 oder 30.01. — Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben. — Feld I.25: Technische Verwendung: Alle Verwendungen außer zur Fütterung von Nutztieren, ausgenommen Pelztiere, und zur Erzeugung oder Herstellung von Heimtierfutter. — Feld I.25: Für die Zwecke der Bescheinigung umfasst „technische Verwendung“ auch die Verwendung als Handelsmuster. — Felder I.26 und I.27: Außer für Handelsmuster, die nicht zur Durchfuhr versandt werden, bitte angeben, ob es sich um eine Durchfuhr- oder Einfuhrbescheinigung handelt. — Feld I.28: — Produkte zur Herstellung von Folgeprodukten für die Verwendung außerhalb der Futtermittelkette: Herstellungsbetrieb: Geben Sie die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Betriebes an. — Produkte für spezifische technische Untersuchungen oder Analysen: gegebenenfalls die in der von der zuständigen Behörde ausgestellten Zulassung genannte Anlage in der Europäischen Union. — Art: Bitte auswählen: Aves, Ruminantia, Suidae, Mammalia außer Ruminantia oder Suidae, Pesca, Mollusca, Crustacea, Wirbellose außer Mollusca und Crustacea. “ LAND Tierische Nebenprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette oder als Handelsmuster (2) II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Teil II: (1a) ABl.
L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
(1b)ABl.
L 54 vom 26.2.2011, S. 1.
(2)Nichtzutreffendes streichen.
(2a)ABl.
L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
(3)Bezeichnung und ISO-Code des ausführenden Landes gemäß — Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (ABl.
L 73 vom 20.3.2010, S. 1), — Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (ABl.
L 226 vom 23.8.2008, S. 1) und — Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission (ABl.
L 39 vom 10.2.2009, S. 12).
Zusätzlich ist (soweit für die betreffenden empfänglichen Tierarten zutreffend) der ISO-Regionalisierungscode bzw. der Code des Gebietsteils anzugeben, der in den Anhängen der in dieser Erläuterung genannten Verordnungen (EU) Nr. 206/2010, (EG) Nr. 798/2008 und (EG) Nr. 119/2009 aufgeführt ist.
(4)Nur für Länder, aus denen die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmtem Wildfleisch derselben Tierart in die Europäische Union zugelassen ist.
(5)ABl.
L 303 vom 18.11.2009, S. 1.
(6)Zusätzliche Garantien sind erforderlich, wenn das Material von Hauswiederkäuern aus dem Gebiet eines südamerikanischen oder südafrikanischen Landes oder eines Teils davon stammt, aus dem ausschließlich zum menschlichen Verzehr bestimmtes gereiftes, entbeintes frisches Fleisch von Hauswiederkäuern in die Europäische Union ausgeführt werden darf.
Ganze Kaumuskeln von Rindern, gemäß Anhang I Abschnitt IV Kapitel I Teil B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.
L 139 vom 30.4.2004, S. 206) eingeschnitten, sind ebenfalls zulässig.
(7)Nur für bestimmte südamerikanische Länder.
(8)Nur für bestimmte südamerikanische und südafrikanische Länder.
(9)ABl.
L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
(10)ABl.
L 172 vom 30.6.2007, S. 84. — Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. — Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Eingangsgrenzkontrollstelle der Europäischen Union begleiten.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw.
Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel:
(5)Die Kapitel 10(A), 10(B), 11 und 12 erhalten folgende Fassung: „KAPITEL 10(A) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten ausgeschmolzenen Fetten, zur Verwendung als Einzelfuttermittel LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1 Absender Name Anschrift Tel.
I.2 Bezugsnr. der Bescheinigung I.2.a I.3 Zuständige oberste Behörde I.4 Zuständige örtliche Behörde I.5 Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel.
I.6 In der EU für die Sendung verantwortliche Person Name Anschrift Postleitzahl Tel.
I.7 Ursprungs-land ISO-Code I.8 Ursprungs-region Code I.9 Bestimmungs-land ISO-Code I.10 Bestimmungs-region Code I.11 Ursprungsort Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12 Bestimmungsort Zolllager Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13 Verladeort I.14 Datum des Abtransports I.15 Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Unterlagen-Bezugsnummern I.16 EU-Eingangsgrenzkontrollstelle I.17 I.18 Beschreibung der Ware I.19 Warencode (HS-Code) I.20 Menge I.21 Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22 Anzahl Packstücke I.23 Plomben-/Containernummer I.24 Art der Verpackung I.25 Waren zertifiziert für Tierfutter Herstellung von Heimtierfutter Technische Verwendung I.26 Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland Drittland ISO-Code I.27 Für Einfuhr oder Zulassung in die EU I.28 Kennzeichnung der Waren Zulassungsnummer der Betriebe Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Art der Ware Herstellungsbetrieb Anzahl Packstücke Nettogewicht Chargen-Nummer LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte ausgeschmolzene Fette, zur Verwendung als Einzelfuttermittel II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a), insbesondere des Artikels 10, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs XIV Kapitel II, dass die vorstehend bezeichneten ausgeschmolzenen Fette folgende Bedingungen erfüllen: II.1 Sie bestehen aus ausgeschmolzenen Fetten, welche die nachstehenden Gesundheitsvorschriften erfüllen.
II.2 Sie bestehen aus ausgeschmolzenen Fetten, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind.
II.3 Sie wurden in einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zugelassenen und überwachten Anlage hergestellt und gelagert, sodass Krankheitserreger abgetötet sind.
II.4 Sie wurden ausschließlich aus folgenden tierischen Nebenprodukten hergestellt: (2) entweder [- Schlachtkörpern und Teilen von geschlachteten Tieren oder im Fall von Wild, ganzen Körpern oder Teilen von getöteten Tieren, die gemäß dem Unionsrecht genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;] (2) und/oder [- Schlachtkörpern und folgenden Teilen, die entweder von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach einer Schlachttieruntersuchung als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden oder ganzen Körpern und folgenden Tierteilen, die von Wild stammen, das gemäß dem Unionsrecht zum menschlichen Verzehr getötet wurde: i) Schlachtkörper oder ganze Körper und Tierteile, die gemäß dem Unionsrecht als genussuntauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen; ii) Geflügelköpfe; iii) Häute und Felle, einschließlich Zuputzabschnitte und Spalt, Hörner und Füße, einschließlich Zehenknochen sowie Carpus und Metacarpusknochen, Tarsus und Metatarsusknochen; iv) Schweinsborsten; v) Federn;] (2) und/oder [- Blut von Tieren, die keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden, nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß dem Unionsrecht als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden;] (2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Produkten angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen, Grieben und Zentrifugen- oder Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung;] (2) und/oder [- Produkte tierischen Ursprungs oder Lebensmittel, die Produkte tierischen Ursprungs enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;] (2) und/oder [- Heimtierfutter und Futtermitteln tierischen Ursprungs oder Futtermitteln, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr für die Fütterung bestimmt sind;] (2) und/oder [- Blut, Plazenta, Wolle, Federn, Haaren, Hörnern, Abfall vom Hufausschnitt und Rohmilch von lebenden Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;] Teil II: Bescheinigung LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte ausgeschmolzene Fette, zur Verwendung als Einzelfuttermittel II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (2) und/oder [- Wassertieren außer Meeressäugetieren, und Teilen von solchen, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen;] (2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten von Wassertieren aus Betrieben oder Anlagen, die Produkte zum menschlichen Verzehr herstellen.] (2) und/oder [- folgendem Material von Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Material auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen: i) Schalen von Weich- und Krebstieren mit weichem Gewebe oder Fleisch; ii) folgendes Material von Landtieren: — Brütereinebenprodukte, — Eier, — Ei-Nebenprodukte, einschließlich Eierschalen; iii) aus kommerziellen Gründen getötete Eintagsküken;] II.5 (2) entweder [- Im Fall von Material von Schweinen kommen sie aus einem Land oder Teil des Hoheitsgebiets eines Landes, das in den letzten 24 Monaten frei von Maul- und Klauenseuche und in den letzten 12 Monaten frei von Klassischer Schweinepest und Afrikanischer Schweinepest war;] (2) und/oder [- im Fall von Material von Geflügel kommen sie aus einem Land oder einem Teil des Hoheitsgebiets eines Landes, das in den vorangegangenen 6 Monaten frei von Newcastle-Krankheit und Aviärer Influenza war;] (2) und/oder [- im Fall von Material von Wiederkäuern kommen sie aus einem Land oder einem Teil des Hoheitsgebiets eines Landes, das in den vorangegangenen 24 Monaten frei von Maul- und Klauenseuche und in den vorangegangenen 12 Monaten frei von Rinderpest war;] (2) und/oder [- soweit in dem unter II.5 genannten Bezugszeitraum eine der unter II.5 genannten Krankheiten aufgetreten ist, und soweit die ausgeschmolzenen Fette von empfänglichen Arten stammen, wurden sie einer Wärmebehandlung bei mindestens 70 °C für eine Dauer von 30 Minuten oder bei mindestens 90 °C für eine Dauer von mindestens 15 Minuten unterzogen, und die Parameter der kritischen Kontrollpunkte sind aufgezeichnet und stehen zur Einsicht zur Verfügung, sodass der Eigentümer, Betreiber oder sein Vertreter und erforderlichenfalls die zuständige Behörde den Verfahrensablauf im Betrieb überwachen können.
