ErwGr. 7

REG_2019_319 · zur Änderung von Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission im Hinblick auf die Angaben zu Transmissiblen Spongiformen Enzephalopathien in Bescheinigungen für die Einfuhr in die Union

Im OIE-Kodex werden Tiermehle definiert als feste Proteinprodukte aus der Verwertung von tierischem Gewebe, wozu auch proteinhaltige Zwischenprodukte mit Ausnahme von Peptiden mit einer Molmasse von weniger als 10 000 Da sowie Aminosäuren zählen. Somit fallen unter Tiermehle nach der Definition im OIE-Kodex sowohl Fleisch- und Knochenmehl gemäß Anhang I Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 als auch verarbeitetes tierisches Protein gemäß Nummer 5 des genannten Anhangs.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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