ErwGr. 25

REG_2019_343 · mit Ausnahmen von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel zwecks Verwendung bestimmter allgemeiner Bezeichnungen

Der Begriff „Hustensirup“ fällt in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, da er darauf hindeuten kann, dass ein Zusammenhang zwischen den so bezeichneten Lebensmitteln einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Allerdings wurde nachgewiesen, dass dieser Begriff traditionell in Österreich im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der genannten Verordnung als allgemeine Bezeichnung für eine Kategorie von Süßwaren aus Lösungen von Zucker, Stärkesirup, Invertzucker und/oder Honig unter Zusatz von pflanzlichen Bestandteilen verwendet wird und „Hustensirup“ eine Kategorie von Erzeugnissen in Sirupform bezeichnet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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