Aufzuzeichnen und zu überwachen sind insbesondere Teilchengröße, kritische Temperatur und gegebenenfalls Absolutzeit, Druckprofil, Vorschubgeschwindigkeit des Rohmaterials und Fettrecyclingrate.] II.6 Ausgeschmolzene Wiederkäuerfette wurden so gereinigt, dass der Rest an unlöslichen Unreinheiten insgesamt 0,15 Gewichtsprozent nicht überschreitet.
II.7 Die ausgeschmolzenen Fette a) wurden gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 verarbeitet oder einer Behandlung gemäß Anhang III Abschnitt XII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterzogen, sodass Krankheitserreger abgetötet sind, und (2) entweder [b) wurden in neue oder gereinigte und erforderlichenfalls zur Vermeidung einer Kontamination desinfizierte Behälter abgefüllt, und es wurden alle Vorkehrungen getroffen, um ihre Kontamination zu vermeiden;] (2) oder [b) beim Versand als Massengut müssen Leitungen, Pumpen, Tanks sowie alle sonstigen Massengutcontainer bzw.
Massenguttankwagen, die zur Beförderung des Erzeugnisses vom Herstellungsbetrieb direkt auf das Schiff, zu Küstentankanlagen oder direkt zu Betrieben verwendet werden, vor der Verwendung unter Aufsicht der zuständigen Behörde geprüft und für sauber befunden worden sein,] und die Container tragen die Aufschrift „NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR“.
LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte ausgeschmolzene Fette, zur Verwendung als Einzelfuttermittel II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (2) [II.8.
Die oben bezeichneten ausgeschmolzenen Fette (2) entweder [stammen von anderen Wiederkäuern als Rindern, Schafen oder Ziegen.]] (2) oder [stammen von Rindern, Schafen oder Ziegen und enthalten nicht folgendes Material und wurden auch nicht aus folgendem Material gewonnen: (2) entweder [Material von Rindern, Schafen und Ziegen, die nicht in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]] (2) oder [a) spezifiziertem Risikomaterial gemäß Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4); b) Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen, außer von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (5) als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde; c) tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten von Rindern, Schafen oder Ziegen, die nach Betäubung durch Zerstörung des zentralen Nervengewebes mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet wurden, mit Ausnahme von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]]] II.9 Für die oben bezeichneten ausgeschmolzenen Fette gilt Folgendes: (2) entweder [Sie enthalten keine Milch oder Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen oder sie sind nicht als Futtermittel für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmt.] (2) oder [Sie enthalten Milch oder Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen und sie sind als Futtermittel für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmt, und die Milch oder Milcherzeugnisse a) stammen von Schafen und Ziegen ab, die seit ihrer Geburt ununterbrochen in einem Land gehalten wurden, in dem folgende Voraussetzungen erfüllt sind: i) Für klassische Scrapie besteht Meldepflicht; ii) es gibt ein System zur Sensibilisierung, Überwachung und Beobachtung von klassischer Scrapie; iii) Schaf- und Ziegenhaltungsbetriebe werden bei einem Verdacht auf TSE oder bei einem bestätigten Fall klassischer Scrapie mit amtlichen Beschränkungen belegt; iv) an klassischer Scrapie erkrankte Schafe und Ziegen werden getötet und vernichtet; v) die Verfütterung von Fleisch- und Knochenmehlen oder Grieben, wie im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) definiert, die aus Wiederkäuern gewonnen wurden, an Schafe und Ziegen ist im gesamten Land seit mindestens sieben Jahren verboten, und das Verbot wird seitdem effektiv durchgesetzt; b) stammen aus Haltungsbetrieben, die keinen amtlichen Beschränkungen wegen eines Verdachts auf TSE unterliegen; c) stammen aus Haltungsbetrieben, in denen während der letzten sieben Jahre kein Fall von klassischer Scrapie festgestellt wurde oder in denen nach Bestätigung eines Falls von klassischer Scrapie LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte ausgeschmolzene Fette, zur Verwendung als Einzelfuttermittel II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (2) entweder [alle Schafe und Ziegen des Haltungsbetriebs getötet und vernichtet oder geschlachtet wurden, mit Ausnahme von Zuchtschafböcken des Genotyps ARR/ARR, weiblichen Zuchtschafen mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel sowie anderen Schafen mit mindestens einem ARR-Allel;] (2) oder [alle erwiesenermaßen an klassischer Scrapie erkrankten Tiere getötet und vernichtet wurden, und der Haltungsbetrieb seit dem Datum der Bestätigung des letzten Falls von klassischer Scrapie mindestens zwei Jahre lang verstärkt auf TSE überwacht wurde, wobei die folgenden Tiere über 18 Monate, außer Schafe des Genotyps ARR/ARR, ausnahmslos mit negativem Ergebnis gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgeführten Labormethoden auf TSE getestet wurden: — zum menschlichen Verzehr geschlachtete Tiere und — Tiere, die in dem Haltungsbetrieb verendet sind oder getötet wurden, wobei die Tötung jedoch nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms erfolgte.]] Erläuterungen Teil I: — Feld I.6: In der EU für die Sendung verantwortliche Person: Dieses Feld ist nur bei Waren auszufüllen, die durch die Europäische Union durchgeführt werden; bei einer Bescheinigung für Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, sind die Angaben nicht zwingend. — Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen.
Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden. — Feld I.15: Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff) angeben; die Angaben sind im Fall des Ent- und Umladens in der Europäischen Union zu machen. — Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code: 04.05; 15.01; 15.02; 15.03; 15.04; 15.05; 15.06; 15.16.10 oder 15.18. — Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben. — Feld I.25: Technische Verwendung: Alle Verwendungen außer zur Fütterung von Nutztieren, ausgenommen Pelztiere und Heimtiere, und zur Erzeugung oder Herstellung von Heimtierfutter. — Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt. — Feld I.28: — Art: Bitte auswählen: Ruminantia, außer Ruminantia — Herstellungsbetrieb: Veterinärkontrollnummer des Be- oder Verarbeitungsbetriebs.
Teil II: (1a) ABl.
L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
(1b)ABl.
L 54 vom 26.2.2011, S. 1.
(2)Nichtzutreffendes streichen.
(3)ABl.
L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte ausgeschmolzene Fette, zur Verwendung als Einzelfuttermittel II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (4) ABl.
L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
(5)ABl.
L 172 vom 30.6.2007, S. 84. — Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. — Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle der Europäischen Union begleiten.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw.
Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel: KAPITEL 10(B) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten ausgeschmolzenen Fetten, für bestimmte Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1 Absender Name Anschrift Tel.
I.2 Bezugsnr. der Bescheinigung I.2.a I.3 Zuständige oberste Behörde I.4 Zuständige örtliche Behörde I.5 Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel.
I.6 In der EU für die Sendung verantwortliche Person Name Anschrift Postleitzahl Tel.
I.7 Ursprungs-land ISO-Code I.8 Ursprungs-region Code I.9 Bestimmungs-land ISO-Code I.10 Bestimmungs-region Code I.11 Ursprungsort Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12 Bestimmungsort Zolllager Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13 Verladeort I.14 Datum des Abtransports I.15 Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Unterlagen-Bezugsnummern I.16 EU-Eingangsgrenzkontrollstelle I.17 I.18 Beschreibung der Ware I.19 Warencode (HS-Code) I.20 Menge I.21 Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22 Anzahl Packstücke I.23 Plomben-/Containernummer I.24 Art der Verpackung I.25 Waren zertifiziert für Technische Verwendung I.26 Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland Drittland ISO-Code I.27 Für Einfuhr oder Zulassung in die EU I.28 Kennzeichnung der Waren Zulassungsnummer der Betriebe Art(wissenschaftliche Bezeichnung) Herstellungsbetrieb Anzahl Packstücke Nettogewicht Chargen-Nummer LAND Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte ausgeschmolzene Fette, für bestimmte Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a), insbesondere der Artikel 8, 9 und 10, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs XIV Kapitel II, dass die vorstehend bezeichneten ausgeschmolzenen Fette folgende Bedingungen erfüllen: II.1 Sie bestehen aus nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten ausgeschmolzenen Fetten, welche die nachstehenden Gesundheitsvorschriften erfüllen.
II.2 Sie wurden ausschließlich aus folgenden tierischen Nebenprodukten hergestellt: (2) [II.2.1. im Fall von Material, das für die Herstellung erneuerbarer Brennstoffe gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstabe L der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, von Biodiesel oder oleochemischen Erzeugnissen bestimmt ist, aus tierischen Nebenprodukten gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.] (2) [II.2.2. im Fall von Material, das für die Herstellung erneuerbarer Brennstoffe gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstabe J der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 bestimmt ist, wurde das Material ausschließlich aus tierischen Nebenprodukten gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 hergestellt.] (2) [II.2.3. im Fall von Material, das für andere Zwecke als Kosmetika, Arzneimittel oder Medizinprodukte bestimmt ist, ausschließlich aus: (2) entweder [- tierischen Nebenprodukten, die Rückstände von zugelassenen Stoffen oder Kontaminanten aufweisen, die über den gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 96/23/EG des Rates (2a) zulässigen Grenzwerten liegen;] (2) und/oder [- Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aufgrund von Fremdkörpern in diesen Produkten als für den menschlichen Verzehr nicht geeignet erklärt wurden;] (2) und/oder [- anderen als den in den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 aufgeführten Tieren und Teilen von Tieren, die auf andere Weise als durch Schlachtung oder Tötung für den menschlichen Verzehr sterben, einschließlich Tieren, die zum Zweck der Seuchenbekämpfung getötet werden;] (2) und/oder [- Schlachtkörpern und Teilen von geschlachteten Tieren oder im Fall von Wild, ganzen Körpern oder Teilen von getöteten Tieren, die gemäß dem Unionsrecht genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;] (2) und/oder [- Schlachtkörpern und folgenden Teilen, die entweder von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach einer Schlachttieruntersuchung als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden oder ganzen Körpern und folgenden Tierteilen, die von Wild stammen, das gemäß dem Unionsrecht zum menschlichen Verzehr getötet wurde: i) Schlachtkörper oder ganze Körper und Teile von Tieren, die gemäß dem Unionsrecht als genussuntauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen; ii) Geflügelköpfe; iii) Häute und Felle, einschließlich Zuputzabschnitte und Spalt, Hörner und Füße, einschließlich Zehenknochen sowie Carpus und Metacarpusknochen, Tarsus und Metatarsusknochen; iv) Schweinsborsten; v) Federn;] (2) und/oder [- Blut von Tieren, die keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden, nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß dem Unionsrecht als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden;] (2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Produkten angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen, Grieben und Zentrifugen- oder Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung;] Teil II: Bescheinigung LAND Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte ausgeschmolzene Fette, für bestimmte Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (2) und/oder [- Produkten tierischen Ursprungs oder Lebensmitteln, die Produkte tierischen Ursprungs enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;] (2) und/oder [- Heimtierfutter und Futtermitteln tierischen Ursprungs oder Futtermitteln, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr für die Fütterung bestimmt sind;] (2) und/oder [- Blut, Plazenta, Wolle, Federn, Haaren, Hörnern, Abfall vom Hufausschnitt und Rohmilch von lebenden Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;] (2) und/oder [- Wassertieren außer Meeressäugetieren, und Teilen von solchen, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen;] (2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten von Wassertieren aus Betrieben oder Anlagen, die Produkte zum menschlichen Verzehr herstellen.] (2) und/oder [- folgendem Material von Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Material auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen: i) Schalen von Weich- und Krebstieren mit weichem Gewebe oder Fleisch; ii) folgendes Material von Landtieren: — Brütereinebenprodukte, — Eier, — Ei-Nebenprodukte, einschließlich Eierschalen; iii) aus kommerziellen Gründen getötete Eintagsküken;] (2) und/oder [- wirbellosen Wasser- und Landtieren, ausgenommen für Mensch oder Tier krankheitserregende Arten;] (2) und/oder [- Tieren und Teilen von Tieren der zoologischen Ordnungen Rodentia und Lagomorpha, außer Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffern iii, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben a bis g der genannten Verordnung;] (2) und/oder [- Häuten und Fellen, Hufen, Federn, Wolle, Hörnern, Haaren und Pelzen von toten Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;] (2) und/oder [- Fettgewebe von Tieren, die keine Anzeichen einer durch dieses Material auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden und die nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß dem Unionsrecht als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden.]] (2) [II.2.4. im Fall von Material, das für andere Zwecke als zur Herstellung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln, Kosmetika, Arzneimitteln oder Medizinprodukten bestimmt ist: (2) entweder [- spezifiziertem Risikomaterial gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2b);] (2) und/oder [- ganzen Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern, die zum Zeitpunkt der Beseitigung spezifiziertes Risikomaterial gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthalten;] (2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten von Tieren, die einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 96/22/EG des Rates (2c) oder Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/23/EG des Rates unterzogen wurden;] LAND Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte ausgeschmolzene Fette, für bestimmte Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten, die Rückstände anderer Stoffe und Umweltkontaminanten, die in Anhang I Gruppe B Nummer 3 der Richtlinie 96/23/EG aufgelistet sind, enthalten, wenn diese Rückstände den im Unionsrecht festgelegten Höchstwert oder in Ermangelung dessen, den einzelstaatlichen Höchstwert überschreiten.]] II.3 Die ausgeschmolzenen Fette a) wurden zwecks Abtötung von Krankheitserregern einer Behandlung nach der Methode (Verarbeitungsmethode angeben) gemäß Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 unterzogen; b) wurden vor der Versendung in die Europäische Union mit Glycerintriheptanoat (GTH) markiert, sodass eine homogene Mindestkonzentration von 250 mg GTH pro kg Fett gegeben ist; c) im Fall ausgeschmolzener Fette von Wiederkäuern wurden unlösliche Verunreinigungen von mehr als 0,15 Gewichtsprozent entfernt; d) wurden unter Bedingungen transportiert, die eine Kontamination verhindern, und e) tragen auf der Verpackung oder dem Behälter die Aufschrift „NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR ODER ZUR VERFÜTTERUNG“.
(2)[II.4.
Im Fall von Material, das zur Produktion von organischen Düngemitteln, Kosmetika, Arzneimitteln, Medizinprodukten oder Bodenverbesserungsmitteln bestimmt ist, stammen die vorstehend bezeichneten ausgeschmolzenen Fette von (2) entweder [anderen Wiederkäuern als Rindern, Schafen oder Ziegen.] (2) oder [Rindern, Schafen oder Ziegen und enthalten nicht folgendes Material und wurden auch nicht aus folgendem Material gewonnen: (2) entweder [Material von Rindern, Schafen und Ziegen, die nicht in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.] (2) oder [a) spezifiziertem Risikomaterial gemäß Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3); b) Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen, außer von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (4) als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde; c) tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten von Rindern, Schafen oder Ziegen, die nach Betäubung durch Zerstörung des zentralen Nervengewebes mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet wurden, mit Ausnahme von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]]] Erläuterungen Teil I: — Feld I.6: In der EU für die Sendung verantwortliche Person: Dieses Feld ist nur bei Waren auszufüllen, die durch die Europäische Union durchgeführt werden; bei einer Bescheinigung für Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, sind die Angaben nicht zwingend. — Felder I.11 und I.12: Zulassungsnummer: Registrierungsnummer des Betriebs oder der Anlage, vergeben von der zuständigen Behörde.
LAND Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte ausgeschmolzene Fette, für bestimmte Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b — Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen.
Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden. — Feld I.15: Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Namen (Schiff) angeben.
Im Fall des Entladens und Umladens in der Europäischen Union muss der Absender die Eingangsgrenzkontrollstelle der Europäischen Union hierüber informieren. — Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code unter einer der folgenden Positionen: 04.05; 15.01, 15.02; 15.03; 15.04; 15.05; 15.06; 15.16 oder 15.18. — Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben. — Feld I.25: Technische Verwendung: Alle Verwendungen außer zur Fütterung von Nutztieren, ausgenommen Pelztiere und Heimtiere, und zur Erzeugung oder Herstellung von Heimtierfutter. — Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt. — Feld I.28: Art: Bitte auswählen: Ruminantia, außer Ruminantia Herstellungsbetrieb: Veterinärkontrollnummer des Be- oder Verarbeitungsbetriebs.
Teil II: (1a) ABl.
L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
(1b)ABl.
L 54 vom 26.2.2011, S. 1.
(2)Nichtzutreffendes streichen.
(2a)ABl.
L 125 vom 23.5.1996, S. 10.
(2b)ABl.
L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
(2c)ABl.
L 125 vom 23.5.1996, S. 3.
(3)ABl.
L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
(4)ABl.
L 172 vom 30.6.2007, S. 84. — Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. — Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Eingangsgrenzkontrollstelle der Europäischen Union begleiten.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw.
Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel: KAPITEL 11 Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmter Gelatine/bestimmtem Kollagen zur Verwendung als Einzelfuttermittel oder für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1 Absender Name Anschrift Tel.
I.2 Bezugsnr. der Bescheinigung I.2.a I.3 Zuständige oberste Behörde I.4 Zuständige örtliche Behörde I.5 Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel.
I.6 In der EU für die Sendung verantwortliche Person Name Anschrift Postleitzahl Tel.
I.7 Ursprungs-land ISO-Code I.8 Ursprungs-region Code I.9 Bestimmungs-land ISO-Code I.10 Bestimmungs-region Code I.11 Ursprungsort Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12 Bestimmungsort Zolllager Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13 Verladeort I.14 Datum des Abtransports I.15 Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Unterlagen-Bezugsnummern I.16 EU-Eingangsgrenzkontrollstelle I.17 I.18 Beschreibung der Ware I.19 Warencode (HS-Code) I.20 Menge I.21 Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22 Anzahl Packstücke I.23 Plomben-/Containernummer I.24 Art der Verpackung I.25 Waren zertifiziert für Tierfutter Herstellung von Heimtierfutter Technische Verwendung I.26 Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland Drittland ISO-Code I.27 Für Einfuhr oder Zulassung in die EU I.28 Kennzeichnung der Waren Zulassungsnummer der Betriebe Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Herstellungsbetrieb Anzahl Packstücke Nettogewicht Chargen-Nummer LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Gelatine/bestimmtes Kollagen zur Verwendung als Einzelfuttermittel oder für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a), insbesondere des Artikels 10, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs XIV Kapitel I, dass die vorstehend bezeichnete Gelatine/das vorstehend bezeichnete Kollagen (2) folgende Bedingungen erfüllt: II.1 Das Produkt besteht aus Gelatine/Kollagen (2), welche(s) die nachstehenden Gesundheitsvorschriften erfüllt.
II.2 Es besteht ausschließlich aus Gelatine/Kollagen (2), welche(s) nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist.
II.3 Es wurde in einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen und überwachten Anlage hergestellt und gelagert, sodass Krankheitserreger abgetötet sind.
II.4 Es wurde ausschließlich aus folgenden tierischen Nebenprodukten hergestellt: (2) entweder [- Schlachtkörpern und Teilen von geschlachteten Tieren oder im Fall von Wild, ganzen Körpern oder Teilen von getöteten Tieren, die gemäß dem Unionsrecht genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;] (2) und/oder [- Schlachtkörpern und folgenden Teilen, die entweder von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach einer Schlachttieruntersuchung als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden oder ganzen Körpern und folgenden Tierteilen, die von Wild stammen, das gemäß dem Unionsrecht zum menschlichen Verzehr getötet wurde: i) Schlachtkörper oder ganze Körper und Tierteile, die gemäß dem Unionsrecht als genussuntauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen; ii) Geflügelköpfe; iii) Häute und Felle, einschließlich Zuputzabschnitte und Spalt, Hörner und Füße, einschließlich Zehenknochen sowie Carpus und Metacarpusknochen, Tarsus und Metatarsusknochen; iv) Schweinsborsten; v) Federn;] (2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Produkten angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen, Grieben und Zentrifugen- oder Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung;] (2) und/oder [- Produkten tierischen Ursprungs oder Lebensmitteln, die Produkte tierischen Ursprungs enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;] (2) und/oder [- Heimtierfutter und Futtermitteln tierischen Ursprungs oder Futtermitteln, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr für die Fütterung bestimmt sind;] (2) und/oder [- Wassertieren außer Meeressäugetieren, und Teilen von solchen, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen;] (2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten von Wassertieren aus Betrieben oder Anlagen, die Produkte zum menschlichen Verzehr herstellen.] II.5 Die Gelatine/Das Kollagen (2): a) wurde unter hygienisch einwandfreien Bedingungen umhüllt, verpackt, gelagert und befördert; insbesondere fand die Umhüllung und Verpackung in einem eigens dafür bestimmten Raum statt, und es wurden ausschließlich die nach Unionsrecht zulässigen Konservierungsstoffe verwendet.
Teil II: Bescheinigung LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Gelatine/bestimmtes Kollagen zur Verwendung als Einzelfuttermittel oder für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Umhüllungen und Verpackungen, die Gelatine/Kollagen (2) enthalten, tragen die Aufschrift „ZUR VERFÜTTERUNG AN TIERE GEEIGNETE GELATINE/GEEIGNETES KOLLAGEN (2)“, und (2) entweder [b) (bei Gelatine) wurde nach einem Verfahren hergestellt, bei dem gewährleistet ist, dass unverarbeitetes Material der Kategorie 3 einer Säure- oder Laugenbehandlung unterzogen und danach einmal oder mehrmals gespült wird, außerdem einer pH-Einstellung und einmal oder mehrmals in Folge einer Hitze-Druck-Behandlung unterzogen und anschließend durch Filtrierung und Sterilisierung gereinigt wird, um Krankheitserreger abzutöten.] (2) oder [b) (bei Kollagen) wurde nach einem Verfahren hergestellt, bei dem gewährleistet ist, dass unverarbeitetes Material der Kategorie 3 einer Waschung und pH-Einstellung mit Säure oder Lauge unterzogen und danach einmal oder mehrmals gespült, filtriert und einer Hitze-Druck-Behandlung unterzogen wird, um Krankheitserreger abzutöten.] (2) [II.6.
Im Fall von Gelatine/Kollagen (2) aus Material außer Häuten und Fellen: (2) entweder [Das Produkt stammt von anderen Wiederkäuern als Rindern, Schafen oder Ziegen.]] (2) oder [Das Produkt stammt von Rindern, Schafen oder Ziegen und enthält nicht folgendes Material und wurde auch nicht aus folgendem Material gewonnen: (2) entweder [Material von Rindern, Schafen und Ziegen, die nicht in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]] (2) oder [a) spezifiziertem Risikomaterial gemäß Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3); b) Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen, außer von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (4) als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde; c) tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten von Rindern, Schafen oder Ziegen, die nach Betäubung durch Zerstörung des zentralen Nervengewebes mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet wurden, mit Ausnahme von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]]] II.7 Im Fall von Gelatine/Kollagen (2) aus Material außer Häuten und Fellen: (2) entweder [Das Produkt enthält keine Milch oder Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen oder es ist nicht als Futtermittel für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmt.] (2) oder [Das Produkt enthält Milch oder Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen und es ist als Futtermittel für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmt, und die Milch oder Milcherzeugnisse a) stammen von Schafen und Ziegen ab, die seit ihrer Geburt ununterbrochen in einem Land gehalten wurden, in dem folgende Voraussetzungen erfüllt sind: i) Für klassische Scrapie besteht Meldepflicht; ii) es gibt ein System zur Sensibilisierung, Überwachung und Beobachtung von klassischer Scrapie; iii) Schaf- und Ziegenhaltungsbetriebe werden bei einem Verdacht auf TSE oder bei einem bestätigten Fall klassischer Scrapie mit amtlichen Beschränkungen belegt; LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Gelatine/bestimmtes Kollagen zur Verwendung als Einzelfuttermittel oder für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b iv) an klassischer Scrapie erkrankte Schafe und Ziegen werden getötet und vernichtet; v) die Verfütterung von Fleisch- und Knochenmehlen oder Grieben, wie im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) definiert, die aus Wiederkäuern gewonnen wurden, an Schafe und Ziegen ist im gesamten Land seit mindestens sieben Jahren verboten, und das Verbot wird seitdem effektiv durchgesetzt; b) stammen aus Haltungsbetrieben, die keinen amtlichen Beschränkungen wegen eines Verdachts auf TSE unterliegen; c) stammen aus Haltungsbetrieben, in denen während der vorangegangenen sieben Jahre kein Fall von klassischer Scrapie festgestellt wurde oder in denen nach Bestätigung eines Falls von klassischer Scrapie (2) entweder [alle Schafe und Ziegen des Haltungsbetriebs getötet und vernichtet oder geschlachtet wurden, mit Ausnahme von Zuchtschafböcken des Genotyps ARR/ARR, weiblichen Zuchtschafen mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel sowie anderen Schafen mit mindestens einem ARR-Allel;] (2) oder [alle erwiesenermaßen an klassischer Scrapie erkrankten Tiere getötet und vernichtet wurden, und der Haltungsbetrieb seit dem Datum der Bestätigung des letzten Falls von klassischer Scrapie mindestens zwei Jahre lang verstärkt auf TSE überwacht wurde, wobei die folgenden Tiere über 18 Monate, außer Schafe des Genotyps ARR/ARR, ausnahmslos mit negativem Ergebnis gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgeführten Labormethoden auf TSE getestet wurden: — zum menschlichen Verzehr geschlachtete Tiere und — Tiere, die in dem Haltungsbetrieb verendet sind oder getötet wurden, wobei die Tötung jedoch nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms erfolgte.]] Erläuterungen Teil I: — Feld I.6: In der EU für die Sendung verantwortliche Person: Dieses Feld ist nur bei Waren auszufüllen, die durch die Europäische Union durchgeführt werden; bei einer Bescheinigung für Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, sind die Angaben nicht zwingend. — Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen.
Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden. — Feld I.15: Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Namen (Schiff) angeben.
Im Fall des Entladens und Umladens in der Europäischen Union muss der Absender die Eingangsgrenzkontrollstelle der Europäischen Union hierüber informieren. — Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code unter einer der folgenden Positionen: 35.03 oder 35.04. — Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben. — Feld I.25: Technische Verwendung: Alle Verwendungen außer zur Fütterung von Nutztieren, ausgenommen Pelztiere, und zur Erzeugung oder Herstellung von Heimtierfutter. — Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt. — Feld I.28: Art: Bitte auswählen: Aves, Ruminantia, Suidae, Mammalia außer Ruminantia oder Suidae, Pesca.
LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Gelatine/bestimmtes Kollagen zur Verwendung als Einzelfuttermittel oder für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Teil II: (1a) ABl.
L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
(1b)ABl.
L 54 vom 26.2.2011, S. 1.
(2)Nichtzutreffendes streichen.
(3)ABl.
L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
(4)ABl.
L 172 vom 30.6.2007, S. 84. — Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. — Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw.
Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel: KAPITEL 12 Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtem hydrolisiertem Protein, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat zur Verwendung als Einzelfuttermittel oder für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1 Absender Name Anschrift Tel.
I.2 Bezugsnr. der Bescheinigung I.2.a I.3 Zuständige oberste Behörde I.4 Zuständige örtliche Behörde I.5 Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel.
I.6 In der EU für die Sendung verantwortliche Person Name Anschrift Postleitzahl Tel.
I.7 Ursprungs-land ISO-Code I.8 Ursprungs-region Code I.9 Bestimmungs-land ISO-Code I.10 Bestimmungs-region Code I.11 Ursprungsort Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12 Bestimmungsort Zolllager Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13 Verladeort I.14 Datum des Abtransports I.15 Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Unterlagen-Bezugsnummern I.16 EU-Eingangsgrenzkontrollstelle I.17 I.18 Beschreibung der Ware I.19 Warencode (HS-Code) I.20 Menge I.21 Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22 Anzahl Packstücke I.23 Plomben-/Containernummer I.24 Art der Verpackung I.25 Waren zertifiziert für Tierfutter Herstellung von Heimtierfutter Technische Verwendung I.26 Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland Drittland ISO-Code I.27 Für Einfuhr oder Zulassung in die EU I.28 Kennzeichnung der Waren Zulassungsnummer der Betriebe Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Art der Ware Herstellungsbetrieb Anzahl Packstücke Nettogewicht Chargen-Nummer LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes hydrolisiertes Protein, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat zur Verwendung als Einzelfuttermittel oder für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a), insbesondere des Artikels 10, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs XIV Kapitel I, dass das vorstehend bezeichnete hydrolysierte Protein/Dicalciumphosphat/Tricalciumphosphat (2) folgende Bedingungen erfüllt: II.1 Es besteht aus hydrolisiertem Protein/Dicalciumphosphat/Tricalciumphosphat (2), das die nachstehenden Gesundheitsvorschriften erfüllt.
II.2 Es besteht ausschließlich aus nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtem hydrolisiertem Protein/Dicalciumphosphat/Tricalciumphosphat (2).
II.3 Es wurde in einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen und überwachten Anlage hergestellt und gelagert, sodass Krankheitserreger abgetötet sind.
II.4 Es wurde ausschließlich aus folgenden tierischen Nebenprodukten hergestellt: (2) entweder [Im Fall von aus entfetteten Knochen gewonnenem Dicalciumphosphat aus Schlachtkörpern und Teilen von geschlachteten Tieren oder, im Fall von Wild, aus ganzen Körpern oder Teilen von getöteten Tieren, die gemäß dem Unionsrecht genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;] (2) oder [Im Falle anderen Materials: (2) entweder [- Schlachtkörpern und Teilen von geschlachteten Tieren oder im Fall von Wild, ganzen Körpern oder Teilen von getöteten Tieren, die gemäß dem Unionsrecht genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;]] (2) und/oder [- Schlachtkörpern und folgenden Teilen, die entweder von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach einer Schlachttieruntersuchung als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden oder ganzen Körpern und folgenden Tierteilen, die von Wild stammen, das gemäß dem Unionsrecht zum menschlichen Verzehr getötet wurde: i) Schlachtkörper oder ganze Körper und Tierteile, die gemäß dem Unionsrecht als genussuntauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen; ii) Geflügelköpfe; iii) Häute und Felle, einschließlich Zuputzabschnitte und Spalt, Hörner und Füße, einschließlich Zehenknochen sowie Carpus und Metacarpusknochen, Tarsus und Metatarsusknochen; iv) Schweinsborsten; v) Federn;]] (2) und/oder [- Blut von Tieren, die keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden, nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß dem Unionsrecht als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden;]] (2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Produkten angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen, Grieben und Zentrifugen- oder Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung;]] (2) und/oder [- Produkten tierischen Ursprungs oder Lebensmitteln, die Produkte tierischen Ursprungs enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;]] Teil II: Bescheinigung LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes hydrolisiertes Protein, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat zur Verwendung als Einzelfuttermittel oder für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (2) und/oder [- Heimtierfutter und Futtermitteln tierischen Ursprungs oder Futtermitteln, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr für die Fütterung bestimmt sind;]] (2) und/oder [- Blut, Plazenta, Wolle, Federn, Haaren, Hörnern, Abfall vom Hufausschnitt und Rohmilch von lebenden Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;]] (2) und/oder [- Wassertieren außer Meeressäugetieren, und Teilen von solchen, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen;]] (2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten von Wassertieren aus Betrieben oder Anlagen, die Produkte zum menschlichen Verzehr herstellen;]] (2) und/oder [- folgendem Material von Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Material auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen: i) Schalen von Weich- und Krebstieren mit weichem Gewebe oder Fleisch; ii) folgendes Material von Landtieren: — Brütereinebenprodukte, — Eier, — Ei-Nebenprodukte, einschließlich Eierschalen; iii) aus kommerziellen Gründen getötete Eintagsküken.]] II.5 Das hydrolisierte Protein/Dicalciumphosphat/Tricalciumphosphat (2): a) wurde in Verpackungen umhüllt und verpackt, welche die Aufschrift „NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR“ tragen, und unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gelagert und befördert; insbesondere fand die Umhüllung und Verpackung in einem eigens dafür bestimmten Raum statt, und es wurden ausschließlich die nach Unionsrecht zulässigen Konservierungsstoffe verwendet, und (2) entweder [b) (bei hydrolysiertem Protein) wurde nach einem Verfahren gewonnen, bei dem gewährleistet ist, dass eine etwaige Kontamination von Rohmaterial der Kategorie 3 auf einem Mindestmaß gehalten wird.
Hydrolisiertes Protein, das ganz oder teilweise von Fellen und Häuten von Wiederkäuern stammt, wurde in einer Verarbeitungsanlage erzeugt, die ausschließlich der Produktion von hydrolisiertem Protein vorbehalten ist, nach einem Verfahren, bei dem das Rohmaterial der Kategorie 3 durch Salzen, Kalken und intensives Waschen vorbereitet wird und anschließend i) mehr als 3 Stunden lang bei einer Temperatur von über 80 °C einem pH-Wert von über 11 ausgesetzt und danach 30 Minuten lang bei einer Temperatur von über 140 °C und einem Druck von über 3,6 bar wärmebehandelt wird; oder ii) einem pH-Wert von 1 bis 2 und anschließend einem pH-Wert von über 11 ausgesetzt und danach 30 Minuten lang bei einer Temperatur von 140 °C und einem Druck von 3 bar wärmebehandelt wird.] (2) oder [b) (bei Dicalciumphosphat) wurde nach einem Verfahren hergestellt, bei dem gewährleistet ist, dass i) das gesamte Knochenmaterial der Kategorie 3 fein gemahlen, durch Zugabe von heißem Wasser entfettet und mindestens zwei Tage lang mit verdünnter Salzsäure (bei einer Konzentration von mindestens 4 % und einem pH-Wert von unter 1,5) behandelt wird, ii) danach die so entstandene Phosphorlauge gekalkt wird, bis ein Dicalciumphosphat-Präzipitat mit einem pH-Wert von 4 bis 7 entsteht, und LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes hydrolisiertes Protein, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat zur Verwendung als Einzelfuttermittel oder für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b iii) das Präzipitat abschließend bei einer Eintrittstemperatur von 65 bis 325 °C und einer Endtemperatur von 30 bis 65 °C heißluftgetrocknet wird.] (2) oder [b) (bei Tricalciumphosphat) wurde nach einem Verfahren hergestellt, bei dem gewährleistet ist, dass i) das gesamte Knochenmaterial der Kategorie 3 fein gemahlen und durch Zugabe von heißem Wasser im Gegenstrom entfettet wird (Knochenpartikel unter 14 mm), ii) 30 Minuten lang einer kontinuierlichen Hitzebehandlung mit Dampf bei 145 °C und 4 bar unterzogen wird, iii) der Proteinsud durch Zentrifugieren vom Hydroxyapatit (Tricalciumphosphat) getrennt wird, und iv) das Tricalciumphosphat nach der Lufttrocknung bei 200 °C im Wirbelschichtverfahren zu Granulat verarbeitet wird.] (2) [II.6.
Das vorstehend bezeichnete hydrolisierte Protein/Dicalciumphosphat/Tricalciumphosphat (2): (2) entweder [stammt von anderen Wiederkäuern als Rindern, Schafen oder Ziegen.]] (2) oder stammt von Rindern, Schafen oder Ziegen und enthält nicht folgendes Material und wurde auch nicht aus folgendem Material gewonnen: (2) entweder [Material von Rindern, Schafen und Ziegen, die nicht in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]] (2) oder [a) spezifiziertem Risikomaterial gemäß Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3); b) Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen, außer von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (4) als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde; c) tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten von Rindern, Schafen oder Ziegen, die nach Betäubung durch Zerstörung des zentralen Nervengewebes mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet wurden, mit Ausnahme von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]]] II.7 Für das vorstehend bezeichnete hydrolisierte Protein/Dicalciumphosphat/Tricalciumphosphat (2) gilt Folgendes: (2) entweder [Es enthält keine Milch oder Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen oder es ist nicht als Futtermittel für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmt.] (2) oder [Es enthält Milch oder Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen und es ist als Futtermittel für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmt, und die Milch oder Milcherzeugnisse a) stammen von Schafen und Ziegen ab, die seit ihrer Geburt ununterbrochen in einem Land gehalten wurden, in dem folgende Voraussetzungen erfüllt sind: i) Für klassische Scrapie besteht Meldepflicht; ii) es gibt ein System zur Sensibilisierung, Überwachung und Beobachtung von klassischer Scrapie; iii) Schaf- und Ziegenhaltungsbetriebe werden bei einem Verdacht auf TSE oder bei einem bestätigten Fall klassischer Scrapie mit amtlichen Beschränkungen belegt; LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes hydrolisiertes Protein, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat zur Verwendung als Einzelfuttermittel oder für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b iv) an klassischer Scrapie erkrankte Schafe und Ziegen werden getötet und vernichtet; v) die Verfütterung von Fleisch- und Knochenmehlen oder Grieben, wie im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) definiert, die aus Wiederkäuern gewonnen wurden, an Schafe und Ziegen ist im gesamten Land seit mindestens sieben Jahren verboten, und das Verbot wird seitdem effektiv durchgesetzt; b) stammen aus Haltungsbetrieben, die keinen amtlichen Beschränkungen wegen eines Verdachts auf TSE unterliegen; c) stammen aus Haltungsbetrieben, in denen während der vorangegangenen sieben Jahre kein Fall von klassischer Scrapie festgestellt wurde oder in denen nach Bestätigung eines Falls von klassischer Scrapie (2) entweder [alle Schafe und Ziegen des Haltungsbetriebs getötet und vernichtet oder geschlachtet wurden, mit Ausnahme von Zuchtschafböcken des Genotyps ARR/ARR, weiblichen Zuchtschafen mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel sowie anderen Schafen mit mindestens einem ARR-Allel;] (2) oder [alle erwiesenermaßen an klassischer Scrapie erkrankten Tiere getötet und vernichtet wurden, und der Haltungsbetrieb seit dem Datum der Bestätigung des letzten Falls von klassischer Scrapie mindestens zwei Jahre lang verstärkt auf TSE überwacht wurde, wobei die folgenden Tiere über 18 Monate, außer Schafe des Genotyps ARR/ARR, ausnahmslos mit negativem Ergebnis gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgeführten Labormethoden auf TSE getestet wurden: — zum menschlichen Verzehr geschlachtete Tiere und — Tiere, die in dem Haltungsbetrieb verendet sind oder getötet wurden, wobei die Tötung jedoch nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms erfolgte.]] Erläuterungen Teil I: — Feld I.6: In der EU für die Sendung verantwortliche Person: Dieses Feld ist nur bei Waren auszufüllen, die durch die Europäische Union durchgeführt werden; bei einer Bescheinigung für Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, sind die Angaben nicht zwingend. — Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen.
Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden. — Feld I.15: Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff) angeben; diese Angaben sind im Fall des Entladens und Umladens zu machen. — Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code: 05.08, 28.35.25; 28.35.26, 29.22; 35.02; 35.03 oder 35.04. — Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben. — Feld I.25: Technische Verwendung: Alle Verwendungen außer zur Fütterung von Nutztieren, ausgenommen Pelztiere, und zur Erzeugung oder Herstellung von Heimtierfutter. — Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt. — Feld I.28: — Art: Bitte auswählen: Aves, Ruminantia, Suidae, Mammalia außer Ruminantia oder Suidae, Pesca, Mollusca, Crustacea, Wirbellose außer Mollusca und Crustacea. “ LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes hydrolisiertes Protein, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat zur Verwendung als Einzelfuttermittel oder für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b — Art der Ware: Geben Sie an, ob es sich um hydrolysiertes Protein, Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat handelt. — Herstellungsbetrieb: Veterinärkontrollnummer des Be- oder Verarbeitungsbetriebs.
Teil II: (1a) ABl.
L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
(1b)ABl.
L 54 vom 26.2.2011, S. 1.
(2)Nichtzutreffendes streichen.
(3)ABl.
L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
(4)ABl.
L 94 vom 1.4.2006, S. 28. — Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. — Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Eingangsgrenzkontrollstelle der Europäischen Union begleiten.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw.
Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel:
(6)Kapitel 18 erhält folgenden Wortlaut: „KAPITEL 18 Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von Hörnern und Hornprodukten (außer Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (außer Hufmehl), die zur Herstellung organischer Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel bestimmt sind LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1 Absender Name Anschrift Tel.
I.2 Bezugsnr. der Bescheinigung I.2.a I.3 Zuständige oberste Behörde I.4 Zuständige örtliche Behörde I.5 Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel.
I.6 In der EU für die Sendung verantwortliche Person Name Anschrift Postleitzahl Tel.
I.7 Ursprungs-land ISO-Code I.8 Ursprungs-region Code I.9 Bestimmungs-land ISO-Code I.10 Bestimmungs-region Code I.11 Ursprungsort Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12 Bestimmungsort Zolllager Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13 Verladeort I.14 Datum des Abtransports I.15 Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Unterlagen-Bezugsnummern I.16 EU-Eingangsgrenzkontrollstelle I.17 CITES-Nr(n).
I.18 Beschreibung der Ware I.19 Warencode (HS-Code) 05.07 I.20 Menge I.21 Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22 Anzahl Packstücke I.23 Plomben-/Containernummer I.24 Art der Verpackung I.25 Waren zertifiziert für Weiterverarbeitung Technische Verwendung I.26 Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland Drittland ISO-Code I.27 Für Einfuhr oder Zulassung in die EU I.28 Kennzeichnung der Waren Zulassungsnummer der Betriebe Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Herstellungsbetrieb Nettogewicht Chargen-Nummer LAND Hörner und Hornprodukte (außer Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (außer Hufmehl) zur Herstellung organischer Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a) und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs XIV Kapitel II, dass die vorstehend bezeichneten Hörner und Hornprodukte (außer Hornmehl) bzw.
Hufe und Hufprodukte (außer Hufmehl) (2) folgende Bedingungen erfüllen: II.1.
(2)entweder [Sie stammen von Tieren, die nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie für die Schlachtung zum menschlichen Verzehr geeignet befunden wurden, in einem Schlachthof geschlachtet wurden.] (2) oder [Sie stammen von Tieren, die keine klinischen Anzeichen von durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen.] II.2.
Hörner, Hornprodukte, Hufe und Hufprodukte wurden einer einstündigen Wärmebehandlung bei einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C unterzogen.
II.3 Die Hörner wurden ohne Öffnung der Schädelhöhle abgesetzt.
II.4 Auf allen Stufen der Verarbeitung, Lagerung und Beförderung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination getroffen.
II.5 Die Hörner und Hornprodukte (außer Hornmehl) bzw.
Hufe und Hufprodukte (außer Hufmehl) wurden verpackt (2) entweder [in neue Verpackungen oder Behälter;] (2) oder [in Fahrzeuge oder Massengutcontainer, die vor der Befüllung mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Mittel desinfiziert wurden;] die Verpackungen oder Behälter sind mit einer Angabe der Art des tierischen Nebenprodukts (3), mit der Aufschrift „NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR ODER ZUR VERFÜTTERUNG“ sowie mit Namen und Anschrift des Bestimmungsbetriebs zu versehen.
(2)[II.6.
Die vorstehend bezeichneten Hörner und Hornprodukte (außer Hornmehl) bzw.
Hufe und Hufprodukte (außer Hufmehl) (2) entweder [stammen von anderen Wiederkäuern als Rindern, Schafen oder Ziegen.]] (2) oder stammen von Rindern, Schafen oder Ziegen und enthalten nicht folgendes Material und wurden auch nicht aus folgendem Material gewonnen: (2) entweder [Material von Rindern, Schafen und Ziegen, die nicht in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.] (2) oder [a) spezifiziertem Risikomaterial gemäß Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4); b) Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen, außer von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (5) als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde; c) tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten von Rindern, Schafen oder Ziegen, die nach Betäubung durch Zerstörung des zentralen Nervengewebes mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet wurden, mit Ausnahme von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw.
Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]]] Teil II: Bescheinigung “ LAND Hörner und Hornprodukte (außer Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (außer Hufmehl) zur Herstellung organischer Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Erläuterungen Teil I: — Feld I.6: In der EU für die Sendung verantwortliche Person: Dieses Feld ist nur bei Waren auszufüllen, die durch die Europäische Union durchgeführt werden; bei einer Bescheinigung für Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, sind die Angaben nicht zwingend. — Felder I.11 und I.12: Zulassungsnummer: Registrierungsnummer des Betriebs oder der Anlage, vergeben von der zuständigen Behörde. — Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen.
Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden. — Feld I.15: Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff) angeben; die Angaben sind im Fall des Ent- und Umladens in der Europäischen Union zu machen. — Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Massengutcontainern sind die Containernummer und (gegebenenfalls) die Plombennummer anzugeben. — Feld I.25: Technische Verwendung: jede Verwendung außer als Tierfutter. — Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt. — Feld I.28: Art der Ware.
Teil II: (1a) ABl.
L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
(1b)ABl.
L 54 vom 26.2.2011, S. 1.
(2)Nichtzutreffendes streichen.
(3)Art des Erzeugnisses: Hörner, Hornprodukte, Hufe oder Hufprodukte.
(4)ABl.
L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
(5)ABl.
L 172 vom 30.6.2007, S. 84. — Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. — Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Eingangsgrenzkontrollstelle der Europäischen Union begleiten.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw.
Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel:
(7)Kapitel 20 erhält folgenden Wortlaut: „KAPITEL 20 Mustererklärung Erklärung für die Einfuhr aus Drittländern und die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von Zwischenprodukten, die zur Herstellung von Arzneimitteln, Tierarzneimitteln, Medizinprodukten für ärztliche und tierärztliche Zwecke, aktiven implantierbaren medizinischen Geräten, In-vitro-Diagnostika für ärztliche und tierärztliche Zwecke, Laborreagenzien und kosmetischen Mittel bestimmt sind LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1 Absender Name Anschrift Tel.
I.2 Bezugsnr. der Bescheinigung I.2.a I.3 Zuständige oberste Behörde I.4 Zuständige örtliche Behörde I.5 Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel.
I.6 In der EU für die Sendung verantwortliche Person Name Anschrift Postleitzahl Tel.
I.7 Ursprungs-land ISO-Code I.8 Ursprungs-region Code I.9 Bestimmungs-land ISO-Code I.10 Bestimmungs-region Code I.11 Ursprungsort Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12 Bestimmungsort Zolllager Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13 Verladeort I.14 Datum des Abtransports I.15 Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Unterlagen-Bezugsnummern I.16 EU-Eingangsgrenzkontrollstelle I.17 I.18 Beschreibung der Ware I.19 Warencode (HS-Code) I.20 Menge I.21 Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22 Anzahl Packstücke I.23 Plomben-/Containernummer I.24 Art der Verpackung I.25 Waren zertifiziert für Technische Verwendung I.26 Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland Drittland ISO-Code I.27 Für Einfuhr oder Zulassung in die EU I.28 Kennzeichnung der Waren Zulassungsnummer der Betriebe Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Herstellungsbetrieb Nettogewicht Chargen-Nummer LAND Zwischenprodukte für Verwendungszwecke im Rahmen der Herstellung von Arzneimitteln, Tierarzneimitteln, Medizinprodukten für ärztliche und tierärztliche Zwecke, aktiven implantierbaren medizinischen Geräten, In-vitro-Diagnostika für ärztliche und tierärztliche Zwecke, Laborreagenzien und kosmetischen Mitteln II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b ERKLÄRUNG Der Unterzeichner/Die Unterzeichnerin erklärt, dass das vorstehend bezeichnete Zwischenprodukt, das er/sie in die Europäische Union einzuführen oder durch diese durchzuführen beabsichtigt, der Definition eines Zwischenprodukts gemäß Anhang I Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1a) entspricht, und insbesondere Folgendes: (1) Es ist für die Herstellung folgender Produkte bestimmt: (2) entweder [- Arzneimittel,] (2) und/oder [- Tierarzneimittel,] (2) und/oder [- Medizinprodukte für ärztliche und tierärztliche Zwecke,] (2) und/oder [- aktive implantierbare medizinische Geräte,] (2) und/oder [- In-vitro-Diagnostika für ärztliche und tierärztliche Zwecke,] (2) und/oder [- Laborreagenzien,] (2) und/oder [- kosmetische Mittel.] (2) Gestaltung, Umformung und Produktion sind soweit abgeschlossen, dass das Material direkt oder als Bestandteil eines für diesen Zweck bestimmten Produkts eingestuft werden kann, wobei es jedoch einer gewissen weiteren Handhabung oder Verarbeitung bedarf (z.
B.
Mischung, Beschichtung, Zusammensetzung oder Verpackung), damit es sich für das Inverkehrbringen oder den Einsatz als Arzneimittel, Tierarzneimittel, Medizinprodukt für ärztliche und tierärztliche Zwecke, aktives implantierbares medizinisches Gerät, In-vitro-Diagnostikum für ärztliche und tierärztliche Zwecke oder kosmetisches Mittel gemäß den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (1b) oder als Laborreagenz eignet.
(3)Es wurde gewonnen aus (2) entweder [- Material, das gegebenenfalls von Tieren stammt, die einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 96/22/EG des Rates (2a) oder Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/23/EG des Rates (2b) unterzogen wurden;] (2) und/oder [- Schlachtkörpern und Teilen von geschlachteten Tieren oder im Fall von Wild, ganzen Körpern oder Teilen von getöteten Tieren, die gemäß dem Unionsrecht genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;] (2) und/oder [- Schlachtkörpern und folgenden Teilen, die entweder von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach einer Schlachttieruntersuchung als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden oder ganzen Körpern und folgenden Tierteilen, die von Wild stammen, das gemäß dem Unionsrecht zum menschlichen Verzehr getötet wurde: i) Schlachtkörper oder ganze Körper und Tierteile, die gemäß dem Unionsrecht als genussuntauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen; ii) Geflügelköpfe; iii) Häute und Felle, einschließlich Zuputzabschnitte und Spalt, Hörner und Füße, einschließlich Zehenknochen sowie Carpus- und Metacarpusknochen, Tarsus- und Metatarsusknochen von anderen Tieren als Wiederkäuern; iv) Schweinsborsten; v) Federn;] Teil II: Bescheinigung LAND Zwischenprodukte für Verwendungszwecke im Rahmen der Herstellung von Arzneimitteln, Tierarzneimitteln, Medizinprodukten für ärztliche und tierärztliche Zwecke, aktiven implantierbaren medizinischen Geräten, In-vitro-Diagnostika für ärztliche und tierärztliche Zwecke, Laborreagenzien und kosmetischen Mitteln II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (2) und/oder [- Blut von Tieren, die keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von Tieren außer Wiederkäuern, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden, nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß dem Unionsrecht als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden;] (2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Produkten angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen, Grieben und Zentrifugen- oder Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung;] (2) und/oder [- Produkte tierischen Ursprungs oder Lebensmittel, die Produkte tierischen Ursprungs enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;] (2) und/oder [- Heimtierfutter und Futtermitteln tierischen Ursprungs oder Futtermitteln, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr für die Fütterung bestimmt sind;] (2) und/oder [- Blut, Plazenta, Wolle, Federn, Haaren, Hörnern, Abfall vom Hufausschnitt und Rohmilch von lebenden Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;] (2) und/oder [- Wassertieren außer Meeressäugetieren, und Teilen von solchen, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen;] (2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten von Wassertieren aus Betrieben oder Anlagen, die Produkte zum menschlichen Verzehr herstellen.] (2) und/oder [- folgendem Material von Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Material auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen: i) Schalen von Weich- und Krebstieren mit weichem Gewebe oder Fleisch; ii) folgendes Material von Landtieren: — Brütereinebenprodukte, — Eier, — Ei-Nebenprodukte, einschließlich Eierschalen; iii) aus kommerziellen Gründen getötete Eintagsküken;] (2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten von wirbellosen Wasser- oder Landtieren, ausgenommen für Mensch oder Tier krankheitserregende Arten;] (2) und/oder [- Tieren und Teilen von Tieren der zoologischen Ordnungen Rodentia und Lagomorpha, außer Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffern iii, iv und v und der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben a bis g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;] (2) und/oder [- Produkten, die gewonnen oder erzeugt wurden aus: — Wassertieren außer Meeressäugetieren und Teilen von solchen, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, — wirbellosen Wasser- oder Landtieren, ausgenommen für Mensch oder Tier krankheitserregende Arten, — Tieren und Teilen von Tieren der zoologischen Ordnungen Rodentia und Lagomorpha, außer Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffern iii, iv und v und der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben a bis g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;] “.
LAND Zwischenprodukte für Verwendungszwecke im Rahmen der Herstellung von Arzneimitteln, Tierarzneimitteln, Medizinprodukten für ärztliche und tierärztliche Zwecke, aktiven implantierbaren medizinischen Geräten, In-vitro-Diagnostika für ärztliche und tierärztliche Zwecke, Laborreagenzien und kosmetischen Mitteln II.
Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (2) und/oder [- anderen als die in Artikel 8 oder 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 aufgeführten Tiere und Teile von Tieren, i) die auf anderem Wege zu Tode kamen als durch Schlachtung oder Tötung zum menschlichen Verzehr, einschließlich Tieren, die zum Zweck der Seuchenbekämpfung getötet werden; ii) Föten; iii) Oozyten, Embryonen und Sperma, die nicht für Zuchtzwecke bestimmt sind und iv) in der Schale gestorbenes Geflügel;] (2) und/oder [- anderen tierischen Nebenprodukten als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 3.] (4) Die äußere Verpackung trägt die Aufschrift „NUR FÜR ARZNEIMITTEL/TIERARZNEIMITTEL/MEDIZINPRODUKTE FÜR ÄRZTLICHE UND TIERÄRZTLICHE ZWECKE/AKTIVE IMPLANTIERBARE MEDIZINISCHE GERÄTE/IN-VITRO-DIAGNOSTIKA FÜR ÄRZTLICHE UND TIERÄRZTLICHE ZWECKE/LABORREAGENZIEN/KOSMETISCHE MITTEL“ und es ist nicht dazu bestimmt, zu irgendeinem Moment innerhalb der Europäischen Union zu irgendeinem anderen Zweck verwendet zu werden.
(5)Die Sendung wird unmittelbar zum Bestimmungsort in der Europäischen Union gemäß Nummer I.12 dieser Erklärung transportiert, bei dem es sich handelt um (2) entweder [einen Betrieb oder eine Anlage zur Herstellung von Arzneimitteln, Tierarzneimitteln, Medizinprodukten für ärztliche und tierärztliche Zwecke, aktiven implantierbaren medizinischen Geräten, In-vitro-Diagnostika für ärztliche und tierärztliche Zwecke, Laborreagenzien oder kosmetischen Mitteln, der bzw. die gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registriert ist;] (2) oder [einen Betrieb oder eine Anlage, der bzw. die gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassen ist und von wo die Sendung nur zu einem Betrieb oder einer Anlage gemäß vorstehendem Gedankenstrich verbracht werden darf.] Erläuterungen — Feld I.19: Code des Harmonisierten Systems (HS) gemäß der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17.
April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (ABl.
L 116 vom 4.5.2007, S. 9). — Feld I.25: Technische Verwendung: jede Verwendung außer als Tierfutter.
(1a)ABl.
L 54 vom 26.2.2011, S. 1.
(1b)Je nach Fall Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.
November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl.
L 311 vom 28.11.2001, S. 1), Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.
November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl.
L 311 vom 28.11.2001, S. 67), Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14.
Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl.
L 169 vom 12.7.1993, S. 1), Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl.
L 331 vom 7.12.1998, S. 1) oder der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.
November 2009 über kosmetische Mittel (ABl.
L 342 vom 22.12.2009, S. 59).
(2)Nichtzutreffendes streichen.
(2a)ABl.
L 125 vom 23.5.1996, S. 3.
(2b)ABl.
L 125 vom 23.5.1996, S. 10.
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Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025
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